Für mich sieht das so aus, als wäre es Straßengrundstück, dass dann öffentlich gewidmet sein sollte. Da gibts dann kein Problem mit der Zufahrt. (So hätte ich es zumindest gemacht, und ja, das ist meine berufliche Tätigkeit )Was ist denn mit Flurstück 831, das ich in der Zeichnung als zwischen der Straße und der von Dir vermutet vorgesehenen Grundstückszufahrt interpretiere ?
Das müßte zu Deinem Grundstück ja wohl überfahren werden dürfen.
Nach Rücksprache mit der Stadt wird vermutet dass das irgendwelche historischen Ursachen hat. Zumindest gehört es der Stadt und ist als Straße-/Verkehrsweg gekennzeichnet. Es wird kein Problem seitens der Behörde gesehen, dort die Einfahrt zu platzieren.Was ist denn mit Flurstück 831, das ich in der Zeichnung als zwischen der Straße und der von Dir vermutet vorgesehenen Grundstückszufahrt interpretiere ?
Das wäre nicht schlimm, da wir keine Stadtvilla planen. Wir würden uns das Haus mit einem Satteldach und bis nach oben verlaufenden Erkern wünschen (Siehe Foto). Kann jemand in Abhängigkeit des B-Plans einschätzen ob das hier zulässig wäre?Für 2 Vollgeschosse (Stichwort Stadtvilla) wird das knapp, bzw. musst du eine niedrige Deckenhöhe (geschätzt ca 2,40-2,50m) in Kauf nehmen
Ja wir wünschen uns einen Keller für Sauna, Hauswirtschaftsraum, ggf. Party- und Gästezimmer. Wohn-UG bedeutet in dem Zusammenhang, dass der Keller hangseitig freisteht??Wollt ihr mit Keller bauen? Ein Wohn-UG sehe ich auf den ersten Blick nicht, da sich der Hang ja hauptsächlich auf dem schrägen Teil des Grundstücks befindet.
Gibt der Bebauungsplan nicht die FIrstrichtung vor? also ich bin bislang davon ausgegangen dass das unzulässig ist. Gibt es denn eine sinnvolle Anordnung von Haus und (Doppel-)Garage bei Einhaltung der Firstrichtung?Ich würde aufgrund der Grundstücksform den Giebel senkrecht zum Hang ausrichten, auch wenn die direkten Nachbarn das nicht haben.
Ja, die West-Richtung bietet einen schönen Ausblick über das Weserbergland. allerdings eher vom oberen Ende des Grundstücks (bzw. vom OG aus), da die Hausreihe gegenüber den blick ein wenig versperrt.Gibt es in eine Richtung Aussicht, die genutzt werden soll?
Nein, kann ich nicht: erstens wegen der Widersprüchlichkeit, II sagt Dachaufbauten nicht zulässig, III 2.1 sagt Dachaufbauten bergseitig bis zu einem Drittel der Trauflänge; zweitens weil ich das Flurstück im Bebauungsplan nicht eindeutig zuordnen kann, dort aber kaum Firstrichtungsvorgaben sehe - aus der vorgenannten Einschränkung von talseitig jein und bergseitig anteilig könnte man eine solche eventuell ableiten.Kann jemand in Abhängigkeit des B-Plans einschätzen ob das hier zulässig wäre?
Ja. Das Foto zeigt einen Zwerchgiebel, der weniger als die Hälfte des Gebäudes breit ist. Bergseits wäre er möglich, talseits nicht.Kann jemand in Abhängigkeit des B-Plans einschätzen ob das hier zulässig wäre?
Kein Problem mit zwei erlaubten Vollgeschossen und 6m Traufhöhe.Beim Dach wäre ein schönes Verhältnis aus Dachneigung und Kniestockhöhe wünschenswert, sodass das OG möglichst gut genutzt werden kann.
Ja, aber das gibt IMHO der Höhenunterschied des Grundstücks nicht her.Wohn-UG bedeutet in dem Zusammenhang, dass der Keller hangseitig freisteht??
Ja. Kaum zu erkennen, weil die Höhenlinie genau über der Firstlinie liegt.Gibt der Bebauungsplan nicht die FIrstrichtung vor?
d'accordich bin bislang davon ausgegangen dass das unzulässig ist.
Das waren die Festsetzungen des Ursprungsplanes von 1978.II sagt Dachaufbauten nicht zulässig
Das war die mittlerweile ebenso obsolete Festsetzung der ersten Änderung.III 2.1 sagt Dachaufbauten bergseitig bis zu einem Drittel der Trauflänge
weil ich das Flurstück im Bebauungsplan nicht eindeutig zuordnen kann
Leider nicht. Die Vermengung von Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründungen unterschiedlicher Fassungen verwirrt mehr, als es hilft. Die erste Änderung ist anscheinend vollständig überplant und daher bedeutungslos.ich habe euch den Bebauungsplan inkl. aller Revisionen angehängt
In der Nachbarschaft gibt es ein paar Häuser die auch Talseits irgendwelche Aufbauten zu haben scheinen. Das würde ich mir mal vor Ort ansehen. ggf. gibt es ja noch eine Restchance, wenn einer der Nachbarn das schon hat?Ja. Das Foto zeigt einen Zwerchgiebel, der weniger als die Hälfte des Gebäudes breit ist. Bergseits wäre er möglich, talseits nicht.
Wobei meinem Verständnis nach hier die Traufhöhe definiert wird als Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut - Nicht Höhe Regenrinne.Kein Problem mit zwei erlaubten Vollgeschossen und 6m Traufhöhe.