Haus mit GU gebaut. Gewerk stellt Nachforderung

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B

Boomercringe

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage unser Haus wurde seit über zwei Jahren fertigstellt.
Ein Gewerk vom damaligen Hausbau fordert für Nachanpassung Geld und droht uns.

a) Generell ist die Forderung legitim, die Rechnung stimmt inhaltlich aber nicht.
Ein Teil davon wurde an den GU bezahlt oder andere an den GU gezahlte Leistungen wurden nicht erbracht und sind Mindestleistungen.

b) Haben wir via GU gebaut. Richtig ist dass wir im Auftrag des GU Änderungen und Anpassungen mit dem Gewerk besprochen haben. Das Gewerk hatte uns auch Preise damals mitgeteilt und wir haben die Wünsche mit diesen besprochen.

c) haben wir Mängel innerhalb dieses Gewerks.

Laut bekannter Architektin sollten wir das Gewerk hinweisen, dass wir garnicht sein Vertragspartner sind und er bitte mit dem GU sprechen soll. Sie meinte die Mängel etc. können wir uns an dieser Stelle sparen.

Unter Vorbehalt dass wir Vertragspartner wären , würde ich jetzt erneut widersprechen und um eine Rechnungskorrektur bitten inkl entsprechenden Korrekturhinweisen durch uns.
Ebenso würde ich die Mängel hinweisen und um eine Beseitigung inkl. eventueller Malerarbeiten bitten, die aufgrund der Beseitigung anfallen und im Anschluss der Beseitigung dazu bezahlen.

Ich vermute aber dass das nicht richtig ist, wir haben hier ja lediglich Zusatzwünsche beauftragt und nicht das Unternehmen selbst ausgewählt oder gewollt, da dieses ja von GU ausgesucht wurde.
Für mich stinkt das sehr nach Nötigung uns gegenüber…

Am Haus sind auch größere Mängel - einer Forderung des GU würde ich einen Sachverständigen beauftragen zu gesamtheitlichen Mängelbetrachtung und Anzeige.
Letzteres war für dieses oder spätestens nächstes Jahr sowieso geplant.
 
N

nordanney

Richtig ist dass wir im Auftrag des GU Änderungen und Anpassungen mit dem Gewerk besprochen haben.
Also auch beim GU beauftragt und keine Abrede (schriftlich?) zwischen Euch und dem Gewerk?

Dann alles über den Generalunternehmer laufen lassen. Bitte mit Anwalt - grundsätzlich gar nicht mit dem Gewerk reden, sondern direkt weiterleiten. Aber beim Thema Mangel genauso. Das Gewerk ist kein Ansprechpartner von / für Euch.

"Sehr geehrtes Gewerk, da es keine Geschäftsbeziehung und kein Vertragsverhältnis zwischen uns gab, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Auftraggeber. MfG"

Brief erledigt. Aber wie gesagt bitte mit Einbindung des Anwalts, da Feinheiten ausschlaggebend sein können, die wir hier ggf. nicht kennen (oder Du nicht einschätzen kannst als Laie).
 
Tolentino

Tolentino

Es kann in der Sicht des Gewerks und des GÜs für Aufmusterungen ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Gewerk und Auftraggeber bestehen. Inwiefern das vor dem Gesetzgeber und Rechtsprechung bestand hätte kann ich nicht beurteilen.

Aber so war die Argumentation fast aller Teilgewerke bei meinem Bauvorhaben und plötzlich anderslautenden Zahlungsmodalitäten (Vorabzahlung von >50% der Aufmusterungssumme, Rest bei Beginn der Ausführung der absehbar erst >1 Jahr nach Bemusterungstermin stattfinden sollte). Habe diese Teilgewerke dann komplett rausgenommen.
 
11ant

11ant

Richtig ist dass wir im Auftrag des GU Änderungen und Anpassungen mit dem Gewerk besprochen haben.
Habt Ihr womöglich als Unterbevollmächtigte Eures eigenen Bevollmächtigten gehandelt ?
[/QUOTE]
Danach klingt die obige Beschreibung für mich allerdings eher.
Das ist von erheblicher Bedeutung für die ganze Gemengelage, ob Ihr Auftraggeber eines GU wart (und mit dessen Subs nichts am Hut habt) oder ob Ihr einen GÜ hattet und die AN diesen als Bevollmächtigten und Euch als AG wahrgenommen haben, bzw. konkludent über Eure Beteiligung an Änderungsabreden womöglich gar Euch als GbR mit dem GÜ (und dabei jeden von Euch gesamtschuldnerisch ansprechbar für Forderungen aus den Verträgen über ihre Lieferungen und Leistungen. Somit sähe ich hier für eine Beratung ...
Laut bekannter Architektin sollten wir das Gewerk hinweisen, dass wir garnicht sein Vertragspartner sind und er bitte mit dem GU sprechen soll. Sie meinte die Mängel etc. können wir uns an dieser Stelle sparen.
Eine Anwältin statt der Architektin kompetent.

