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ᐅ Mieter will Mietkaution nicht auszahlen - Schaden verjährt


Erstellt am: 09.04.18 10:40

Basti270909.04.18 10:40
Mal wieder ein interessanter Nebenschauplatz, der mir wieder einige Zeit an Bein bindet. Ist meine Einschätzung korrekt?

Sachverhalt:

Wir sind zum 31.01.2016 aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Es gibt ein Übergabeprotokoll - soweit ohne Mängel - nur im Wohnzimmer hat sich der Fußboden verfärbt. Der Weihnachtsbaumständer hat einen Abdruck auf dem hellen PVC Beleg hinterlassen. Die Kinder haben einmal zu viel Wasser rein gegossen...da muss die Farbe mit dem Boden reagiert haben (?).

Meine Freundin hat den Vermieter, bei der Übergabe darauf aufmerksam gemacht, er selbst hätte es vlt. gar nicht mitbekommen (sie ist immer zu ehrlich!). Alles kein Problem...er kennt eine Reinigungsfirma, die bekommt das weg. Aufgenommen wurde es aber trotzdem. Danach nie wieder etwas vom Vermieter gehört, bis im November 2016 die Nebenkostenabrechnung für 2015 kam (Guthaben). Wurde nach mehrfacher Nachfrage dann ausgezahlt...in dem Zuge fragte ich nach der Mietkaution. Diese kann noch nicht ausgezahlt werden, ist ja noch 01/2016 offen. So hingenommen und im November 2017 die Abrechnung für 2016 erhalten (1,80 Euro nachzahlen). Haben wir dann umgehend erledigt und wieder nach unserer Kaution gefragt.

Die Gebäudeverwaltung welcher mit dem Vermieter zusammenarbeitet und die Nebenkostenabrechnungen erstellt meint, der Vermieter will nicht auszahlen. Es ist noch ein offener Schaden zu klären. Ich rufe beim Vermieter an und frage nach. Der offene Schaden ist die Verfärbung im Wohnzimmer. Diese ging nicht weg und es wurde ein Angebot dazu eingeholt. Ausgeführt wurde die Reparatur nicht, die Nachmieterin wohnt schon 2 Jahre mit dem Fleck. Er leitet es an die Gebäudeverwaltung weiter, die melden sich dann.

Als nach 6 Wochen immer noch nichts da ist, frage ich erneut nach. 3 Tage später habe ich ein Schreiben im Briefkasten von der Gebäudeverwaltung. Ich soll ca. 1.200 Euro als Schadenersatz begleichen, meine Mietkaution von ca. 900 Euro wird verrechnet. Ich bin erst mal fassungslos...

Ich fahre zum Vermieter, der aber nicht anzutreffen ist. Seine Sekretärin versteht meinen Unmut und lässt sich meine Nummer geben. Er wird sich nächste Woche melden. Es meldet sich aber niemand...wie bisher auch immer. Ich gehe davon aus , dass es dem Vermieter egal ist. Ich hole mir Rat und erfahre, dass der Vermieter nach § 548 Baugesetzbuch den Schaden innerhalb von einem halben Jahr hätte anzeigen müssen. Erstmalig hat er dies aber mit dem Schreiben der Gebäudeverwaltung von 02/2018 getan. Also formuliere ich eine Antwort, dass der Schaden verjährt sei und ich auch aufgrund der Höhe mit diesen nicht einverstanden bin. Ich fordere ihn zur Auszahlung samt Frist auf...es passiert wie immer nichts. Keine Auszahlung oder Rückantwort.

Ich frage bei der Gebäudeverwaltung nach, was nun aus meinem Schreiben geworden ist - es ist noch ein gemeinsamer Termin mit dem Vermieter offen.
Ich erhalte 2 Wochen nach Ablauf der Frist lediglich ein Schreiben, dass das Schreiben eingegangen ist und mich zukünftig direkt an den Vermieter wenden soll. Also verfasse ich ein zweites Schreiben, auch hinsichtlich eines eventuellen Mahnbescheides, mit direkter Adressierung an den Vermieter.

Ich erhalte 2 Tage später direkt Antwort. Zusammengefasst war der Inhalt in etwa:

"Ich bin persönlich enttäuscht, dass sie für den Schaden nicht gerade stehen wollen. Sie haben ihn verursacht und werden dafür bezahlen müssen. Es gab noch weitere Mängel (Wände nicht richtig gestrichen), die ich beheben lassen musste, ohne ihn diese in Rechnung zu stellen. Sie haben ja nicht mal versucht, persönlich mit mir eine Lösung zu finden. Das sie mich nicht angetroffen haben in der Firma ist skurril. Sollten sie den Rechtsweg einschlagen, verzichte ich auf einen Anwalt, weil ihre Darstellung oberflächlich und lächerlich ist - und sie eh nicht recht bekommen. § 548 Baugesetzbuch ist ein Pamphlet mit dem ich mich nicht abspeisen lasse."

Was meint ihr dazu?
Otus1109.04.18 11:45
Es geht im Kern darum, ob eine Aufrechnung mit einer verjährten Forderung (Kautionsrückzahlung vs Schadenersatz) hier zulässig ist.

215 Baugesetzbuch lasst das u. U. zugunsten des V zu, wenn sich zwei gleichartige (Geld gegen Geld) fällige Forderungen einmal unverjährt gegenüberstanden.
Da es wegen der Beschädigung um eine Nebenpflichtverletzung geht, entsteht der Anspruch dabei schon ohne Nachfrist für Nachbesserung und ist damit gleich auf Geld gerichtet.

Zu deinem Gunsten könnte helfen, dass die Forderung hier erst spät erhoben und damit erst fällig gestellt worden sein könnte.

Zur Vertiefung:

Rechtstipp24
Aufrechnung des Vermieters gegen Rückzahlung der Kaution und kurze Verjährung nach § 548 Baugesetzbuch (6 Monate) – Aufrechnung mit verjährter Forderung?

P.S.
Die Überschrift ist verkehrt. Der Vermieter will nicht auszahlen.
Basti270909.04.18 12:05
"Gibt der Mieter indessen eine beschädigte Mietsache zurück, hat er gegen die Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Mietsache verstoßen. Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht, bei der ein Verstoß unmittelbar einen Zahlungsanspruch bewirkt, und zwar ohne das Erfordernis einer Nachfristsetzung...."

Bedeutet er brauch keine Nachfrist setzen, sondern ihm steht direkt ein Zahlungsanspruch in Geld zu. Aber diesen muss er dann doch geltend machen? Und das hat er ja jetzt erst nach über 2 Jahren gemacht. Wenn man das Schreiben der Gebäudeverwaltung mit der Verrechnung der Kaution so bezeichnen mag.


PS: Stimmt...der Vermieter will nicht auszahlen...kann man das irgendwie ändern?
HilfeHilfe09.04.18 13:15
Hallo !

habt ihr eine Hausratversicherung gehabt die Kinderschaden nicht ausgeschlossen hat ? Falls ja melden und schauen was passiert.
Alex8509.04.18 13:18
Privathaftpflicht, für Schäden an Mietsachen, würd ich sagen.
Basti270909.04.18 13:54
Kann ich nach über 2 Jahren dort noch einen Schaden melden?

Haben eine erweitere Haushaltsversicherung:
  • Eingeschlossen sind eine Haftpflichtversicherung, eine Hausratversicherung und eine Reisegepäckversicherung
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