Urteil zu Vertragsformulierung in Town & Country-Verbrauchervertrag

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Benutzer213

Ich möchte hier auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin aufmerksam machen.
Beklagte war die MBB Massivhäuser für Berlin-Brandenburg GmbH
Kläger war der Bauherren-Schutzbund e. V. (Bauherren-Schutzbund)
Es handelt sich um das Urteil des Berufungsgerichts, nachdem das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Berlin vom Kläger angefochten wurde.
Auszug aus dem Urteil des Berufungsgerichts:
Dem beklagten Town & Country Lizenznehmer wird mit Urteil vom 04. April 2025
1. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge mit Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen auf sie zu berufen:
a) „Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Erteilung der Baugenehmigung die Energieeinsparverordnung oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften ändern, so erhält der Auftragnehmer hieraus resultierende Mehraufwendungen vom Auftraggeber vergütet.“
b) „An den in Nr. 1 genannten Pauschalpreis hält sich der Auftragnehmer für die Dauer von zwölf Monaten ab Vertragsunterzeichnung gebunden. Hierbei bleiben Verzögerungen, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, bei der Berechnung der Dauer der Preisbindungsfrist unberücksichtigt.“
c) ,,Aus der Bestätigung [gemäß § 2a Satz 1 des Verbraucherbauvertrages] muss sich die Verpflichtung des Geldinstitutes gegenüber dem Auftragnehmer ergeben, Zahlungen nach dem vertraglichen Zahlungsplan (bei der Vergütung von Änderungs-, Mehr- und Zusatzleistungen nur nach zusätzlicher Zahlungsfreigabe durch den Auftraggeber) ausschließlich direkt an den Auftragnehmer zu leisten."
d) ,,Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Haus auch nach Fertigstellung kostenlos fotografisch zu Werbezwecken zu nutzen."

Interessant ist auch eine weitere Entscheidung:
"Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichtes sei auch der mit der Klage angegriffene Satz 1 der Klausel § 2a S. 1 des "Verbraucherbauvertrages" nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch unwirksam. Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung handele es sich bei der unwiderruflichen und unbefristeten Finanzierungsbestätigung in Höhe des gesamten Vertragspreises um ein Sicherungsversprechen des Geldinstitutes gegenüber der Beklagten. Das Geldinstitut, welches die unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung in Höhe des Vertragspreises als Sicherungsversprechen abgegeben hat, werde sich daran so lange gebunden sehen, bis die Beklagte das Geldinstitut davon freistellt bzw. im Streitfall durch Urteil nachgewiesen sei, dass der Beklagten gegen den Verbraucher-Bauherrn keine weiteren Zahlungsansprüche zustünden. Das berechtigte Interesse der Beklagten, vor Baubeginn einen Finanzierungsnachweis des Verbraucher-Bauherrn zu erhalten, könnte ohne weiteres durch eine einfache, d. h. widerrufliche Finanzierungsbestätigung gewahrt werden."
 
Zuletzt aktualisiert 18.07.2025
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