
11ant
Ein Haus ist prinzipiell auch mit nicht genehmigten Anbauten legal handelbar, der Käufer darf über diesen Umstand natürlich nicht getäuscht werden, aber der Rechtsverstoß liegt im Schwarzbau (der wie gesagt den Verkauf an sich nicht illegal macht). Die Konsequenz des Schwarzbaus ist klassisch ein Bußgeld und eine Abwägung, ob diesem auch eine Rückbauverfügung draufzusatteln ist. Befragt dazu einen Baurechtsanwalt, wie man den Zustand am geschmeidigsten legalisiert. Ob es "Rabatte" für Selbstanzeiger gibt, weiß ich nicht. Früher sind solche Anbauten bei zufälligen Stichproben oder nach Anschwärzungen aufgefallen; inzwischen greift es um sich, daß Bauamtsmitarbeiter bei Langeweile systematisch in Google Earth surfen. Schwarzbauten sind ja nicht alle gleich, da ist zwischen Genehmigungsfähigkeit und nur Geiz die Genehmigungsgebühr zu sparen einerseits und aussichtslosen Vorhaben (Abstandsverletzung, bspw. Aufenthaltsräume im Bauwich, Brandschutz/Fluchtweg/Raumhöhenmangel beim Spitzbodenarbeitszimmer etc.) zu unterscheiden. Danach entscheidet sich auch die "kriminalitätsangemessene" Höhe des Bußgeldes bzw. der nachbarschutzindizierte Rückbau. So würde ich das auch als Kaufinteressent bei der Due Diligence Betrachtung sehen und in mein Preisangebot einfließen lassen. Für ein wertloses Wertgutachten zum Abheften sehe ich hier keine Veranlassung.
Wenn Euer Vater ins Pflegeheim umzieht, solltet Ihr Euch dringender erb- und steuerrechtlich über die Gestaltung des Eigentumsüberganges beraten lassen, als Euch Sorgen um die Bußgeldvollstreckung gegen einen Pflegeheiminsassen zu machen.
Anbauten sind auch genehmigt meist nett gesagt nicht wertsteigernd, da holt Euch der Markt auch auf den Teppich, wenn in einem Hühneraugenzu-Glaskugelgutachten von einem Wert geschwärmt würde. Was zählt, sind Lage, Lage, Lage und wenn die Substanz erhaltenswert ist auch der Zuschnitt der Räume - abzüglich der Legalisierungs- und Rückbaukosten; das Bußgeld an sich trifft den damaligen Rechtsverstößer, sodaß dieser Aspekt den Käufer kaum ficht. Wer hat eigentlich damals die Anbauten finanziert ? - daß die Mutter als Miteigentümerin nichts gewußt haben soll, halte ich übrigens für eine Schutzbehauptung.
Wenn Euer Vater ins Pflegeheim umzieht, solltet Ihr Euch dringender erb- und steuerrechtlich über die Gestaltung des Eigentumsüberganges beraten lassen, als Euch Sorgen um die Bußgeldvollstreckung gegen einen Pflegeheiminsassen zu machen.
Anbauten sind auch genehmigt meist nett gesagt nicht wertsteigernd, da holt Euch der Markt auch auf den Teppich, wenn in einem Hühneraugenzu-Glaskugelgutachten von einem Wert geschwärmt würde. Was zählt, sind Lage, Lage, Lage und wenn die Substanz erhaltenswert ist auch der Zuschnitt der Räume - abzüglich der Legalisierungs- und Rückbaukosten; das Bußgeld an sich trifft den damaligen Rechtsverstößer, sodaß dieser Aspekt den Käufer kaum ficht. Wer hat eigentlich damals die Anbauten finanziert ? - daß die Mutter als Miteigentümerin nichts gewußt haben soll, halte ich übrigens für eine Schutzbehauptung.