ᐅ Mit Bauantrag wegen Baukindergeld zuwarten
Erstellt am: 06.02.18 10:41
Zaba1213.09.18 10:50
yellow_ms schrieb:
wir hatten doch drüber geschrieben, dass zur Ermittlung des zvE nur die Anzahl der Kinder im jeweiligen Jahr relevant sind. Das geht aus meiner Sicht aus dieser Formulierung nicht hervor. Für mich klingt das so.
1. Die beiden Steuerbescheide einreichen.
2. Taschenrechner anschmeißen und den Mittelwert berechnen.
3. Freibetrag prüfen anhand der Kinder bei Antragstellung.
Aber ich gehe davon aus, dass es auch eine Förderrichtlinie gibt, in der weitere Details stehen.
Bzw. hoffe ich jetzt einfach, dass wir den Einzug 2019 hinbekommen. Der schnitt 2016/2017 wäre unter 90k, dann würde es auf jeden Fall klappenWenn in 2016 kein Kind da war dann sind es 75k€ zvE. Wenn dann in 2017 ein Kind da war dann 90k€ zvE. Davon den Durchschnitt und der muss unter was liegen?Wenn man dann zur Antragstellung 2 Kinder hat, vermutlich 105k€ zvE. Macht irgendwie keinen Sinn, oder!?
Deine Variante wird die Richtige sein!
yellow_ms13.09.18 11:05
man könnte so eine Feinheit dennoch erklären, da ja der Prozess der Familienplanung durchaus einer gewissen Dynamik unterliegt
ich halte weiterhin beides für denkbar, keine der folgenden Varianten ist auf Basis dieses Merkblatts ausgeschlossen:
Variante 1: Antrag 2019 mit 2 Kindern, zvE der relevanten Jahre muss unter 105k liegen
Variante 2: Antrag 2019 mit 2 Kindern, 2016/2017 nur ein Kind, zvE muss unter 90k liegen
ich halte weiterhin beides für denkbar, keine der folgenden Varianten ist auf Basis dieses Merkblatts ausgeschlossen:
Variante 1: Antrag 2019 mit 2 Kindern, zvE der relevanten Jahre muss unter 105k liegen
Variante 2: Antrag 2019 mit 2 Kindern, 2016/2017 nur ein Kind, zvE muss unter 90k liegen
Kekse13.09.18 11:17
Ich finde, Variante 1 klingt wahrscheinlicher. Auf Variante 2 müsste es imo einen Hinweis geben, den ich nirgends sehe.
Die "Antragstellung innerhalb 3 Monate nach Einzug"-Regelung ist ja mal fies. Da werden einige Gebrauchtkäufer hinten runterfallen, die an sich alle Bedingungen erfüllen - die aber dieses Jahr gekauft haben und schon vor 18. 6. eingezogen sind. Betrifft evtl. auch einige Viebrockhaus- oder Fertighaus-Bauherren. Einfach, weil sie keine Möglichkeit hatten, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Je nach Wohnort kann u.U. auch die Bearbeitungsdauer der Steuererklärung einen Strich durch die Rechnung machen…
Aber für die Höhe des BKGs zählt das Vorhandensein der Kinder bei Antrag, nicht bei Baugenehmigung. Gut für mich
Die "Antragstellung innerhalb 3 Monate nach Einzug"-Regelung ist ja mal fies. Da werden einige Gebrauchtkäufer hinten runterfallen, die an sich alle Bedingungen erfüllen - die aber dieses Jahr gekauft haben und schon vor 18. 6. eingezogen sind. Betrifft evtl. auch einige Viebrockhaus- oder Fertighaus-Bauherren. Einfach, weil sie keine Möglichkeit hatten, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Je nach Wohnort kann u.U. auch die Bearbeitungsdauer der Steuererklärung einen Strich durch die Rechnung machen…
Aber für die Höhe des BKGs zählt das Vorhandensein der Kinder bei Antrag, nicht bei Baugenehmigung. Gut für mich
Zaba1213.09.18 11:18
Kekse schrieb:
Die "Antragstellung innerhalb 3 Monate nach Einzug"-Regelung ist ja mal fies. Da werden einige Gebrauchtkäufer hinten runterfallen, die an sich alle Bedingungen erfüllen - die aber dieses Jahr gekauft haben und schon vor 18. 6. eingezogen sind. Betrifft evtl. auch einige Viebrockhaus- oder Fertighaus-Bauherren. Einfach, weil sie keine Möglichkeit hatten, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Je nach Wohnort kann u.U. auch die Bearbeitungsdauer der Steuererklärung einen Strich durch die Rechnung machen…
Aber für die Höhe des BKGs zählt das Vorhandensein der Kinder bei Antrag, nicht bei Baugenehmigung. Gut für mich Für die gibts ne Sonderregelung dieses JahrJanw123413.09.18 12:03
Bis vor kurzem hieß, es immer noch die erste Immobilie als Familie sei ausschlaggebend, also der Ersterwerbs mit Kind.
Wir haben eine winzige Eingetumswohnung (gekauft noch ohne Kinder). Was passiert wenn wir diese nun noch vor Baugenehmigung unseres Hauses verkaufen? Sind wir dann wieder förderberechtigt?
Wir haben eine winzige Eingetumswohnung (gekauft noch ohne Kinder). Was passiert wenn wir diese nun noch vor Baugenehmigung unseres Hauses verkaufen? Sind wir dann wieder förderberechtigt?
Kekse13.09.18 12:22
Zaba12 schrieb:
Für die gibts ne Sonderregelung dieses JahrAh, stimmt, zu Ende lesen hilft Janw1234 schrieb:
Bis vor kurzem hieß, es immer noch die erste Immobilie als Familie sei ausschlaggebend, also der Ersterwerbs mit Kind.
Wir haben eine winzige Eingetumswohnung (gekauft noch ohne Kinder). Was passiert wenn wir diese nun noch vor Baugenehmigung unseres Hauses verkaufen? Sind wir dann wieder förderberechtigt?Klingt mir so. Im Merkblatt finde ich es nicht eindeutig, aber in der Mausover-Erklärung auf der Programmseite direkt dann schon.Ähnliche Themen