Darf Einzug durch Mängelbeseitung seitens BT verschoben werden?

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Otus11

Ja, wie von Bauexperte geschrieben stochern wir ohne Vertrag im Nebel...
Das ist dann, wenn ihr Aufwand und Kosten nicht scheut, ohnehin ein Fall für die Rechtsberatung und nicht für ein Forum.

Und Übergabe (= tatsächliche Besitzverschaffung, z.B. Schlüssel übergeben) und Abnahme (= rechtliche Billigung des erstellten Werkes) sind auch nicht dasselbe.

Wenn nun freiwillig vom "BT" die "Übergabe" / Einzugstermin vorzeitig per E-Mail (!) angeboten wurde, ist das erst mal nur ein einseitiges Abänderungsangebot des zweiseitig geschlossenen Vertrages (der sah ja die Fertigstellung 2 Monate später vor), welches ohne eure Zustimmung, genauer: ohne eine Vertragsänderung, schon mal nicht so einfach geht. Stichwort: Schriftformerfordernis bei Vertragsänderung; E-Mail ist keine Schriftform...(konkludente Zustimmung reicht dann auch nicht, auch nicht "Prima, wir sparen Miete, Wohnung schon mal ins Blaue hinein gekündigt..."). Was sagt dazu der Vertrag, der ohne (form-) wirksame Änderung nach wir vor gilt?

Zudem steckt der mutmaßlich größte Mangel (= vermeintliche Wärmebrücke) im Gemeinschaftseigentum, nicht im SonderE. Wann wird das GE abgenommen? Von wem? (jedenfalls nicht vom Sachverständigen SV, der kann allenfalls die Abnahmeerklärung empfehlen (!) -> demjenigen, der dafür nach WEG-Recht zuständig ist - das ist typischerweise die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (hier ist aber umstritten, ab wann diese vor Übergabe besteht, wer wählt dann aber den SV aus? Und wann?), ggf. vertreten durch WEG-Verwalter.

Zudem: Nur der Unternehmer kann die Abnahme verlangen; ihr habt dagegen - je nach Vertrag - einen Anspruch auf Erfüllung / Erstellung und das idealerweise zu einem Tage X, nach dem ggf. Verzug eintritt bzw. wenn ein Termin fehlt, durch Mahnung und erfolglose Fristsetzung erst Verzugseintritt bewirkt werden muss. Und erst dann gibt es als Verzugsfolge möglicherweise einen Anspruch auf Schadenersatz, siehe aber meine kritischen Anmerkungen oben.

Das Gegenrecht zum Abnahmeverlangen des BT ist die Abnahmeverweigerung des Bestellers bei schwerwiegenden Mängeln. Ohne konkreten Verzug kein Ersatz eines konkreten Verzugs(folge)schadens.

Wie auch immer:
Am wichtigsten ist dass bei einer Abnahme(erklärung) im Protokoll die Mängelbeseitigungsrechte auch weiterhin vorbehalten werden!

Ansonsten tritt die Rechtsfolge des § 640 II Baugesetzbuch ein, der bei vorbehaltloser Abnahme trotzt Mängelkenntnis zum Verlust der Mängelrechte (trotz Leistung der Mängel im Protokoll !) führt.

Macht euch also mit Abnahme und Übergabe im Baurecht vertraut, mutmaßlich nach Baugesetzbuch (VOB/B geht anders !).
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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