Bau des PKW-Stellplatzes

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Zuletzt aktualisiert 30.05.2024
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11ant

11ant

Ich gehe jedoch davon aus, dass der Stellplatz, so er tatsächlich nicht verfahrensfrei ist und die Errichtung von der vorliegenden Baugenehmigung auch nicht abgedeckt wird, an sich doch genehmigungsfähig wäre. D.h. ggf müsste ich die Baugenehmigung noch einholen.
Ich verstehe nicht ganz: geht es denn um einen Stellplatz, dessen Schaffung nicht Bedingung für die Hausbaugenehmigung war ?

Irgendwann kurz-/mittelfristig ist er nicht mehr geschäftsfähig oder nicht mehr da!
Auf eine biologische Lösung würde ich da nicht spekulieren: wer mit Ü80 noch Bauleitern hochschleichen kann, der läßt den Boanlkramer noch lange warten.
 
M

Mike29

@11ant : Wenn ich es richtig verstanden habe, war der Stellplatz in der Baugenehmigung mit angegeben. Allerdings wurde später festgestellt, dass die Fläche für den Stellplatz um bis zu 70cm aufgeschüttet werden muss, um einen ebenen Stellplatz der nicht von der Straße abfällt zu erhalten. In Thüringen sind Aufschüttungen lt google bis zu 2m und bis zu 30qm verfahrensfrei. Erst waren die Maße 3-4m x 13m abfallend von der Straße, dann wurde "schöngerechnet und die Maße betragen jetzt 3-3,5m x 10m da die ersten 3m nun doch nicht mehr angeschüttet werden müssen.

Als Variante wurde nun anscheinend "Was kümmern mich Vorschriften, wenn sie mich einschränken" gewählt.
 
11ant

11ant

Wenn ich es richtig verstanden habe, war der Stellplatz in der Baugenehmigung mit angegeben.
Soweit es sich um einen notwendigen Stellplatz handelt - also nicht einen dritten, wo nur zwei gefordert sind - sehe ich ihn qualifiziert (also Größe und Lage) mitgeprüft und somit mitgenehmigt; in der Konsequenz, wenn er zum auf eigenen Achsen angefahren werden von der Straße stufenlos erreichbar sein muß (diese Kante also entsprechend "barrierefrei" verlaufen muß), sehe ich den Platz also auch mitsamt seiner an der straßenabgewandten Seite notwendigen Terrainveränderungen genehmigt. Alternativ könnte auch eine Drainage unmittelbar an der Nachbargrenze gemacht werden - die Frage wäre also: was davon war eingezeichnet. "Nachgewiesen" sehe ich einen Stellplatz also frühestens durch (mit Maßangaben) eingezeichnete Lage und Größe seiner Fläche, und dort muß er dann ohne fremdes Gerät benutzbar sein - notfalls durch Höhen- bzw. Neigungsverstellung seiner Plattform.

Nach der verbalen Skizzierung der Lage in Beitrag #1 stelle ich mir die Situation wie folgt vor: mit der Schmalseite an die Straße anstoßend und dann folgt nach 13 m Länge in diesem Bereich schon die Grenze zum besagten Nachbarn; in diese Richtung zeigt auch das Gefälle. Wenn meine räumliche Vorstellung so zutrifft, sehe ich an dieser Kante keine Geländeanhebung als naheliegendste Lösung, sondern eine Rinne unmittelbar vor dem Grenzübertritt des Wassers.
 
A

Altai

@11ant
Als Variante wurde nun anscheinend "Was kümmern mich Vorschriften, wenn sie mich einschränken" gewählt.
Lieber Mike,
ich hatte zunächst die Größe es Streifens angegeben, um die Situation zu beschreiben. In der Tat beginnt das Grundstück natürlich auf Straßenniveau, wie auch sonst? Daher ist es in der Tat so, dass die Aufschüttung nicht auf der gesamten Länge nötig wird. Wenn dies als "Vorschriften biegen" verstanden wird, wie ich es dem doch bissigen Kommentar entnehme, dann hoffe ich, das hiermit erklärt zu haben.
 
