MwSt-Senkung während des Hausbaus

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Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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finnhausbau19

Also bei uns im Vertrag ist geregelt, dass die Parteien bei einer Mwst-Änderung eine Teilabnahme der bis zum Stichtag erbrachten Leistungen vereinbaren. Die Zahlungsraten können als Maßstab für die Werkleistungen gesehen werden. Da wir aktuell nach den Erdarbeiten sind, gelten diese wohl al Abgenommen. Der große Teil (55% des Hauspreises des GU) wird wohl dieses Jahr erfolgen. Insoweit wird zum 31.12.2020 erneut eine Teilabnahme erfolgen. Und im Januar geht es dann weiter. Für dieses Jahr werden dann wohl die 16% fällig (für 55 % des Hauspreises). Der Rest zu 19% am Januar 2021. Ich bin gespannt.

Viele Grüße
 
Musketier

Musketier

Hier mal was IWW, was bei der UST Erhöhung von 16% auf 19% herausgegeben wurde.
Ich bezweifle, dass die bisherigen Baugesetzbuch Werkverträge so gestaltet sind, dass selbst mit "freiwilliger" Zwischenabnahme vom Finanzamt eine Teilleistung anerkannt wird. Das Risiko wird kein Unternehmer eingehen, wenn er den "Fisch" schon an der Angel hat.

Um wirklich rechtssicher abgrenzbare Teilleistungen abrechnen zu können, müsste man vermutlich den bisherigen Vertrag durch einen neuen ersetzen.



6. Sonderfall Teilleistungen


Hierbei handelt es sich um wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Werklieferungen oder -Leistungen. Diese mögliche Trennung ist steuerlich insoweit von Bedeutung, als separat abgenommene Teilleistungen als ausgeführt gelten, unabhängig von der späteren Fertigstellung des Gebäudes. Sie entscheiden generell über das Entstehen des Steueranspruchs und den Vorsteuerabzug. Somit kann im Falle einer Tariferhöhung insoweit noch der günstigere Steuersatz verwendet werden. Denn die Umsatzsteuer entsteht für Teilleistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt worden ist. Beispiel: Ein Bauunternehmer erstellt schlüsselfertige Wohnhäuser, die im März 2007 fertiggestellt werden sollen. Die Erd-, Außenputz- und Zimmererarbeiten sind Mitte Dezember 2006 fertig und werden auch vom Neubesitzer gesondert abgenommen. Für diese Teilleistungen muss die Baufirma den Steuersatz von 16 v.H. in Rechnung stellen. Damit das Finanzamt Teilleistungen akzeptiert, müssen einige Voraussetzungen vorliegen:
  • Aus dem Werkvertrag muss hervorgehen, dass für Teile der Gesamtleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart wird. Nur wenn Einzelpositionen wie Leistungsbeschreibung, Mengen und Preise enthalten sind, sind überhaupt Teilleistungen möglich.
  • Das Entgelt hierfür wird zwischen Unternehmer und Empfänger gesondert vereinbart, in Rechnung gestellt und auch vergütet. Danach muss dann auch in der Praxis verfahren werden. Wird lediglich ein Festpreis für das gesamte Werk vereinbart, scheiden Teilleistungen von vornherein aus.
  • Eine Gesamtleistung ist wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich spaltbar und wird auch entsprechend ausgeführt.
  • Die Teilleistungen müssen separat abgenommen sowie beendet werden.
  • Ist für die Abnahme Schriftform vereinbart worden, so ist dies auch bei Teilleistungen gesondert aufzuzeichnen.
  • Eine nur aus steuerlichen Gründen vorgenommene Abnahme ist nicht anzuerkennen, wenn die Garantie erst mit Abnahme des Gesamtwerks läuft.
Hinweis: Bei der Beurteilung prüft die Finanzverwaltung Werkvertrag nebst Leistungsverzeichnis, Bauakte, Stundenlohnzettel der Arbeitnehmer sowie Besprechungsprotokolle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Nach dem umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit sind Werklieferung oder -Leistung nicht in Lieferelemente und sonstige Leistungen aufteilbar. Folge: Die wirtschaftliche Trennung setzt voraus, dass die Teilleistung selbst eine Werklieferung oder -Leistung ist. Somit sind Lieferung der Farbe und anschließendes Streichen der Wände nicht teilbar.
 
S

saralina87

Hier mal was IWW, was bei der UST Erhöhung von 16% auf 19% herausgegeben wurde.
Ich bezweifle, dass die bisherigen Baugesetzbuch Werkverträge so gestaltet sind, dass selbst mit "freiwilliger" Zwischenabnahme vom Finanzamt eine Teilleistung anerkannt wird. Das Risiko wird kein Unternehmer eingehen, wenn er den "Fisch" schon an der Angel hat.

Um wirklich rechtssicher abgrenzbare Teilleistungen abrechnen zu können, müsste man vermutlich den bisherigen Vertrag durch einen neuen ersetzen.
Also, mein Vertrag gibt das her.
Glaube nicht dass der so ungewöhnlich gestaltet ist.
 
Musketier

Musketier

Das was ich hier gesehen habe, bezogen sich die meisten Teilzahlungen pauschal auf einen Prozentwert vom Endbetrag.
Beispiel
5 % bei Einrichung vom Bauantrag
15 % Nach Abschluss der Erdarbeiten
30 % beim geschlossenen Rohbau
usw.

Das sollte m.E. nicht den Ansprüchen einer Teilleistung genügen.
 
S

saralina87

Und wieso nicht? 5% von X ist ein ziemlich konkreter Betrag, wenn auch eine Netto-Summe Y vereinbart wurde.
Aber mal umgekehrt:
Wie würde sich denn der GU verhalten, deiner Meinung nach? Eine Rechnung mit 19% stellen? Oder mit 16%?
 
OWLer

OWLer

Unser GU dreht das irgendwie dann so, dass einzelne abgeschlossene Kostenbestandteile relativ genau den %en übereinstimmen. Das hat er uns schon angekündigt. Pauschal wie theoretisch im Vertrag beschrieben, wird es bei uns nicht. @Musketier
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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