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ᐅ Abweichung von Baugenehmigung im vereinf. Verfahren Art. 59 BayBO


Erstellt am: 06.07.19 11:57

W
WingVII
06.07.19 11:57
Hallo,

ich hätte eine Frage wo ich nicht ganz weiterkomme:

Für ein Grundstück das mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut werden soll, liegt ein Bebauungsplan vor.
Da die geplante Garage von den Vorgaben im Bebauungsplan abweicht, wird eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (Art. 59 BayBO) beantragt.

Kann man theoretisch bei Genehmigung der Planung nachträglich Planänderungen im Bereich des Einfamilienhaus vornehmen (z.B. Dachhöhe) wenn dies laut Bebauungsplan erlaubt ist?

Oder verliert man bei der beschriebenen Änderung die Baugenehmigung?

Vielen Dank.
E
Escroda
06.07.19 14:27
WingVII schrieb:

Kann man theoretisch bei Genehmigung der Planung nachträglich Planänderungen im Bereich des Einfamilienhaus vornehmen (z.B. Dachhöhe) wenn dies laut Bebauungsplan erlaubt ist?
Kann man, muss man aber der Genehmigungsbehörde mitteilen, wenn die Änderung mindestens einen zu prüfenden §§ oder Artikel betrifft. Die Dachhöhe zählt sicher dazu, da sie sowohl planungsrechtiche (z.B. Max. Gebäude- oder Traufhöhe, Geschossflächenzahl) als auch bauordnungsrechtliche (z.B. Abstandsflächen, Aufenthaltsräume) Relevanz hat.
WingVII schrieb:

Oder verliert man bei der beschriebenen Änderung die Baugenehmigung?
Die Genehmigung verlierst Du nicht, Du baust nur nicht das genehmigte Vorhaben und das ist illegal.

Stell' einfach die geänderten Bauvorlagen zusammen und leg' sie bei der Behörde vor. Es wird ja nicht das ganze Bauvorhaben neu geprüft, sondern nur die Änderungen.
W
WingVII
06.07.19 15:06
Danke für die ausführliche Antwort.
Escroda schrieb:

Die Dachhöhe zählt sicher dazu, da sie sowohl planungsrechtiche (z.B. Max. Gebäude- oder Traufhöhe, Geschossflächenzahl) als auch bauordnungsrechtliche (z.B. Abstandsflächen, Aufenthaltsräume) Relevanz hat.
Die genannten Parameter würden aber trotz Änderung nicht die Vorgaben im Bebauungsplan überschreiten argumentieren mein Planer und die Baufirma.

Des weiteren wurde im vereinfachten Verfahren als Begründung nur die Abweichung von der Garage angegeben.
K
kbt09
06.07.19 17:20
Diese Abweichung bei der Garage ist aber vielleicht deshalb genehmigt worden, weil sie mit den beantragten sonstigen Parametern (Dachhöhe etc.) im Auge des Genehmigers akzeptabel erschien. Wird jetzt einer dieser Parameter geändert, erscheint die Sondergenehmigung für die Garagenabweichung vielleicht nicht mehr genehmigungsfähig .
W
WingVII
06.07.19 18:59
kbt09 schrieb:

Wird jetzt einer dieser Parameter geändert, erscheint die Sondergenehmigung für die Garagenabweichung vielleicht nicht mehr genehmigungsfähig .
Ja so ähnlich sehe ich das auch. Jedoch beträgt die Abweichung ca. 12cm. Das ist auf die gesamte Höhe gesehen eigentlich sehr gering. Vor allem, weil das Grundstück nicht ganz eben ist und man das Urgelände später nur sehr schwierig nachvollziehen kann. Man könnte ja genausogut 12cm tiefer reingraben und das dadurch Ausgleichen. Im Grunde fällt es nur auf, wenn jemand reingeht und nachmisst. Ob die 12cm ein Argument sind das Vorhaben nicht zu genehmigen? Ich glaube nicht.
E
Escroda
06.07.19 20:06
WingVII schrieb:

Des weiteren wurde im vereinfachten Verfahren als Begründung nur die Abweichung von der Garage angegeben.
Warum habt ihr dann nicht eine isolierte Abweichung beantragt und den Rest als Genehmigungsfreistellung. Dann wäre es einfach: Der Planer und der Bauherr stehen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften gerade, die Behörde ist 'raus. So ist sie es nicht, denn sie hat eine Genehmigung erteilt, nach der aber nicht gebaut wird.

Wenn ihr (Bauherr, Planer, Bauunternehmer) euch einig und sicher seid, dass alle Vorschriften eingehalten werden, dann frag' nicht lange sondern mach'. Ist nicht im Sinne des Gesetzes, aber wenn es keiner merkt und erst recht keinen stört...

Wo das Problem ist, die Änderungen von der Behörde absegnen zu lassen, sehe ich allerdings nicht. Sollten sie tatsächlich so gering sein, geht's vielleicht sogar unbürokratisch mit Grüneintragung vom Amt.
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