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Die HOAI kennt m.W. keine Koppelgeschäfte aus Kauf- oder Bauvertrag und Planungsleistung (?)Planungsleistungen nach HOAI die beim Zustandekommen des Hausvertrages mit inkl sind.
Ein Architekt ist m.W. (wenn nicht angestellt) Pflichtmitglied der Kammer. Er schuldet eine genehmigungsfähige Planung - aber nicht, daß der Bauherr diese phänomenal schön finden muß. Somit steht auch sein Honoraranspruch unter keinem Gefallensvorbehalt. Was sind denn objektive Schlechtleistungskriterien in Eurem Fall ?
Die HOAI kennt m.W. keine Koppelgeschäfte aus Kauf- oder Bauvertrag und Planungsleistung (?)