Bauträger baut nicht nach Plan

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E

eric2610

Hallo,
wir haben ein Problem mit unserem Bauträger.

Gemäß Plänen haben wir mit dem Bauträger vereinbart, das ein Kellerfenster verkleinert wird und in der Küche eine Terrassentür eingebaut wird. Beides ist so im Kaufvertrag festgehalten.
Im Januar wurde unser Keller dann gegossen und nachdem die Verschalungen abmontiert wurde konnten wir erkennen, dass an dieser Stelle doch wieder ein breites Kellerfenster vorgesehen. Dies habe ich dem Verkäufer bereits vor 3 Wochen mitgeteilt (Schriftlich und Telefonisch. Dieser wollte sich seit dem mit mir in Verbindung setzten. Leider kann ich ihn aber seit dem nicht erreichen. Heute waren wir noch mal an der Baustelle und haben festgestellt das nun die Wände des EG hochgezogen werden und das die Aussparung für die Terrassentür an der Küche nicht vorhanden ist. Die Mauer wurde an dieser Stelle einfach durchgezogen. Des Weiteren haben wir festgestellt das vereinbarte Verschiebungen von weiteren Terrassentüren und Fenstern auch nicht vollzogen worden sind.
Nachdem ich jetzt mal die allerersten Pläne des Bauträgers die wir hatten herausgesucht habe stelle ich fest das die Maße die derzeit am Bau verwendet werden genau diejenigen sind die in den Ursprungsplänen vorkommen.
Was können wir nun machen. Ich habe dem Bauträger auf die Mängel per Email hingewiesen und werde Morgen noch mal versuchen den Bauleiter und den Verkäufer zu erreichen.
Das Kellerfenster und die Terrassentür sind im Kaufvertrag festgehalten und Notariell beglaubigt. Wir haben auch für diese Mehrleistungen bezahlt. Die Fensterverschiebungswünsche waren dem Bauträger seit einem Monat bekannt und die Pläne habe ich vor 10 Tagen für den Architekten Freigezeichnet. Sie sollten also dem Bauträger vorliegen.

Welche Rechte habe ich gegenüber dem Bauträger? Durch das größere Kellerfenster ist nämlich ein liegt dieses zudem genau unter der Terrassentür und macht einen ordentlichen Eingang auch nur durch erhebliche Mehrkosten möglich.
 
Y

ypg

Bauträger oder Generalübernehmer? Überprüfe bitte, ob du die richtige Bezeichnung genannt hast, da sind nämlich Unterschiede. Von wem hast du das Grundstück?
 
S

Skaddler

Guest
Ich weiß, diese Reaktion ist ja schon fast ein Reflex, wenn Bauträger geschrieben wird. Aber ist das jedes Mal und auch in diesem Fall wirklich wichtig? Die in dem Fall korrekte Bezeichnung zu wissen bringt ihn ja nicht weiter?!
 
Y

ypg

Ich weiß, diese Reaktion ist ja schon fast ein Reflex, wenn Bauträger geschrieben wird. Aber ist das jedes Mal und auch in diesem Fall wirklich wichtig? Die in dem Fall korrekte Bezeichnung zu wissen bringt ihn ja nicht weiter?!
Es ist wichtig, wer hier der Bauherr ist!

Außerdem spart man sich durch vorheriges Abklären Zeit. Nichts ist schlimmer, als Geratewohl alle Möglichkeiten in seiner Antwort abstecken zu müssen.
 
nathi

nathi

Das Kellerfenster und die Terrassentür sind im Kaufvertrag festgehalten und Notariell beglaubigt.
Das deutet schon sehr auf Bauträger hin. Ob das jetzt einen Unterschied für das Problem macht, weiß ich nicht. Vermutlich hilft da auch ein Sachverständiger nicht viel, ist ja nicht gerade ein versteckter Mangel.
 
B

Bauexperte

Guten Abend,

Nachdem ich jetzt mal die allerersten Pläne des Bauträgers die wir hatten herausgesucht habe stelle ich fest das die Maße die derzeit am Bau verwendet werden genau diejenigen sind die in den Ursprungsplänen vorkommen.
Generell: Wenn Änderungen zur Ursprungsplanung vorgenommen werden, müssen diese schriftlich vom Bauherren auf den dann gültigen Plänen abgesegnet werden. Die Änderungen müssen in der Folge in die Ausführungspläne übernommen und erneut dem Bauherren zur Unterschrift vorgelegt werden. Ein schlichtes Freischreiben an den Architekten reicht imho nicht aus, da er eine mögliche Fehlerquelle sein kann.

Hast Du neue Ausführungspläne vorgelegt bekommen und diese mittels Deiner Unterschrift frei gegeben?

Yvonne hat btw. nicht unrecht, die dauernde Verwechslung der Begriffe ist schon eins ums andere Mal nervig. Allerdings schuldet der Vertragspartner in beiden Fällen - gleich ob BT oder GU/GÜ - die vertragsgemäße Leistung. Beim BT-Vertrag stellt sich allerdings die Frage, wie weit (in Zeit) die nachvertragliche Änderung der Ausstattung überhaupt möglich ist.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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