Wenn es so im Bebauungsplan vorgesehen ist, darfst Du das auch.Das Überschreiten der vorderen Baugrenze (im Bild unten) ist ja ausdrücklich im Bebauungsplan geregelt, bis zu einer Breite von 1/3 des Hauses erlaubt.
Wenn es so einfach ist, weshalb - glaubst Du - wird dann ein Bebauungsplan vorgegeben?Auf der linken Seite ist es durch dei Landesbauordnung Baden Württemberg geregelt, dachte ich. Bis 5m Breite werden Erker nicht berücksichtigt, wenn sie mindestens 2m vom Nachbarn weg sind.
Das läßt sich nicht in einem Forum haarklein darstellen; dazu fehlen zudem die Angaben aus dem Bebauungsplan.Ja, ich gehe damit auf einen Architekt zu. Möchte nur im Vorfeld die Grenzen des Erlaubten kennen.
Ich habe mir gerade den Part der Abstandsflächen in der Landesbauordnung BW durchgelesen; ich kann schon nachvollziehen, daß der TE glaubt, dies so genehmigt zu bekommen. Die Angabe aus dem Bebauungsplan - daß die Garage innerhalb der überbaubaren Flächen des Grundstücks bleiben muß, ist da auch wenig hilfreichDas geht nach vorne mE auch nicht, weil Grenzabstand und Überschreiten der Baulinie zwei unterschiedliche und unabhängige Dinge sind. Der Grenzabstand mag eingehalten sein, aber das Überschreiten der Baulinie ist dennoch gesondert zu sichern.
Das möchte ich auch empfehlen.Aber wie gesagt, man kriegt das mit leichten Korrekturen und in Zusammenarbeit mit Architekt/ÖbVI vermutlich hin. Ob sich die Mehrkosten dafür rentieren, ist dann eine persönliche Entscheidung.