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ᐅ Abstandsfläche RLP bei einem §34BauGB Grenzbebauung


Erstellt am: 22.07.2021 16:24

Tortuga123 22.07.2021 19:47
wenn wir die Variante mit der Garage rechts machen, würden wir ohne Keller bauen, da der ja dann nur dunkel bzw mit Lichtschächten ist. dann hätten wir aber das Problem mit der Gründung vom Haus, also das man das Fundament tiefer machen müsste, weil man das sonst für die Garagenbodenplatte seitlich abgräbt

wenn wir Variante mit der Garage links machen könnten, würden wir mit Keller bauen, der dann rechts freiliegt und dann könnte man Büro und Gästezimmer runter legen

11ant 22.07.2021 22:31
Tortuga123 schrieb:

wenn wir Variante mit der Garage links machen könnten, würden wir mit Keller bauen, der dann rechts freiliegt und dann könnte man Büro und Gästezimmer runter legen
So oder so, Aufenthaltsräume wirst Du nicht unter die Grenzgarage legen dürfen, außer es ist eine Anbauverpflichtung.

Tortuga123 22.07.2021 22:46
Ne, will ich ja nicht. So sollte das nicht rüber kommen ^^
Favorisierte Variante: Garage links, dann Haus mit Keller, ca 4m Platz zum Nachbarhaus
Andere Variante: 4m Platz links, Haus ohne Keller, Garage, Nachbarhaus

11ant 22.07.2021 23:41
Tortuga123 schrieb:

ca 4m Platz zum
Auch das wären unter der Annahme der Abstandsflächenübernahme noch 2m zu wenig, und damit maximal für privilegierte Gebäude / Räume möglich.

Tortuga123 22.07.2021 23:56
Ja genau und das ist ja die Frage, ob wir diese Abstandsfläche echt einhalten müssen, da wir im Grundbuch nix eingetragen haben. Und ob man sonst etwas mit dem Nachbarn regeln könnte, dass der das erlaubt, dass man den Abstand von 6m auf 4m oder so verringern könnte. Da er ja sonst seine Fenster verliert, weil uns nix anderes übrig bleibt, als entweder Garage oder Haus an seine Hauswand zu setzen.

hanghaus2000 23.07.2021 07:52
Was sind das fuer komische Leitungen mitten durchs Grundstück? SInd die im GB eingetragen?
garagekellernachbarhaus