Anbau an bestehendes "Mehrfamilienhaus" - Grenzabstand?

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Octrineddy

Um hier mal wieder aufzuwärmen:
Dieses Projekt sollte am besten betreut werden durch:
  1. Architekt
  2. Bauunternehmer
  3. ???
  4. Eine Mischung aus 1, 2 und 3 zu verschiedenen Anteilen?
 
E

Escroda

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Octrineddy

An die Hörspielhelden hatte ich da nicht gedacht, eher an weitere Vorschläge, welche Berufsgruppe sonst hilfreich sein könnte.
Welchem Berufsstand gehörst du denn an?
Mit Betreuung meinte ich mindestens die Leistungsphasen 1-4, da scheint es ja dann auch verschiedene Ausgestaltungen zu geben, wie viel "Service" oder Ärger man anschließend gerne hätte. Der @11ant hat hier die Meinung, dass derjenige, der die Planung macht, auch die Bauleitung übernehmen sollte, jedoch nicht die Bauausführung? Habe ich das so richtig wieder gegeben? Das spräche dann gegen einen "Zeichenknecht" eines GU?
 
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Octrineddy

Vermessungswesen.
Das Katasteramt ist mit der Zerlegung (Sonderung war nicht möglich) beauftragt und der Notar ist auch dabei, seine Arbeit zu machen.
Auf jeden Fall. Kompliziertes Planungsrecht und unklares Bauordnungsrecht spricht für erfahrenen Architekten. Was nach der Genehmigung dann sinnvoll ist, hängt davon ab, was genau geplant wurde und wie kompliziert die Umsetzung wird.
Also mal schauen, wer hier in der Gegend als fähig erachtet wird
 
11ant

11ant

Der @11ant hat hier die Meinung, dass derjenige, der die Planung macht, auch die Bauleitung übernehmen sollte, jedoch nicht die Bauausführung? Habe ich das so richtig wieder gegeben? Das spräche dann gegen einen "Zeichenknecht" eines GU?
Das meine ich so nicht gesagt zu haben. Eine Ausführungsplanung folgt der Entwurfsplanung, sollte sich aus ihr entwickeln und wird daher nach meiner Ansicht immer am besten vom selben Planer gemacht. Ebenso gilt auch bei der Bauleitung, daß "der Dirigent ist dieselbe Person wie der Komponist" die werktreueste Interpretation garantiert. Diese drei Stufen gehören daher zusammen. Und ein Bauleiter als Angestellter des Bauunternehmers verfolgt eben einen entsprechend anders gelagerten Auftrag: zwar auch „Reklamationsvermeidung“ - aber aus einer etwas anderen Perspektive.
 
Zuletzt aktualisiert 03.08.2025
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