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ᐅ Fertigstellungstermin bei GÜ-Vertrag - Formulierungshilfe


Erstellt am: 28.05.19 21:26

ypg29.05.19 11:01
goalkeeper schrieb:

Er bzw. seine Subler können sich daher während der Bauzeit keine Zeit lassen

Da lass dann aber mal eine stark negative Wetterperiode kommen... diese Zeit wird doch zu der versprochenen Zeit addiert, oder??? Ist nur ein Gedanke, ich weiß es nicht.
goalkeeper29.05.19 11:03
ypg schrieb:

Ich persönlich würde mich eher auf das Wort „bezugsfertig“ stürzen.
Denn was bedeutet es im Umkehrschluss? Eine Inbetriebnahme, also ein Bezug bedeutet die stille Abnahme des Hauses. Ganz ohne offizielles Protokoll, ohne Mängelliste.

Nein, nein...das Thema „Abnahme“ ist in einem separatem Paragraph geregelt. Außerdem zusätzlich noch im neuen Bauvertragsrecht von 2018., was ich jedem hier mal ans Herz lege, die hier zum GU-Vertrag Tipps geben.

Hier sind leider viele alte und nun geänderte Paragraphen im Umlauf, die viel wohl noch nicht kennen.
goalkeeper29.05.19 11:08
ypg schrieb:

Da lass dann aber mal eine stark negative Wetterperiode kommen... diese Zeit wird doch zu der versprochenen Zeit addiert, oder??? Ist nur ein Gedanke, ich weiß es nicht.

Das stimmt - darauf kann er sich natürlich berufen, gerade deshalb, weil wir ja im Herbst/Winter den Rohbau machen wollen.
Zaba1229.05.19 11:29
goalkeeper schrieb:

Dein Argument passt aber nicht - seit dem neuen Bauvertragsrecht muss eine Dauer oder eine garantierte Bauzeit drin stehen.

In unserem GÜ-Vertrag steht, dass er 10 Monate nach Baubeginn Bezugsfertig und nach 12 Monaten komplett fertig dein wird. Und Baubeginn ist einen Monat nach erteilter Baugenehmigung. Er bzw. seine Subler können sich daher während der Bauzeit keine Zeit lassen.

Er kann nur die Baugenehmigung hinaus ziehen, indem er diesen erst später stellt. Sobald er aber diese hat muss er Gas geben.
Keine Schlecht-Wetter Formulierung drin? Ich wiederhole mich noch mal, da ich mehr schlechte als gute Baustellen in unserem Baugebiet sehe. Wenn es Probleme am Bau gib und/oder Zeitverzug auftritt wird der GU die Mannstärke nicht verdoppelt um deinen Termin zu halten, da zahlt er Dir lieber eine geringfügige Verzugsstrafe! Ist das bei dir auch geregelt gewesen. Was steht denn drin, wenn nach 12 Monaten nicht eingezogen werden kann? Nix?
goalkeeper schrieb:

In unserem GÜ-Vertrag steht, dass er 10 Monate nach Baubeginn Bezugsfertig und nach 12 Monaten komplett fertig dein wird. Und Baubeginn ist einen Monat nach erteilter Baugenehmigung. Er bzw. seine Subler können sich daher während der Bauzeit keine Zeit lassen.

Um noch mal Bezug auf meinen Nachbarn mit der 14 monatigen Bauzeit zu nehmen, der immer noch nicht fertig ist....

Ich kenne den GU Vertrag, da wir uns auch ein Angebot geben lassen haben.
Da Stand drin, Bauzeit 9 Monate ab Erhalt der Baugenehmigung zzgl. Schlechtwetter, ab 10 Monat Verzugsstrafe.

Die Baugenehmigung haben meine Nachbarn Januar 18 bekommen, losgegangen ist es im März 18 mit dem Tiefbau, Einzug bis jetzt offen.

Daher sage ich Dir, wenn nicht Gas gegeben werden kann, wird auch kein Gas gegeben. Da hilft dir der Vertrag wenig.

Aber malen wir den Teufel nicht an die Wand. Es kann ja alles gut laufen. Aber löse dich von diesem Vertrag insb. dem Fertigstellungstermin.
goalkeeper29.05.19 11:33
Zaba12 schrieb:

Keine Schlecht-Wetter Formulierung drin? Ich wiederhole mich noch mal, da ich mehr schlechte als gute Baustellen in unserem Baugebiet sehe. Wenn es Probleme am Bau gib und/oder Zeitverzug auftritt wird der GU die Mannstärke nicht verdoppelt um deinen Termin zu halten, da zahlt er Dir lieber eine geringfügige Verzugsstrafe! Ist das bei dir auch geregelt gewesen. Was steht denn drin, wenn nach 12 Monaten nicht eingezogen werden kann? Nix?

Dann gilt das neue Baurecht und er wird Schadenersatzpflichtig - den genauen Schaden gilt es dann festzustellen - wenn nötig gerichtlich. Hier muss er dann z. B. die Bereitstellungszinsen und unsere Miete zahlen.
Auf eine zusätzlich vereinbarte Vertragsstrafe wird er sich nicht einlassen.
Zaba1229.05.19 11:41
goalkeeper schrieb:

Dein Argument passt aber nicht - seit dem neuen Bauvertragsrecht muss eine Dauer oder eine garantierte Bauzeit drin stehen.

In unserem GÜ-Vertrag steht, dass er 10 Monate nach Baubeginn Bezugsfertig und nach 12 Monaten komplett fertig dein wird. Und Baubeginn ist einen Monat nach erteilter Baugenehmigung. Er bzw. seine Subler können sich daher während der Bauzeit keine Zeit lassen.

Er kann nur die Baugenehmigung hinaus ziehen, indem er diesen erst später stellt. Sobald er aber diese hat muss er Gas geben.
goalkeeper schrieb:

Dann gilt das neue Baurecht und er wird Schadenersatzpflichtig - den genauen Schaden gilt es dann festzustellen - wenn nötig gerichtlich. Hier muss er dann z. B. die Bereitstellungszinsen und unsere Miete zahlen.
Auf eine zusätzlich vereinbarte Vertragsstrafe wird er sich nicht einlassen.
Habe ich ja gesagt, löse dich vom Termin und akzeptiere, dass Du bei Verzug was bekommst, auch wenn es nicht das Baukindergeld auffangen wird. Mehr wollte ich nicht sagen. Blöd nur wenn er im Januar 2021 fertig wird, das bisschen Miete und Bereitstellungszinsen ist ja Latte. Bei 2 Kindern bspw. ist man bei mir direkt 40k€ los.

EDIT:
Mal eine andere Überlegung. Da ich die Steuer in diesem Jahr für 2018 noch nicht gemacht habe kann nur die Steuererklärung für 2017 und 2016 für das Baukindergeld gelten! Sprich wenn Du die Steuererklärung verpennst kannst auch nur das Alte abgeben, denn das Neue hast Du noch nicht oder sehe ich das falsch?

EDIT 2:
Steht auf der Baukindergeld Seite: Anträge 2019, Steuererklärung 2017 und 2016. Ich wieder...
vertragbaukindergeldsteuererklärungbauzeitbaugenehmigunggasbereitstellungszinsenmiete