ᐅ Flachdach - Fassadenschutz
Erstellt am: 23.04.13 13:49
L
L75igf9es-123.04.13 13:49Ursprünglich hatten wir mit dem GU/Architekt ein Satteldach vereinbart. Schlussendlich ist es dann ein Flachdach geworden. Der GU/Architekt hat uns dann noch ein "Vordach" als Fassadenschutz empfohlen, was auch aus den dem GU-Vertrag beigelegten Plänen klar hervorgeht (vgl. Beilage: Auszug Querschnittsplan gemäss Beilage zum GU-Vertrag). Schriftlich ist hinsichtlich Dach eigentlich nichts festgehalten.
Das Vordach hätte gemäss dem beigelegten Querschnittsplan 30cm hinausstehen sollen. Gestern wurde nun die Metallverkleidung installiert. Aus den 30cm gemäss Plan sind es jetzt nur noch 5-6 cm. Ich habe das natürlich gleich beanstandet. Der GU/Architekt meinte nur, dass kein "Vordach" vereinbart wurde. Welche Relevanz haben denn die Pläne? Kann der GU/Architekt einfach machen was er will?
Vielen Dank erneut!
Das Vordach hätte gemäss dem beigelegten Querschnittsplan 30cm hinausstehen sollen. Gestern wurde nun die Metallverkleidung installiert. Aus den 30cm gemäss Plan sind es jetzt nur noch 5-6 cm. Ich habe das natürlich gleich beanstandet. Der GU/Architekt meinte nur, dass kein "Vordach" vereinbart wurde. Welche Relevanz haben denn die Pläne? Kann der GU/Architekt einfach machen was er will?
Vielen Dank erneut!
M
MODERATOR24.04.13 11:20Im Vertrag muss festgehalten werden - schriftlich - welche Bauleistungen in welcher Art und Qualität hergestellt werden sollen. Planzeichnungen sind da eher eine Ergänzung oder Darstellung einer Ausführungsvariante, deren Ausführung schriftlich vereinbart werden muss.
Oft wird im Vertrag eine Hierarchie vereinbart, die regelt, in welcher Reihenfolge/Bedeutung die gesamten Unterlagen (Pläne, schriftl. Vereinbarungen, Normen etc.) zur Wirkung gelangen. Das lautet dann in etwa:
"Im Streitfalle oder bei Widersprüchen gelten folgende Unterlagen nacheinander:
1. Baubeschrieb
2. Techn. Vertragsbedingungen
3. Planzeichnungen..."
Gibt es eine solche Formulierung in Ihrem Vertrag? Da könnte weiterhelfen, wenn "Planzeichnungen" ganz oben stünde.
Oft wird im Vertrag eine Hierarchie vereinbart, die regelt, in welcher Reihenfolge/Bedeutung die gesamten Unterlagen (Pläne, schriftl. Vereinbarungen, Normen etc.) zur Wirkung gelangen. Das lautet dann in etwa:
"Im Streitfalle oder bei Widersprüchen gelten folgende Unterlagen nacheinander:
1. Baubeschrieb
2. Techn. Vertragsbedingungen
3. Planzeichnungen..."
Gibt es eine solche Formulierung in Ihrem Vertrag? Da könnte weiterhelfen, wenn "Planzeichnungen" ganz oben stünde.
R
Richard-130.05.14 11:55Das ist oft zu hören, das vereinbarte Leistungen einfach nicht erbracht werden. In diesem geschilderten Fall ist das eindeutig so. Es gibt wirklich das Gefühl die können machen, was die wollen. Ich finde das einfach unglaublich.
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