Ich beschäftige mich zur späten Stunde noch mit dem Thema Dachsanierung. Das Dach ist 60 Jahre alt, soll/muss also je nach Zustand (den es noch zu erfassen gilt) in absehbarer Zeit erneuert werden.
Bei einer Dachsanierung an Bestandsbauten in BW gilt ja nunmehr die Photovoltaik-Pflicht, was zusätzliches Kapital erforderlich machen würde. Interessehalber habe ich mir den Praxisleitfaden zu Gemüte geführt.
Der First des Dachs verläuft nahezu perfekt O-W, d.h. nur die Südseite wäre gemäß Leitfaden geeignet. Jetzt muss eine zusammenhängende Mindestfläche von 20qm erfüllt sein. Ich weiß nicht, wie groß die Südseite des Daches ist, aber nehmen wir an, diese ist 20qm groß.
Hellhörig bin ich bei Punkt 7.4 geworden - keine der Solarnutzung entgegenstehende Nutzung. Auf dem Dach steht ein Dachständer für eine Freileitung sowie 2 Dachfenster. Für den Dachständer müssen ja Wege und Abstände eingehalten werden, und die Dachfenster reduzieren zusätzlich die qm der Solar geeigneten Flächen.
Zur Berechnung steht dazu dann Folgendes:
Die verbleibende Fläche gilt als solargeeignet und muss mit dem Faktor 0,75 multipliziert werden, um die erforderliche Solarmodul-Mindestfläche zu erhalten, die nach PVPf-VO mindestens installiert werden muss
Ich versteh das (als Laie) so, das die übriggebliebene Fläche mit 0,75 multipliziert wird. Sofern hier nicht mindestens 20qm rauskommen, entfällt die Photovoltaik-Pflicht. Ist mein Verständnis korrekt?
Lange Rede kurzer Sinn: ich gehe aufgrund der Grundfläche des Hauses, der Dachausrichtung und der o.g. "Hindernisse" auf der Südseite davon aus, dass ich die 20qm nicht knacke und die Photovoltaik-Pflicht entfällt. Das würde auch erklären, warum der Nachbar neue Gauben aber keine Photovoltaik auf dem Dach hat. Dieser hat ebenfalls einen Dachständer auf dem Dach stehen.