Wie ist eine Grundstücksgrenze definiert?

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Wie ist im bayrischen Bau-Recht EINE Grundstücksgrenze definiert?

  • Seiten-, und Rückgrenze zählen als je eine Grenze

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  • Seiten-, und Rückgrenze gelten als eine Grenze, wenn es sich um den gleichen Nachbarn handelt

    Stimmen: 0 0,0%

  • Anzahl der Umfrageteilnehmer
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J

JMCoach

Wir besitzen ein Hammergrundstück mit ca. 30 Meter Zufahrt. Grundstück knickt dann 90 Grad nach links und öffnet sich zum Garten/Haus. Der Nachbar auf sowohl der Zufahrt als auch auf dem Gartenteil ist der Selbe. Er hat also zwar zwei Grenzen, (Seitengrenze und Hintergrenze), die aber beide uns als seinen Nachbarn hat.
Nachbar hat auf unserer Zufahrtsgrenze eine Garage stehen (Länge 6,5 Meter) Er will nun in seine Grundstücksecke ein Gartenhaus setzen. Und zwar mit 2 Meter Länge auf der Zufahrtsgrenze (Seitengrenze) und 3 Meter Länge auf der Gartengrenze (seine Hintergrenze)

Es gibt in Bayern das Gesetz, dass pro Grundstücksgrenze nur 9 Meter bebaut werden darf. Auf seiner Seitengrenze ergeben sich nun 8,5 Meter, auf seiner Hintergrenze 3 Meter. Wenn man also von zwei Grenzen ausgeht, wäre das Gartenhaus wohl erlaubt. Was aber, wenn es sich eben nicht um zwei, sondern nur um EINE Grenze handelt. Beide Grenzen von ihm grenzen an den selben Nachbarn, nämlich uns.

Die angefragten Landratsämter können mir keine verbindliche Auskunft geben.

Zusatzfrage: Auf der Hintergrenze des Nachbarn, die er mit 3 Meter bebauen will, steht auf unserer Seite der Grenze eine Garage mit Länge 7 Meter. Es gibt sehr diffuse Informationen im Netz, dass auch damit eine Genehmigung nicht erteilt werden kann, obwohl die Garage nicht auf dem Grundstück des Bauherrn steht, sondern auf dem seines Nachbarn, nämlich auf meinem.
Vielleicht kann jemand was dazu sagen!!

Danke für die Geduld und Mühe
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Y

ypg

Irgendwie habe ich jetzt eine Zeichnung erwartet, die das beschriebene unterstützt…. Hmmm, dann also nochmal Lesen?
 
Y

ypg

Auf seiner Seitengrenze ergeben sich nun 8,5 Meter, auf seiner Hintergrenze 3 Meter. Wenn man also von zwei Grenzen ausgeht, wäre das Gartenhaus wohl erlaubt.
Ja, ich würde von zwei Grenzen von seinem Grundstück aus ausgehen, da das eine eine andere Nutzung hat: einmal Zufahrt und einmal Baugrundstück. Egal ob beides Euch gehört. Es geht ja um seine Grenzbebauung, nicht um Eure.
Ausserdem haben die Regeln den Grund des Brand - und Lichtschutzes, und beides sehe ich nicht angegriffen. Geradezu neutral bei der Zufahrt.

Deine Zusatzfrage ist nicht verständlich.
 
kbt09

kbt09

Ich denke, der TE will argumentieren, dass die Grenzbebauung mit der Hütte nicht mehr möglich ist, weil es dann die 9 m von "EINER" Grenze überschreiten würde, da ja die beiden Grenzseiten demselben Nachbarn gehören.

Ich deute aber die Grenze in den Bestimmungen als eine Grundstücksseite, so dass der Nachbar auch seine Abstellhütte auf die Grenze bauen darf.
 
H

hanghaus2023

Was steht denn dazu im Bebauungsplan? Bei uns war z.B. Gartenhaus bis 2,5*2,5 m zusaetzlich genehmigt.

Soweit ich das verstanden habe sollte der Nachbar an beide Grenzen gehen können. Ein Katasterauszug der Grundstücke ist sehr hilfreich.

Ich verstehe die Zusatzfrage nicht. Wenn die Garage auf Deinem Grundstück steht ist die doch auch Deine????
 
Zuletzt aktualisiert 20.05.2024
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