Grundschuld beglaubigen oder beurkunden?

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S

schroedinxer

Hallo liebe Mitforisten,

ich möchte meiner finanzierenden Bank eine Grundschuld bestellen. Ein Anschreiben samt Grundschuldformular habe ich von meiner Bank erhalten, mit der Bitte, damit zum Notar zu gehen. Die GS ist OHNE Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

Das Anschreiben ist an den Notar gerichtet und beinhaltet folgende Formulierung:

Im Antrag und auf Rechnung des Darlehensnehmer bitten wir Sie, die Bestellung einer Buchgrundschuld in Höhe von ... EUR zu beurkunden und vollziehen zu lassen. Ein Entwurf der Bestellungsurkunde ist beigefügt ...

Nun habe ich herausgefunden, dass eine "echte" Beurkundung mich bei der Summer der GS mehr als 1.500,00 € kostet, eine Beglaubigung meiner Unterschrift unter das ohnehin fast fertige Formular aber nur ca. 130 €. Im Formular muss man nur noch meine Anschrift und das Flurstück ergänzen. Diese Daten kann man aber alle aus dem Anschreiben der Bank 1:1 übernehmen.

Nun meine Frage: Muss ich die GS wirklich, wie von der Bank formuliert, beurkunden lassen oder reicht eine Beglaubigung des Formulares aus? Der Bank kann das ja letztlich egal sein, solange sie ins Grundbuch kommt?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Dr.Schroedinxer
 
N

nordanney

Nun habe ich herausgefunden, dass eine "echte" Beurkundung mich bei der Summer der GS mehr als 1.500,00 € kostet, eine Beglaubigung meiner Unterschrift unter das ohnehin fast fertige Formular aber nur ca. 130 €. Im Formular muss man nur noch meine Anschrift und das Flurstück ergänzen. Diese Daten kann man aber alle aus dem Anschreiben der Bank 1:1 übernehmen.

Nun meine Frage: Muss ich die GS wirklich, wie von der Bank formuliert, beurkunden
Die GS wird immer beurkundet - es heißt ja auch GrundschuldbestellungsURKUNDE. Die Kosten musst Du tragen. Keine andere Chance.
 
Nordlys

Nordlys

Genau. Der Notar veranlasst dann deren tatsächliche Eintragung auf dem Amtsgericht. Mit einer beglaubigten Unterschrift kommste nicht davon.
 
U

User0815

Ich muss meinen Vorschreibern widersprechen, bei Grundschuldbestellungen ohne dingliche ZV-Unterwerfung nach § 800 ZPO oder ins persönliche Vermögen reicht eine Unterschriftsbeglaubigung aus.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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