Davon abgesehen, was ist hier überhaupt inhaltlich Gegenstand des Problems:
Ein Gewerk vom damaligen Hausbau fordert für Nachanpassung Geld und droht uns.
a) Generell ist die Forderung legitim, die Rechnung stimmt inhaltlich aber nicht.
Ein Teil davon wurde an den GU bezahlt oder andere an den GU gezahlte Leistungen wurden nicht erbracht und sind Mindestleistungen.
[...] c) haben wir Mängel innerhalb dieses Gewerks.
Verstehe ich recht: einer der Handwerker fordert den Teil seines Werklohnes nach, der sich auf Mehrungen oder Aufpreise für Änderungen bzgl. ausgeschriebener Positionen bezieht. Dabei stimmt (a) seine Abrechnung nicht und das Werk ist (c) nicht frei von (allerdings form- und fristgerecht gerügten) Mängeln, die Ihr nun zumindest gegenzurechnen anseht.

Daraus ergeben sich Fragen: wart Ihr denn damals Rügende der Mängel (dann sähe ich Euch in Erklärungsnot, nun nicht Auftraggeber bzw. Mit-Auftraggeber gewesen sein zu wollen); Ihr gebt an, an den GU gezahlt zu haben - war dieser denn (b) für Zahlungen an den Handwerker empfangsberechtigt, also diese Zahlungen an ihn überhaupt schuldbefreiend ?; wollt Ihr ernsthaft Aufrechnungsansprüche von Euch an den GU wegen quasi "überzahlter" Minderungen oder Mängeleinbehalte der Positionen anderer Gewerke einwenden und gegen den fordernden Handwerker erheben ???

Ich könnte mir leicht vorstellen, ein Beratungsgespräch mit Eurem Anwalt könnte die Erkenntnis zum Ergebnis haben, Euer Rechtsverständnis in dieser Angelegenheit befände sich im völlig falschen Film.

Es hat schon Gründe, weshalb eine m.E. sehr empfehlenswerte einschlägig kompetente Rechtsanwältin ihren Grundkurs für Häuslebauer "Bauherren-Führerschein" nennt. Die fröhlich pfeifende Unberührtheit vieler Bauherren von ihrer Rechtsstellung und deren Folgenvielfalt taugt Jurastundenten als semesterfüllender Seminarinhalt.

Mich beschleicht hier der Eindruck, hier werde der Zahlungsanspruch (z.B.) des Treppenbauers für das gedrechselte Geländer mit der Argumentation in Frage gestellt, man habe bereits an einen Dritten gezahlt und überhaupt hätte ja schließlich der Fliesenleger das falsche Verlegemuster gewählt, sodaß man dem Dritten insgesamt eigentlich schon zu viel gezahlt habe.

Zu unserer besonderen Freude kommen solche Nachkartereien mit dem Tenor, wir mögen den jeweiligen Fragestellern bitte Recht geben, regelmäßig von (nahezu) Newbies, deren Projekt wir bisher garnicht begleiten durften. Ein Schelm, der dem Braten nicht traut oder gar Nachtigallen trapsen hört ?
 
11ant

11ant

Ich vermute aber dass das nicht richtig ist, wir haben hier ja lediglich Zusatzwünsche beauftragt und nicht das Unternehmen selbst ausgewählt oder gewollt, da dieses ja von GU ausgesucht wurde.
Für mich stinkt das sehr nach Nötigung uns gegenüber…

Am Haus sind auch größere Mängel - einer Forderung des GU würde ich einen Sachverständigen beauftragen zu gesamtheitlichen Mängelbetrachtung und Anzeige.
Letzteres war für dieses oder spätestens nächstes Jahr sowieso geplant.
Ob Ihr die einzelnen Handwerker selbst ausgesucht oder dies einem UFO - Pardon, GU - übertragen habt, ist für den Handwerker unerheblich. Es zählt, ob Ihr Auftraggeber wart oder einen diesbezüglichen Irrtum seinerseits genährt habt.
Mängelrügen vor Abnahme und Reklamationen während der Gewährleistungsfrist sind zwei völlig verschiedene Paar(e) Schuhe.

Muß ich da noch offen aussprechen, wonach es für mich stinkt, wenn gewährleistungsfristablaufnah "geplant wird", einen Sachverständigen Mängel auflisten zu lassen (und dies dann auch noch gerade dann erinnert wird, wenn ein Mitspieler den Deckel der Pandorabüchse lupft) ?
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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