Baugrundstück um 3m verbreitern

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F

florlp

Dann ist die Umlegung schon passiert. Es war ein großer Acker und sind jetzt mehrere kleine Baugrundstücke, die sich entlang einer neuen Straße verteilen.

Motivation für die Grundstücksvergrößerung ist, mehr Abstand zwischen meinem Haus und der Grenze zum linken Nachbargrundstück. Also anstatt den 3m wäre der Abstand dann 6m.
Doch jetzt habe ich erfahren, dass ich das durch die Grundstücksvergrößerung nicht erreichen werde. Folgende Begründung nannte mir ein Familienmitglied:
Laut Bebauungsplan gibt es einen bebaubaren Bereich. Dieser geht über die volle Breite des Grundstückes (und erstreckt sich auch über die Nachbargrundstücke). Ich dachte, ich wäre frei, wo ich in diesem bebaubaren Bereich mein Haus setze. Aber man muss es wohl laut Baugesetz zu einer Seite setzen. D.h. einen Abstand von 3m entweder an das linke oder rechte Grundstück haben. Rechts plane ich bereits eine Garage. Also muss ich links genau 3m Abstand halten. 6m Abstand wären da nicht zulässig?!
Kann das jemand bestätigen?
 
F

florlp

Ok, danke. Wahrscheinlich wurde Baugrenze und Baulinien verwechselt.
Laut Bebauungsplan gibt es eine Baugrenze, aber keine Baulinien. Daraus folgere ich, ich kann das Haus frei innerhalb der Baugrenzen und unter Berücksichtigung der Abstände zu Straße und Nachbargrundstücken setzen.
Ich werde also mein Projekt weiterverfolgen und hoffe, noch 3m vom Nachbargrundstück kaufen zu können, um mehr Abstand zur zukünftigen Garage oder Haus des Nachbarn zu haben.
 
11ant

11ant

Ich dachte, ich wäre frei, wo ich in diesem bebaubaren Bereich mein Haus setze. Aber man muss es wohl laut Baugesetz zu einer Seite setzen. D.h. einen Abstand von 3m entweder an das linke oder rechte Grundstück haben.
Das ist Gewiß ein Mißverständnis. In einem Gesetz steht das so nicht. In einem Bebauungsplan könnte es theoretisch stehen, wäre aber Unfug. Es gibt Fälle, wo dort steht, daß einseitig anzubauen ist. Aber wo Abstände sein sollen, kenne ich sie nur als Mindestabstände definiert. Die Baulinie kann man da als Ausnahme sehen, sie kommt jedoch meist nur straßenseitig vor, d.h. nur bei Eckgrundstücken dann auch einmal an zwei Seiten. Wenn Du einseitig anbauen mußt, ist das mit dem Hauptgebäude zu erfüllen. Das kann ich mir in einem ganz neu entwickelten Baugebiet aber nur bei Doppelhausbebauung vorstellen. Die ist aber eher selten vorgeschrieben ("D"), sondern üblicherweise optional erlaubt ("E/D" oder "ED" = Einzel- oder Doppelhäuser).

Laut Bebauungsplan gibt es einen bebaubaren Bereich. Dieser geht über die volle Breite des Grundstückes (und erstreckt sich auch über die Nachbargrundstücke).
Was Du damit meinst, ist das Baufenster. Das ist ein über mehrere Grundstücke eingezeichneter "Rahmen", der sich typischerweise aus vier Definitionen ergibt: links aus dem seitlichen Grenzabstand (Bauwich) des linkesten Grundstückes, die in dem Rahmen erfaßt sind; rechts ebenso beim rechtesten Grundstück; straßenseitig aus dem erwünschten Abstand zur Straße und gartenseitig aus der erwünschten maximalen Haustiefe, gemessen ab dem straßenseitigen Abstand.

In der Zeichnung ist dieses Fenster durchgehend, bedeutet jedoch nur bei Doppelhausbebauung auch tatsächlich einseitig einen Grenzabstand Null. Die Farben der Linien, die diesen Rahmen begrenzen, haben eine Bedeutung: blau sind Baugrenzen, weiter darf man nicht; rot sind Baulinien, an diese Linien muß man genau dran. Baulinien sind nur an straßenseitigen Grenzen von Baufenstern üblich, und auch das meist nur, wo die Bebauung einen alleenhaften Charakter haben soll - in Baugebieten mit Stichstraßen daher eher selten.

Bei Einzelhausbebauung bzw. bei Doppelhäusern an der freistehenden Seite ergibt sich der Grenzabstand rein aus der textlichen Vorschrift (wenn der Bebauungsplan keine Sonderwünsche hat, dann also tatsächlich nur aus dem Gesetz, bzw. der Landesbauordnung). Nur bei den "letzten" / "End"grundstücken ist der seitliche Abstand auch im gezeichneten Rahmen dargestellt. Aber auch für diese Grundstücke gilt, daß manche Bauten (typisches Beispiel: Garagen bis zu einer bestimmten Größe und ohne den Anbau von Aufenthaltsräumen etc.) ein "Abstandsprivileg" genießen, das je nach Landesbauordnung unterschiedlich ausfällt, was Längen und Dachhöhen anbelangt.

Ich werde also mein Projekt weiterverfolgen und hoffe, noch 3m vom Nachbargrundstück kaufen zu können, um mehr Abstand zur zukünftigen Garage oder Haus des Nachbarn zu haben.
Was ist denn dafür Dein Motiv - wäre das von der Himmelsrichtung her die schönste Terrassenseite ?
Von welchen absoluten Zahlen sprechen wir: Grundstücksbreite ohne Änderung / gewünschte Hausbreite ?
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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