W
Mein Konto
Hausbau - Ratgeber
Bauherrenhilfe
- Bauherrenhilfe vor Vertragsabschluss
-- Warum einen unabhängigen Baubetreuer?
-- Vertragsgrundlagen
-- Bausumme
-- Zahlungsplan zur Kostenkontrolle
-- Pflichten des Bauherren vor Vertragsabschluss
-- Unterlagen beim Hausbau vor Vertragsabschluss
- Bauherrenhilfe nach Vertragsabschluss
-- Bauantrag bei Behörden
-- Bau-Genehmigungsverfahren bei Baubehörden
-- Bauspezifische Versicherungen
-- Bauzeitenplan
-- Baubeginn - die Letzten Pflichten der Bauherrschaft
- Bauherrenhilfe während der Bauzeit
- Gewährleistungsansprüche
- Bauabnahme
Baufinanzierung
- Baufinanzierung - Allgemeine Fragen
- Kreditarten
- Kredit-Konditionen
- Bausparen
- Staatliche Förderungen
- Verkehrswert
- Haushaltsrechnung und Bonität
Hausbau Planung
- Haustypen
- Hausbau Vorbereitungsarbeiten
- Das Baugrundstück
- Baugrund beim Hausbau
- Baurecht
- Gebäudeschutz
- Erdarbeiten und Wasserhaltung
- Stützmauern
- Einfriedung
- Untergeschoss
- Kanalisation
- Tragende Elemente
- Nichttragende Innenwände
- Fundation / Fundament
- Deckenkonstruktionen
- Dächer
- Kaminanlagen
- Treppen Rampen Leitern
- Dachbeläge und Spengler
- Fenster
- Sonnen und Wetterschutz
- Aussenputze
- Einbauten, Küchen, Türen
- Bodenbeläge und Unterlagsböden
- Parkett
- Gips, Wand, Decke
Haustechnik und Energie
- Heiztechnik
- Lüftung und Klimatechnik
- Sanitärtechnik
- Elektrotechnik
- Erneuerbare Energie
Whirlpools / Jacuzzi
Hausbau Magazin
- Baufinanzierung trotz Krise?
- Das Blockhaus
- Moderne Dämmstoffe im Vergleich
- Erker Vor- und Nachteile
- Glasflächen beim Hausbau
- Günstig ein Haus Bauen
- Mediterraner Hausbaustil
- Mehrgenerationenhaus
- Moderne Architektur
- Gartengestaltung leicht gemacht
- Traditioneller Ziegelbau
- Villa als höchster Traum
- Im Eigenheim Ruhestand geniessen
- Altbau sanieren
- Kauf einer Holzgarage
- Immobilienmakler
- Arbeitshandschuhe für den Winter
- Zuhause verschönern
- Outdoor-Plissees
- Schlafzimmer planen
- Terrassenüberdachung
- Wohngebäudeversicherung
- Zaunarten und Eigenschaften
- Hauseingang gestalten
- Der perfekte Grundriss
- Sparsamer heizen im Altbau
- Einfamilienhaus smart finanzieren
- Planung einer PV-Anlage
- Neues Haus
- Immobilienfinanzierung
- Installation einer Photovoltaikanlage
- Asbest erkennen und entfernen
- Sauna im Fokus - Wellness zuhause
- Erfolgreich vermieten
- Die perfekte Winterbekleidung
- Das Niedrigenergiehaus
- Der April und seine Stürme
- Architektonische Vielfalt
- Ökologisch und nachhaltig bauen
- Das perfekte Schlafzimmer
- Nachhaltige Energieversorgung
- Zukunftsorientiert bauen
- Nachhaltigkeit beim Hausbau
- Tiny Houses
- Wärmepumpen als nachhaltige Heizvariante
- Maßgeschneiderten Kleiderschrank
- Der richtige Baukredit
- Ratgeber für erfolgreichen Hausbau
- Haus als Altersvorsorge
Do-it-yourself Anleitungen
- Verlegeanleitung für Bodenbeläge und Parkett
- Bodenbeläge und Parkett reinigen und pflegen
- Malerarbeiten am Haus
- Garten Tipps
- Umzug und Reinigung

ᐅ Fertigstellungstermin bei GÜ-Vertrag - Formulierungshilfe


Erstellt am: 28.05.2019 21:26

goalkeeper 29.05.2019 10:39
ypg schrieb:

Du musst doch aber einsehen, dass der BU vertraglich nicht einfach etwas datieren kann, was er nicht in seiner Macht hat.Das, was Ihr wollt, also dieser Satz, der wäre in jedem Vertrag sittenwidrig, da er nicht in die Glaskugel schauen kann und etwas verspricht, was er eben nicht versprechen kann.

Ich meinte den Passus auch eher ungefähr so:

„Als Bezugsfertigkeit wird spätestens der 31.10.2020 vereinbart, allerdings nur, wenn bis spätestens 01.10.2019 das Grundstück bebaubar ist. Ansonsten gilt die Bezugsfertigkeit 10 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung und Fertigstellung nach 12 Monaten.“

Ich möchte damit nur ausdrücken, dass er in 2020 fertig sein muss, wenn auch tatsächlich das Grundstück zum Oktober 2019 bebaubar ist. Und diese Bebaubarkeit hat mir zum einen unser Bauamt sowie der Bauleiter der Erschließungsfirma mitgeteilt.

