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Gar nicht! Interessiert nicht, gilt nicht.Auf der gegenüberliegenden Seite (im Bebauungsplan) . . .
Wie stark fließt dieser Aspekt bei der Beurteilung der Einfügung mit ein?
Für das Wort „unmittelbar“ gibt „eigentlich“ keine Interpretation. Es bedeutet im 34er: nebenan.Wie wird die „unmittelbare Umgebung“ in der Praxis abgegrenzt? Zählt eine ähnliche Stadtvilla in 80 m Entfernung noch zur Vergleichsbebauung?
Korinthen kann auch ich, da ich bei einer Behörde arbeite.
Das Wort „eigentlich“ ist beigefügt, da Behörden auch freizügiger mit (alten) Vorgaben umgehen dürfen. Im eigenen Ermessen sozusagen..
Mir ist der Ausschnitt tatsächlich too much, um Linien oder Details zu erkennen. Wenn Dein Nachbar bei 12 Metern liegt, das 10te Haus weiter bei 4 Metern, kann es sein, dass die Behörde eine gedachte Baugrenze erkennt und befürwortet, die sich quasi Richtung 10tes Haus verjüngt. Dann müsstet Ihr so bei 10,11 oder 12 Meter Abstand liegen. Aber wie schon gesagt: mir reicht der Ausschnitt nicht, weil ich nichts erkenne, was man „lesen“ kann.Die direkten Nachbarn haben 10–14 m Abstand, aber einige andere Häuser in der Straße (außerhalb des Bebauungsplan) haben ebenfalls nur 3–4 m Abstand – allerdings 100–200 m entfernt.
Hui, etwas zu viel des Ganzen. Form und Gestaltung gehört nicht dazu.Das bedeutet, dass Neubauten bezüglich ihrer Größe, Form, Höhe, Gestaltung und Nutzung so beschaffen sein müssen, dass sie sich optisch und funktional in die bereits vorhandene Bebauung einpassen.
Immer noch:
„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“
Art und Maß, Bauweise: Wohn- und Doppelhäuser, offene Bauweise, keine Mehrfamilienhaus
Grundstücksfläche: Verhältnis Grundfläche des Hauses mit dem Grundstück.
Meines hier erlernten Wissens spielt die Kubatur sowie die Dachform eine untergeordnete Rolle und darf auch anders sein. Meine Hand lege ich nicht ins Feuer.
Stadtvillen und Bungalows gibt es rechtlich nicht, 1,5 Geschosse auch nicht, und was jetzt der Unterschied zwischen Bungalow und Einfamilienhaus sein soll, ist auch fraglich. Streiten nutzt auch nichts, weil wir den Straßenstrich, noch die Häuser oder die Ticks des Bauamts kennen.