Bauvoranfrage positiv - Baugenehmigung abgelehnt

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R

RuLa2023

Guten Tag,
ich habe da mal eine allgemeine Frage bzgl. der Bauvoranfrage.

Der Verkäufer unseres Grundstückes hatte damals eine Bauvoranfrage für eben dieses gestellt. Die Bauvoranfrage wurde soweit wir wissen sehr allgemein gehalten mit der Absicht ein Einfamilienhaus darauf bauen zu wollen.
Der Bescheid wurde damals positiv beschieden. Aufgrund dessen haben wir das Grundstück gekauft mit einer Klausel im Kaufvertrag das der Verkäufer die Erschließung (Planung/Ausführung und Kosten) übernimmt.

Leider wurde unser Bauantrag nun (zumindest mündlich bereits) abgelehnt, da die Erschließung anscheinend eben doch nicht gesichert ist, wie von unserem Verkäufer zugesagt.

Ist so etwas nicht das Grundlegende was mit einer Bauvoranfrage abgesichert ist? Oder wird die "Erschließbarkeit" bei einer Bauvoranfrage nicht weiter angeschaut?

Unser Grundstück befindet sich in Niedersachsen.

Viel Glück
 
K

KarstenausNRW

- Wie wurde die Bauvoranfrage gestellt? Formlos oder förmlich? Welcher konkrete Inhalt?
- Was wurde konkret im Kaufvertrag festgehalten?
- Warum ist das Grundstück noch nicht erschlossen?

Die Ablehnung Eures Bauantrages ist doch völlig korrekt. Nicht erschlossene Grundstücke dürfen per Gesetz nicht bebaut werden. Ganz einfach. Hat mit der Bauvoranfrage zunächst nichts zu tun - dort steht doch bestimmt auch etwas zur Erschließung drin. Z.B. dass die Straße noch gebaut werden muss usw.

Du musst schon ausführlich schreiben, wie sich der Fall darstellt.

Ist so etwas nicht das Grundlegende was mit einer Bauvoranfrage abgesichert ist? Oder wird die "Erschließbarkeit" bei einer Bauvoranfrage nicht weiter angeschaut?
Wenn ich für ein Grundstücke frage, ob es bebaubar ist, wenn die Erschließung gesichert ist, bekomme ich natürlich eine positive Antwort. Wenn ich dann allerdings den Bauantrag vor Erschließung stelle, ist die Situation eine ganz andere. In der Voranfrage wird ein "Was wäre wenn gefragt".
 
H

hanghaus2023

Der Bescheid wurde damals positiv beschieden. Aufgrund dessen haben wir das Grundstück gekauft mit einer Klausel im Kaufvertrag das der Verkäufer die Erschließung (Planung/Ausführung und Kosten) übernimmt.
Du hast 2 Optionen, entweder den Verkäufer auffordern seine vertragliche Leistung zu erfüllen oder vom Kaufvertrag wegen Täuchung zurücktretem.
 
G

Grundaus

an welcher Erschließung liegt es denn? Zufahrt, Strom (Ab) Wasser. wo liegt das Grundstück denn? im Vergleich zu den nächsten Gebäuden
 
11ant

11ant

wo liegt das Grundstück denn? im Vergleich zu den nächsten Gebäuden
Da wird der Hase im Pfeffer liegen:
Wir haben ein ehemaliges Gartengrundstück als Hinter Bebauung gekauft. [...] Der Bauantrag ist seit Juni eingereicht. [...] Da es sich bei der Zuwegung um eine Privatstraße handelt haben wir auch an dieser Anteile erworben damit wir diese entsprechend nutzen dürfen.
Geschah der Erwerb der Anteile an der erschließenen Privatstraße eventuell erst nach Einreichung des Bauantrages bzw. ist die Nutzungsberechtigung an diesem Grundstück nicht dem Antrag beiliegend nachgewiesen worden bzw. nicht explizit erkennbar, daß es Eurem Baugrundstück mit einem vollständigen GFL-Recht dient ?
 
R

RuLa2023

- Wie wurde die Bauvoranfrage gestellt? Formlos oder förmlich? Welcher konkrete Inhalt?
- Was wurde konkret im Kaufvertrag festgehalten?
- Warum ist das Grundstück noch nicht erschlossen?

Die Ablehnung Eures Bauantrages ist doch völlig korrekt. Nicht erschlossene Grundstücke dürfen per Gesetz nicht bebaut werden. Ganz einfach. Hat mit der Bauvoranfrage zunächst nichts zu tun - dort steht doch bestimmt auch etwas zur Erschließung drin. Z.B. dass die Straße noch gebaut werden muss usw.