Unser GU soll einfach nicht trödeln, wenn er eigentlich schon bauen könnte. Darum geht es uns. Das er kein Einfluss auf die Fertigstellung der Erschließungsarbeiten hat ist uns schon klar.

Da hätte ich mich wohl klarer formulieren müssen.

Zaba12 29.05.2019 10:45
goalkeeper schrieb:

Ich meinte den Passus auch eher ungefähr so:

„Als Bezugsfertigkeit wird spätestens der 31.10.2020 vereinbart, allerdings nur, wenn bis spätestens 01.10.2019 das Grundstück bebaubar ist. Ansonsten gilt die Bezugsfertigkeit 10 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung und Fertigstellung nach 12 Monaten.“

Ich möchte damit nur ausdrücken, dass er in 2020 fertig sein muss, wenn auch tatsächlich das Grundstück zum Oktober 2019 bebaubar ist. Und diese Bebaubarkeit hat mir zum einen unser Bauamt sowie der Bauleiter der Erschließungsfirma mitgeteilt.

Unser GU soll einfach nicht trödeln, wenn er eigentlich schon bauen könnte. Darum geht es uns. Das er kein Einfluss auf die Fertigstellung der Erschließungsarbeiten hat ist uns schon klar.

Da hätte ich mich wohl klarer formulieren müssen.
Ich weiß was Du meinst, aber der GU beschäftigt auch nur Sub's. Wenn die nicht können oder nicht wollen, passiert da nichts. Und es ist nie der GU der trödelt sondern seine Sub's, das Wetter, bautechnische Probleme oder mit dem Bauherren oder Nachbarn

Daher wird es auch keine garantierte Bauzeit bis zu XX.XX.XXXX geben.

Frank Hartung 29.05.2019 10:51
Eine garantierte Bauzeit auf den Punk genau wird nicht funktionieren. Die Frage ist ja auch, was passieren soll, wenn der AN diese Bauzeit nicht einhält. Haben Sie da auch drüber nachgedacht? Denn faktisch sind die Schadensersatzansprüche ja selbst dann gedeckelt. Also nur zu schreiben "Wir sind am xx.xx.2020 fertig ist ja erst mal ziemlich langweilig.

goalkeeper 29.05.2019 10:53
Zaba12 schrieb:

Ich weiß was Du meinst, aber der GU beschäftigt auch nur Sub's. Wenn die nicht können oder nicht wollen, passiert da nichts. Und es ist nie der GU der trödelt sondern seine Sub's, das Wetter, bautechnische Probleme oder mit dem Bauherren oder Nachbarn

Daher wird es auch keine garantierte Bauzeit bis zu XX.XX.XXXX geben.

Dein Argument passt aber nicht - seit dem neuen Bauvertragsrecht muss eine Dauer oder eine garantierte Bauzeit drin stehen.

In unserem GÜ-Vertrag steht, dass er 10 Monate nach Baubeginn Bezugsfertig und nach 12 Monaten komplett fertig dein wird. Und Baubeginn ist einen Monat nach erteilter Baugenehmigung. Er bzw. seine Subler können sich daher während der Bauzeit keine Zeit lassen.

Er kann nur die Baugenehmigung hinaus ziehen, indem er diesen erst später stellt. Sobald er aber diese hat muss er Gas geben.

cschiko 29.05.2019 10:56
Naja wenn der GU ja diese 10 bzw. 12 Monate von sich aus im Vertrag stehen hatte, dann wird man dies ggf. schon so anpassen können. Allerdings wird er sich wenn überhaupt dann eben auf so etwas einlassen, wie Baubeginn spätestens x Monate nachdem aus Voraussetzungen für den Baubeginn erfüllt sind und dann Fertigstellung bis zum z.B. 31.10.2020.

Allerdings bleibt eben das Problem, dass der GU dich ja erst wirklich einplanen kann, wenn alles vorliegt. Daher würde ich zunächst mal da das Gespräch suchen, in wie fern er sich da etwas in den Vertrag schreiben lassen wird. Das Problem besteht ja darin, was passiert wenn er dich mit Baubeginn 31.10.2019 einplant, dann aber doch die Erschließung, Vermessung oder so noch nicht vorliegt? Daher wird er dich wahrscheinlich erst einplanen und das auch nur so im Vertrag fixieren, wenn alles fix ist.

ypg 29.05.2019 10:58
Ich persönlich würde mich eher auf das Wort „bezugsfertig“ stürzen.
Denn was bedeutet es im Umkehrschluss? Eine Inbetriebnahme, also ein Bezug bedeutet die stille Abnahme des Hauses. Ganz ohne offizielles Protokoll, ohne Mängelliste.
bauzeitbezugsfertigkeitvertragbaugenehmigungfertigstellunggrundstückbebaubar