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ᐅ Bebauungsplan - 1,5 geschossige Bebauung?


Erstellt am: 07.01.2016 00:16

R.Hotzenplotz 07.01.2016 00:16
Hallo,

es geht um ein Grundstück in NRW. Der Bebauungsplan schreibt eine 1,5 geschossige Bebauung mit einem Satteldach vor. Flachdach also nicht erlaubt.

Nun finde ich Dachschrägen im OG nicht gerade toll. Es gibt ja auch Häuser mit zwei Vollgeschossen und Satteldach oben darauf, wo das Dach aber nicht mehr ausgebaut werden kann. Hat man eine Chance, sowas mit den Verantwortlichen zu verhandeln oder kann man da nur etwas ganz altmodisches bauen, wo man sich im ganzen OG über die Dachschrägen und die damit verbundenen fehlenden Stellmöglichkeiten sowie das für meinen Geschmack negativ empfundene Wohlfühlgefühl in diesen Räumen ärgert?

Habe leider den genauen Wortlaut des Bebauungsplan nicht vorliegen, da lediglich eine mündliche Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt wurde.

Ist ein Baugebiet von Anfang der 80er, wo halt auch nur altmodische Häuser stehen.

ypg 07.01.2016 13:10
Ich versteh die Problematik nicht: es gibt genug schicke und moderne Häuser, die als 1,5-Geschosser gelten, die durch einen Kniestock von ü150cm genug Stellfläche und Kopffreiheit über den Großteil der Fläche bieten.
Was Du bauen möchtest, wäre ein 2-Geschosser mit nicht ausgebautem Dachboden... Wenn du mal die Beiträge der letzten Tage durchgehst, kannst Du eine Diskussion über ein 2,5er lesen. Ich kann leider über Tapatalk nicht verlinken ...
Zumindest möchte ich diesen Kasten nicht auf dem Nachbargrundstück haben wollen - ob Du den Bebauungsplan nun toll findest oder nicht.
Du musst ja das Grundstück nicht kaufen, und ich bin der altertümlichen Meinung, dass man sich "alten Rechten und Gewohnheiten" anzupassen hat

Legurit 07.01.2016 13:36
Wir haben sogar über 1,6 m Kniestock bei 1.5 Geschossen hinbekommen...
Ich würde auch eher nicht denken, dass euer Unterfangen Erfolg haben wird - aber frag im Zweifel doch einfach mal beim Bauamt.

wpic 07.01.2016 13:53
Die Festsetzungen des B-Plans sind verbindlich. Abweichungen können nach § 31 Abs. 2 Bau-Gesetzbuch (Baugesetzbuch) in begründeten Fällen beantragt, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dabei müssen aber übergeordnete Gründe oder handfeste Nachteile für den Antragsteller angeführt werden, die hier, in Deinem Falle wohl nicht vorliegen. Ich sehe die Erfolgsaussichten als gering an, zudem wahrscheinlich als Hauptargument gegen Deinen Antrag weiterhin die einheitliche Baugestaltung des Baugebietes sein wird, die mit dem Bebauungsplan erreicht werden sollte.

Gegen ein Satteldach spricht überhaupt nichts. Es ist baukonstruktiv unkomplizierter als eine Flachdachkonstruktion mit einem höheren Aufwand an Abdichtung und Entwässerung. Modische bzw. zeitgemäße Architektur hat nichts mit einem bestimmten Haustypus zu tun, sondern mit der zeitgemäßen Interpretation des Typus. Auch die hocheffizient wärmegedämmte Einfamilienhaus-Schachtel Typ "Bauhaus" mit Flachdach etc. kann langweilig und stereotyp aussehen.

Der Begriff "1,5-geschossig" existiert in der Landesbauordnung nicht. Er meint ein Vollgeschoss und ein Nicht-Vollgeschoss, das rechnerisch nach den Vorgaben der Landesbauordnung nachgewiesen wird. Das auszureizen bzw. die Vorgaben des B-Planes weitestmöglich zu interpretieren, ist Aufgabe des Architekten. Wie heißt es so schön: "es kommt darauf an, was man draus macht ...". Maximale Freiheit in der Gestaltung ist keine Garantie für ein gutes Ergebnis.

MarcWen 07.01.2016 14:00
R.Hotzenplotz schrieb:
Hallo,

es geht um ein Grundstück in NRW. Der Bebauungsplan schreibt eine 1,5 geschossige Bebauung mit einem Satteldach vor. Flachdach also nicht erlaubt.

Hast du was gefunden O? Welche Ecke?

motox 07.01.2016 16:06
Interessant wäre, ob der Bebauungsplan eine Traufhöhe vorgibt. Liegt der z.B. bei 4m, hast du ein Kniestock von Max. um die 75cm. Eine Stadtvilla liegt bei min. 5m Traufhöhe...
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