Hausbau Paragraph 34 - Stadtvilla zulässig?

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J

Jolo200000

Wir planen den Kauf eines Grundstücks ohne Bebauungsplan -
Nur Paragraph 34 ist entscheidend für die Bebauung und daher meine Frage hier:

Unsere direkten Nachbarn haben folgende Hausformen:
- Haus mit Satteldach (zählt als 1,5 Geschoss?) -Eckhaus zur Straße;

- Bungalow mit Walmdach ist der andere Nachbar
- dann gibt es eine Lücke auf unserer Seite und eine Schule
- schräg gegenüberliegend ist ein 3-geschössiges Haus
(- 300 Meter gegenüberliegend sind Hochhäuser)

Wir planen eine Stadtvilla mit Walmdach. Wie sieht es mit dem Paragraph 34 aus?
Wäre das erlaubt oder müssten wir die Planung ändern?
 
A

Allthewayup

Wenn in der Umgebung bereits ein Walmdach existiert sehe ich für eine Stadtvilla mit Walmdach (2-geschossig?) überhaupt kein Problem. Hier hat ein Nachbar ein Flachdachanbau an ein Bestands-Satteldach gebaut. Paragraph 34 macht‘s möglich.
 
K

k-man2021

Wenn ich es noch richtig im Kopf habe, hat unser Architekt damals gesagt, dass Paragraph 34 nichts mit der Dachform zu tun hat, sondern mit Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Abstandsflächen, Anzahl Stockwerken.
 
11ant

11ant

Unsere direkten Nachbarn haben folgende Hausformen:
- Haus mit Satteldach (zählt als 1,5 Geschoss?) -Eckhaus zur Straße;
- Bungalow mit Walmdach ist der andere Nachbar
- dann gibt es eine Lücke auf unserer Seite und eine Schule
- schräg gegenüberliegend ist ein 3-geschössiges Haus
(- 300 Meter gegenüberliegend sind Hochhäuser)
Deine Beschreibung ist leider völlig unbrauchbar. Mache am besten mehrere Bilder von der gebauten Umgebung, auch ein Luftbild wäre hilfreich, bei rund 50 m Umkreis fängt es an, aussagekräftig zu werden. Bitte ohne die Witzboldigkeit, Straßennamen zu verkritzeln o.ä.. Ob das Nachbarhaus ein Vollgeschoss-DG hat, ist aus der Beschreibung nicht erkennbar. Eine Schule spricht für ein Mischgebiet, und 300 m entfernt kann die Welt rechtlich schon eine andere sein. Hochhäuser im 34er Gebiet wären mindestens höchst ungewöhnlich.
Wenn ich es noch richtig im Kopf habe, hat unser Architekt damals gesagt, dass Paragraph 34 nichts mit der Dachform zu tun hat, sondern mit Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Abstandsflächen, Anzahl Stockwerken.
Das hast Du wohl. Dachneigung kommt mit in die Waagschale. Geschossflächenzahl eher nicht, Grundflächenzahl ja. Abstandsflächen wie üblich, Anzahl Stockwerke. Faktische Baufenster und ggf. Fluchtlinien. Die Lücke langt hoffentlich nicht, um einen Außenbereich entstehen zu lassen.
 
H

hanghaus2023

Ich grabe hier mal ein altes Zitat von mir hier aus.

"Weithin missverstanden wird das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch oft dahin, ein Vorhaben müsse sich in jeder Beziehung in seine nähere Umgebung einfügen. So werden Vorhaben teilweise mit dem Argument abgelehnt, sie fügten sich gestalterisch nicht in ihre nähere Um gebung ein (etwa weil das Vorhaben ein Flachdach statt einem Satteldach aufweise). Dem ist mit einem Blick ins Gesetz zu erwidern, dass Dachformen oder sonstige gestalterische Merkmale vom Einfügensgebot nicht erfasst werden, weil sie weder die Art oder das Maß der baulichen Nutzung, noch die Bauweise oder die überbaubare Grundstücksfläche betreffen."
 
Zuletzt aktualisiert 21.09.2025
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