Architekt und Bauherr können sich nicht auf einen Entwurf einigen

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Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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F

Fuchur

Raumgrößen kann man nicht zwingend vorgeben, die ergeben sich ja erst aus der Planung. Wenn dann nur grobe Richtungen, z.B. Wohnzimmer mit Essbereich mind. 40m² oder die Kinderzimmer nicht unter 12m².

Konkrete Planungsvorgaben wären z.B. eine von-bis-Größe der Wohnfläche oder auch ein Bausummenbudget. Bei letzterem musst du aber unterscheiden ob es "nur" ein Budget ist oder eine absolute Kostenobergrenze. Diese wiederum müsste im Architektenvertrag explizit als solche ausgewiesen werden und gilt ohne Toleranz. Eine "normale" Vorgabe der Bausumme ist dagegen nur eine Orientierung für die Planung, denn in dieser frühen Phase können die genauen Kosten noch gar nicht abgeschätzt werden. Deshalb gelten für diese Vorgaben sehr weitreichende Toleranzen, weit über den genannten 10%.
 
F

Fuchur

Einen Vertrag kannst du auch mündlich schließen. Akquise ist maximal eine schnelle Strichzeichnung der Grundrisse oder grobe Skizzen aus einem Gespräch heraus. Alles andere ist kostenpflichtige Planungsleistung sofern nicht anders vereinbart. Vergütung steht in der HOAI.

Wenn man sich gar nicht mehr einigen kann, dann wird der Vertrag beendet und die erbrachten Leistungen sind zu vergüten (vereinfacht gesprochen). Je nachdem, ob und was für vertragliche Regelungen vorliegen können das die erbrachten Leistungsphasen sein oder aber auch entgangene Gewinne für weitere Leistungen.
 
E

Escroda

Wie ich oben geschrieben habe, hat der Architekt auch keine große Lust mehr
Üblicherweise wird dann auch der Architekt kein großes Interesse an einem Gerichtsverfahren haben und man einigt sich.
Wobei ich mich eigentlich Frage, wie das ist: nehmen wir an, der Bauherr und der Architekt winden sich ewig weiter?
Sind die Positionen zu weit auseinander, wird der Architekt eine Rechnung stellen. Die bezahlt der Bauherr nicht. Mahnung - gerichtliches Mahnverfahren - Widerspruch - Prozess - Urteil - Titel - Gerichtsvollzieher
 
P

Pyrate

Üblicherweise wird dann auch der Architekt kein großes Interesse an einem Gerichtsverfahren haben und man einigt sich.

Sind die Positionen zu weit auseinander, wird der Architekt eine Rechnung stellen. Die bezahlt der Bauherr nicht. Mahnung - gerichtliches Mahnverfahren - Widerspruch - Prozess - Urteil - Titel - Gerichtsvollzieher
:D Mir ging es bei dem Thema auch eher um die erste Variante, Bauherr und Architekt können ja (noch) miteinander reden.

Aber generell, Verbraucherschutz bei Architektenbeziehungen scheint mir dann verhältnismäßig zu anderen Branchen doch sehr sehr gering, oder?
 
F

Fuchur

Meinst wirklich? Nehme deinen Fall und statt einen Architekten setze einen beliebigen Handwerker ein. Alle Vorgaben werden im Wesentlichen eingehalten und es "gefällt nicht". Die Ergebnisse sind gar nicht so weit auseinander.

edit: nehme doch z.B. einen "Freiberufler IT", Software funktioniert, gefällt aber nicht :D
 
E

Escroda

Aber generell, Verbraucherschutz bei Architektenbeziehungen scheint mir dann verhältnismäßig zu anderen Branchen doch sehr sehr gering, oder?
Außer bei den Vermessern natürlich :) trifft das aber auf alle Freiberufler zu. Nur beim Arzt zahlt deine Krankenversicherung, beim Anwalt evt. die Rechtsschutzversicherung. Aber wenn Du beim Maler ein Portrait in Auftrag gibst, sitzt der auch tagelang vor der Staffelei. Wär' doch ungerecht, wenn er kein Geld bekommt, nur weil Du Dir nicht gefällst.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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