A

Altai

Soweit es sich um einen notwendigen Stellplatz handelt - also nicht einen dritten, wo nur zwei gefordert sind - sehe ich ihn qualifiziert (also Größe und Lage) mitgeprüft und somit mitgenehmigt; in der Konsequenz, wenn er zum auf eigenen Achsen angefahren werden von der Straße stufenlos erreichbar sein muß (diese Kante also entsprechend "barrierefrei" verlaufen muß), sehe ich den Platz also auch mitsamt seiner an der straßenabgewandten Seite notwendigen Terrainveränderungen genehmigt.

Nach der verbalen Skizzierung der Lage in Beitrag #1 stelle ich mir die Situation wie folgt vor: mit der Schmalseite an die Straße anstoßend und dann folgt nach 13 m Länge in diesem Bereich schon die Grenze zum besagten Nachbarn; in diese Richtung zeigt auch das Gefälle. Wenn meine räumliche Vorstellung so zutrifft, sehe ich an dieser Kante keine Geländeanhebung als naheliegendste Lösung, sondern eine Rinne unmittelbar vor dem Grenzübertritt des Wassers.
Der hier geschriebenen Ansicht - und ja, es handelt sich um die notwendigen Stellplätze, die in der Baugenehmigung enthalten sind, und an der in den entsprechenden Zeichnungen angegebenen Position - ist auch mein Bauleiter. Deshalb sieht er es auch müßig, zu überlegen, ob wir nun 29 oder doch 35m² aufschütten. Ich hatte mich, als wir über die Gestaltung sprachen, an dieser Stelle auch völlig auf ihn verlassen, das gebe ich zu. Dass ggf. extra eine Baugenehmigung nötig sein könnte, darüber hatte ich daher nicht nachgedacht, denn die Stellplätze wurden ja zusammen mit dem Haus genehmigt.

Zum zweiten Teil: Ja, diese räumliche Vorstellung ist richtig. Was die naheliegende Lösung angeht, das Wasser am Ende des Gefälles zu sammeln, so hätte ich diese gerne gewählt, denn das wäre entschieden günstiger gewesen. Allerdings muss das Regenwasser in die Regenwasserkanalisation eingeleitet werden, und diese liegt auf der Straße und in so geringer Tiefe, dass selbst der Anschluss der Hauses nur gerade eben möglich war. Alternativ hätte ich nur alles auf meine 100m² Garten/Wiese fließen lassen können... vielleicht auch nicht so die Idee.
 
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E

Escroda

sonst muss ich versuchen, ob ich eine Skizze hinkriege.
Brauchst Du nicht. Zeig' einfach alle genehmigten Bauvorlagen, auf denen die Stellplätze erkennbar sind.
Die Baugenehmigung enthält keinerlei Details zur Ausführung der Stellplätze.
Genau das ist jetzt dein Problem. Die Bauvorlagen sind zu schwammig. Ich vermute, dein Entwurfsverfasser hat die Stellplätze ohne Höhenangaben in Lageplan und / oder EG-Grundriss eingetragen. Damit sind sie dort zwar genehmigt, wenn aber keine Höhenveränderungen dargestellt sind (sind die Straßenhöhen überhaupt angegeben?), so können sie auch nicht als genehmigt angesehen werden. Die Baugenehmigung deckt nur das, was auch beantragt wurde, zuzüglich eventueller Grüneintragungen vom Amt.
Das ist doch lächerlich, da ist so oft der Bagger drüber, da weiß doch keiner mehr, was das Originalniveau war.
Das bestätigt meine Vermutung von den einfachen Bauvorlagen. In NRW brauchst Du einen Lageplan mit den Bestandshöhen, die vor der Bautätigkeit aufgemessen wurden.
Dennoch sehe ich es wie Du:
Ich gehe jedoch davon aus, dass der Stellplatz, so er tatsächlich nicht verfahrensfrei ist und die Errichtung von der vorliegenden Baugenehmigung auch nicht abgedeckt wird, an sich doch genehmigungsfähig wäre. D.h. ggf müsste ich die Baugenehmigung noch einholen.
Nach deiner Schilderung des Sachverhalts, sehe ich keine Rechte des Nachbarn verletzt, so dass einer eventuell nachgeforderten Genehmigung nichts entgegen stehen sollte. Kostet halt nur dreifache Gebühr.
 
Zuletzt aktualisiert 30.05.2024
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