Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl bei Bebauungsplan von 1968

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B

bold100

Hallo liebe Gemeinde,

kurze Frage, wir planen einen Neubau auf unserem Grundstück zu errichten (altes Haus bereits abgerissen), bei dem laut amtlicher Auskunft der letzte rechtsverbindliche Bebauungsplan von 1968 datiert.
Unser Grundstück ist 976m2 gross und der Bebauungsplan schreibt Grundflächenzahl von 0.2 und Geschossflächenzahl von 0.3 vor. Außerdem 1 1/2 geschossige, offene Bauweise. Es gibt keine Festsetzung hinsichtlich Traufhöhe, Firsthöhe oder ähnliches. Einzig die Baufluchtlinie bei 5m von der Strasse aus gesehen.
Nach Gesprächen mit verschiedenen Planern herrscht Unklarheit darüber welche Flächen zur Berechnung herangezogen werden müssen.
Wir planen ein Haus mit der Grundfläche von ca. 130m2. Terrasse, Garage und Wege kämen dann noch dazu.
Nach etwas Recherche meine ich, dass die Baunutzungsverordnung von 1962 Anwendung findet. Ist meine Annahme richtig, dass gemäß Baunutzungsverordnung Terrassen etc nicht mit in die Berechnung herangezogen werden? Das zumindest habe ich in einer Planungshilfe der Stadt Frankfurt gefunden (auch wenn unser Bauvorhaben in Hannover liegt..)
Danke schon mal.
 
E

Escroda

Terrasse, Garage und Wege kämen dann noch dazu.
Nein.
Ist meine Annahme richtig, dass gemäß Baunutzungsverordnung Terrassen etc nicht mit in die Berechnung herangezogen werden?
Ja.
auch wenn unser Bauvorhaben in Hannover liegt..
... kannst Du die Planungshilfe verwenden, da es sich um Bundesrecht handelt. Nur bei den Punkten, wo sich das Planungsrecht (Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung) auf das Bauordnungsrecht (LBO) bezieht, z.B. beim Vollgeschossbegriff, musst Du HBO gegen Niedersächsische Bauordnung tauschen. Außerdem gehen die Hessen immer noch von einer dynamischen Verweisung aus, d.h. sie wollen die aktuelle HBO angewendet wissen, während die Rechtsprechung in anderen Bundesländern eindeutig die statische Anwendung festgestellt hat, also z.B. Vollgeschossdefinition zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BPlanes.
 
B

bold100

Hallo ypg,
Die Frage war am Ende, ob meine Interpretation bzgl, der hinzuzurechnenden Flächen richtig war. Da war auch das Fragezeichen
Natürlich hast Du Recht, Bebauungsplan schreibt 1 Vollgeschoss vor. 1 1/2 hatte ich nur geschrieben, da das Haus, welches wir abgerissen hatten, 1 1/2 geschossig war.
Vielleicht war ich nicht ganz eindeutig mit der Beschreibung. Also Grundfläche des Hauses kann maximal 11x12m sein, damit a) die Abstandsflächen links und rechts und b) das Baufenster mit 12m Tiefe eingehalten wird. Grundstück ist nur 17m breit. Zwar erlaubt die Baunutzungsverordnung ein Überschreiten des Baufensters in geringfügigem Ausmaß, allerdings gehen unsere Planer, dann davon aus, dass aus der Bauanzeige ein Bauantrag wird.. Das kann in Hannover dann schon mal 3-6 Monate länger dauern.
Aufgrund der Baufluchtlinie bei 5m kämen halt noch reichlich Flächen für Garage, Zuwegung, Terrassen dazu.
Da die Garage am hinteren Teil des Hauses ansetzt und dann 9m nach hinten reicht (also ca. 7m über das Baufenster hinaus), ergeben sich allein für die Auffahrt ca 50m2, plus Garage ca 40m2, plus Terrasse ca 50m2, uswusf.. Ergo eine Fläche deutlich über 300m2 überbaute Fläche.
Auch habe ich in der Baunutzungsverordnung von 1962 gelesen, dass zur Ermittlung der Grundflächenzahl derjenige Anteil des Grundstücks zwischen Strasse und Baufluchtlinie nicht herangezogen wird. Heisst also rechnerisch kann ich nur von 0.2 basierend auf ca. 900m2 ausgehen.
Die Unsicherheit basierte jetzt darauf, wie die Terrasse zu bewerten ist. Nach neueren NVOs wird sie ja als Bestandteil des Hauptgebäudes gesehen und daher mit hineingerechnet.

Wie ich aber in Escroda's Beitrag gelesen habe, war meine Interpretation richtig. Damit ist mir in den nächsten Gesprächen schon mal geholfen.
Werde ich meinem Architekten morgen mal aufschlauen

Danke für die Antworten und schönen Sonntag noch.
 
E

Escroda

dass zur Ermittlung der Grundflächenzahl derjenige Anteil des Grundstücks zwischen Strasse und Baufluchtlinie nicht herangezogen wird.
Wo steht das?
"Baufluchtlinie" ist übrigens ein Begriff aus der Zeit vor BBauG und Baunutzungsverordnung, daher wundert es mich, dass Du diesen Begriff verwendest. Vielleicht sollte man das geltende Planungsrecht noch mal genauer unter die Lupe nehmen.
 
B

bold100

Hi Escroda,

§19; 3

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bau- Land und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegren- zungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Stra- ßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche fest- gesetzt ist.


ok, heißt hier Straßenbegrenzungslinie.

grüsse
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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