Du musst schon ausführlich schreiben, wie sich der Fall darstellt.

Wenn ich für ein Grundstücke frage, ob es bebaubar ist, wenn die Erschließung gesichert ist, bekomme ich natürlich eine positive Antwort. Wenn ich dann allerdings den Bauantrag vor Erschließung stelle, ist die Situation eine ganz andere. In der Voranfrage wird ein "Was wäre wenn gefragt".
-Die Voranfrage wurde durch den Notar/Anwalt unseres Verkäufers gestellt. Den konkreten Inhalt kann ich leider nicht wiedergeben. Ich habe leider nur die "Antwort" vorliegen. Das eben die Bebauung mit einem Einfamilienhaus nach §34(?) Nachbarschaftsbebauung möglich ist.
- Im kaufvertrag ist konkret festgehalten das es sich um ein unerschlossenes Baugrundstück handelt und es gibt dann noch einen entsprechenden Absatz das der Verkäufer sich um die Erschließung (Zuwegung, Zu- Abwasser, Strom und Telekommunikation) kümmert und diese auch bezahlt.
- Das Grundstück ist noch nicht erschlossen da es sich um eine Hinterbebauung handelt. Einen ehemaligen Gartnen.

- Wenn ich aber doch in einer Voranfrage die Frage stelle ob ich dort ein Einfamilienhaus bauen darf dann wäre doch die Frage: "Was wäre wenn ich dort ein Einfamilienhaus bauen möchte? Kann ich das?"
Wenn hier doch die Antwort "Ja" war kann ich doch nicht später noch zusätzliche "aber nur wenn - dann" hinzufügen. Zumindest in meiner Auffassung ist es doch so wie du schon sagtest: ohne Erschließung keine Baugenehmigung. Wenn mir aber vorher jemand sagt ich kann da ein Haus drauf bauen dann ist dies ja eine falsche Aussage - kann ich dann ja nämlich nicht weil es nicht erschließbar ist.

Du hast 2 Optionen, entweder den Verkäufer auffordern seine vertragliche Leistung zu erfüllen oder vom Kaufvertrag wegen Täuchung zurücktretem.
Ja wir sind mit dem Verkäufer leider schon sehr lange im Streit. Vertraglich ist fest gelegt das die Erschließung 6 Wochen nach Kaufvertrags-Unterschrift beauftragt sein muss. Das hat er bis heute nicht gemacht. Weshalb auch erst durch den Bauantrag aufgefallen ist das die Erschließung vielleicht gar nicht möglich ist. Unsere Anwältin ist da auch schon bei.

an welcher Erschließung liegt es denn? Zufahrt, Strom (Ab) Wasser. wo liegt das Grundstück denn? im Vergleich zu den nächsten Gebäuden
Die Erschließung der Zufahrt ist bereits gemacht worden. Es fehlen noch Strom, Wasser und Telekommunikation. Es handelt sich um ein Hintergrundstück. Zweite Reihe.

Da wird der Hase im Pfeffer liegen:

Geschah der Erwerb der Anteile an der erschließenen Privatstraße eventuell erst nach Einreichung des Bauantrages bzw. ist die Nutzungsberechtigung an diesem Grundstück nicht dem Antrag beiliegend nachgewiesen worden bzw. nicht explizit erkennbar, daß es Eurem Baugrundstück mit einem vollständigen GFL-Recht dient ?
Das ist nämlich das zweite Problem. Wir haben mit dem Grundstück zusammen einen Anteil an der besagten Privatstraße gekauft. Leider liegt die Kanalleitung etwa eine Handbreit zu weit auf der anderen Straßenseite sodass uns von dem Flurstück kein Anteil gehört. Dementsprechend muss für das andere Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden (so verlangt es die Stadt). Leider sind unsere Nachbarn (wie schon im anderen Thema erläutert) nicht so begeistert das in der Straße gebaut wird weshalb wir davon ausgehen das wir diese Grunddienstbarkeit nicht bekommen werden.

Scheiß Situation ja. Wir wissen halt nicht wie wir uns noch weiter hätten absichern können im Voraus. Es gab wie gesagt diese positive Bauvoranfrage auf die wir uns in dem Falle anscheinend einfach zu sehr verlassen haben. Dazu kommt noch die Versprechungen von unserem verkäufer/Erschließer der sich um alles kümmert (kümmern wollte), es jetzt aber nicht tut.
 
Zuletzt aktualisiert 26.08.2025
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