ᐅ Mit Bauantrag wegen Baukindergeld zuwarten
Erstellt am: 06.02.18 10:41
Musketier14.09.18 09:56
face26 schrieb:
Wieso keine Grunderwerbsteuer? Fällt die nicht im Moment des Eigentumsübergang (Grundbucheintrag) an?Verkäufe innerhalb der Familie sind Grunderwerb steuerfrei. Müsstest vielleicht selber noch mal recherchieren, inwieweit das auch mit Schwiegertöchtern (sofern deiner Frau/Freundin ein Anteil gehört) und auch in beide Richtungen (zu den Eltern hin und zurück) funktioniert.face26 schrieb:
Zweites Problem ist, dass noch ein Restdarlehen da ist. Ich glaube nicht dass die finanzierende Bank einem Verkauf zustimmt so lange die Darlehen noch existieren.Wenn der Bank die Sicherheit bleibt und du weiter die Raten zahlst, dürfte die Bank eigentlich nichts dagegen haben.face2614.09.18 10:10
Guter Hinweis. Mit der Grundsteuer innerhalb der Familie wusste ich nicht. Werde ich recherchieren. Wohnung gehört nur mir.
Wäre noch die Frage ob ich die Wohnung mit den Grundschulden (also nicht Lastenfrei) verkaufen darf. Muss ich mal recherchieren.
Ist zumindest mal ne Überprüfung wert.
Wäre noch die Frage ob ich die Wohnung mit den Grundschulden (also nicht Lastenfrei) verkaufen darf. Muss ich mal recherchieren.
Ist zumindest mal ne Überprüfung wert.
sco0ter14.09.18 14:24
Seit heute gibt's ja neue Infos zum Baukindergeld.
Offenbar muss man den Antrag spätestens 3 Monate nach Einzug stellen.
Unsere Situation:
- Geplanter Einzug Anfang Dezember 2018
- Kind erwartet: Anfang März 2019
Heißt das, wir müssen den Antrag bis März gestellt haben, was natürlich nicht geht?
Oder heißt das im Umkehrschluss, wir sollten unseren Einzugstermin verschieben?
Kann man auch einziehen, und sich erst 3 Monate später beim Einwohnermeldeamt melden?
Zählt die Anzahl der Kinder zum Zeitpunkt des Einzugs (Meldebescheinigung) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung (Datum Meldebescheinigung + Max. 3 Monate)?
Dementsprechend könnten wir doch am 01.01. einziehen, Kind kommt -sagen wir mal- am 15.03. und dann hätten wir noch 2 Wochen Zeit den Antrag zu stellen?
Offenbar muss man den Antrag spätestens 3 Monate nach Einzug stellen.
Unsere Situation:
- Geplanter Einzug Anfang Dezember 2018
- Kind erwartet: Anfang März 2019
Heißt das, wir müssen den Antrag bis März gestellt haben, was natürlich nicht geht?
Oder heißt das im Umkehrschluss, wir sollten unseren Einzugstermin verschieben?
Kann man auch einziehen, und sich erst 3 Monate später beim Einwohnermeldeamt melden?
Zählt die Anzahl der Kinder zum Zeitpunkt des Einzugs (Meldebescheinigung) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung (Datum Meldebescheinigung + Max. 3 Monate)?
Dementsprechend könnten wir doch am 01.01. einziehen, Kind kommt -sagen wir mal- am 15.03. und dann hätten wir noch 2 Wochen Zeit den Antrag zu stellen?
Alex8514.09.18 15:26
Die Frist für An/Ummeldung ist je nach Gemeinde verschieden, üblicherweise 1-2 Wochen nach Umzug. Ansonsten kannst nen Bußgeld kassieren (sofern du denn ehrlich mit der Nennung des Bezugtermins bist). Allerdings läuft ohne Einwohnermeldeamt auch nichts beim Finanzamt, KFZ Zulassung usw.
Musketier14.09.18 15:56
Kontrolliert das wer, ab wann du wirklich im neuen Haus schläfst?
Beim Bau ist der Umzug doch eeh ein schleichender Prozess. Ich hab zum Schluss (nach Abnahme) mit jeder Fahrt zu Baustelle schon Kisten und die ersten Möbel mitgenommen.
Notfalls muß der Mietvertrag halt nen Monat länger laufen.
Beim Bau ist der Umzug doch eeh ein schleichender Prozess. Ich hab zum Schluss (nach Abnahme) mit jeder Fahrt zu Baustelle schon Kisten und die ersten Möbel mitgenommen.
Notfalls muß der Mietvertrag halt nen Monat länger laufen.
User081514.09.18 15:58
face26 schrieb:
Wieso keine Grunderwerbsteuer? Fällt die nicht im Moment des Eigentumsübergang (Grundbucheintrag) an?
Zweites Problem ist, dass noch ein Restdarlehen da ist. Ich glaube nicht dass die finanzierende Bank einem Verkauf zustimmt so lange die Darlehen noch existieren.Nein, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts muss dem Grundbuchamt zum Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels bereits vorliegen, § 22 Grunderwerbsteuergesetz
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