Grundflächenzahl; § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung - Erfahrungen?

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G

Garlintor

Moin,

ich habe einige Frage zum § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung.

Fakten:
Grundstück = 554,6m²
Grundflächenzahl = 0,3
zu bebauen = 166,38m²


Mein Gedanke mit § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung :
Grundflächenzahl = 0,3 + 0,15 (50% der vorgegebenen Grundflächenzahl) = 0,45
zu bebauen = 249,57m²


Ist mein Gedanke so richtig?
Welche Flächen würden dort rein fallen?
Muss der § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung im Bebauungsplan drin stehen, damit man diesen anwenden darf oder greift der immer?
Oder ist mein Gedanke völliger Quatsch?

Grüße

Lageplan eines Baugebiets: Straßen, Gebäudeflächen, Grünflächen; Norden oben, roter Kreis markiert


Bild zeigt Gesetzestext zur Art der baulichen Nutzung und Wohngebietsregeln im Bauwesen


Scan eines Bauvorschriften-Dokuments zu Garagen und Nebenanlagen mit Paragrafen.


Ausschnitt aus §10 und §11 BauGB: Oberflächenentwässerung und Kompensationsmaßnahmen.


Dokument mit Vorschriften zu Dächer, Dacheindeckung und Gebäudehülle
 
11ant

11ant

Dein Bebauungsplan sagt in §3 alles aus, was zur Grundflächenzahl zu sagen ist. Den "Zuschlag" für Garagen und Einfahrten muß die Gemeinde nicht mit 50% bemessen, die hier getroffene Regelung mit dem Zusatz für Pfeifenkopfgrundstücke finde ich vorbildlich.

Oder ist mein Gedanke völliger Quatsch?
Der "Zuschlag" ist übrigens "zweckgebunden", nicht ausgeschöpfte Einfahrtsfläche darfst Du nicht dem Haus zuschlagen. Insofern ist Dein Gedanke (der munteren Summenbildung) in der Tat Quatsch.
 
11ant

11ant

Den Faktor 0,3 hast Du schon richtig eingesetzt. Wenn die Baunutzungsverordnung Bebauungspläne ersetzen würde, bräuchte man die Bebauungspläne ja nicht. Zitiert wird sie als Grundlage daher dort, wo man ihre Regelung unverändert übernehmen will. Hier hat man sich jedoch löblich weitergehende Gedanken gemacht.

Je nach Bundesland können auch noch Dachüberstände, Erker etc. in die Grundflächenzahl mit eingehen. Sie allein mit der Bodenplatte ausreizen zu wollen, empfiehlt sich insofern nicht. Im übrigen gelten bei angegebener Geschossflächenzahl beide als Maximalwerte. Deine Geschossflächenzahl von 0,45 mußt Du also auch noch beachten. Somit gilt also trotz zwei möglichen Vollgeschossen auch die Geschossflächenzahl 0,45. Grob gepeilt solltest Du mit der Grundfläche unter 155 qm bleiben.
 
Zuletzt bearbeitet:
D

Denis L.

Also ist meine "Rechnung" Quatsch?! Da der § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung nicht aufgeführt ist...
Ja, die Rechnung ist falsch.
Für das Hauptgebäude ist maximal 166,38m² bebaute Fläche zulässig.*
Für Garagen etc. darfst du diese Grenze um Max. 0,15*166,38=24,95qm überschreiten.

*Wie 11ant schon schreibt solltest du das nicht ausreizen bzw. auf die Angaben der "Haussteckbriefe" vertrauen.
 
11ant

11ant

Für das Hauptgebäude ist maximal 166,38m² bebaute Fläche zulässig.*
Nein, und ich muß sogar meinen Satz
Grob gepeilt solltest Du mit der Grundfläche unter 155 qm bleiben.
zurücknehmen: die Grundflächenzahl gilt hier nicht nur für das Hauptgebäude; ausschließlich den Pfeifenkopfgrundstücken (und auch dort ausdrücklich nur auf die Zuwegung bezogen) wird hier eine Überschreitung zugestanden.

Für Garagen etc. darfst du diese Grenze um Max. 0,15*166,38=24,95qm überschreiten.
Wo nimmst Du diese (zudem noch ungewöhnlichen) 15% Zuschlag her ?
 
Zuletzt aktualisiert 21.11.2025
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