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ᐅ Mit Bauantrag wegen Baukindergeld zuwarten


Erstellt am: 06.02.18 10:41

G
gmt94
13.09.18 21:12
Wie sieht es eigentlich damit aus wenn ich ein Grundstück mit bruchbude, die nicht bewohnbar war, 2017 erworben habe und die dieses Jahr abgerissen wurde. Baugenehmigung für einen Neubau liegt seit 2 Wochen vor.
D
denz.
13.09.18 21:23
Vielleicht hab ich das bei all euren komplizierten Fällen nur übersehen aber mir ist der Freibetrag noch nicht so ganz klar.

Beispiel:

Einzug 2019

Geburt des Kindes 2018

Einkommen 2016 + 2017 geteilt durch 2
muss
a) unter 75 TEUR (weil 16+17 noch kein Kind)
oder
b) unter 90 TEUR (weil Anzahl der Kinder bei Antragstellung zählt)
liegen?
K
Kekse
13.09.18 21:24
Unklar, aber ich vermute b.
D
denz.
13.09.18 21:25
gmt94 schrieb:
Wie sieht es eigentlich damit aus wenn ich ein Grundstück mit bruchbude, die nicht bewohnbar war, 2017 erworben habe und die dieses Jahr abgerissen wurde. Baugenehmigung für einen Neubau liegt seit 2 Wochen vor.

Ich würde sagen wenn du bisher dort noch nicht gemeldet warst zählt die Neibauregelung und die Baugenehmigung zählt als Stichtag.
F
face26
13.09.18 22:14
ist Dein geposteter Satz von der Homepage? Hab ihn nicht gefunden.
Wir haben die blöde Konstellation, dass ich alleiniger Eigentümer einer ETW bin. Deswegen wäre interessant zu wissen ob das nun heisst, dass keine Person in dem Haushalt ein Eigentum besitzen darf oder, dass der Haushalt gemeinsam kein Eigentum besitzen darf....

So ist ja der Originalsatz vom Merkblatt:

"Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Stichtag ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu erworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie."

Im Zweifel muss ich mir ja echt überlegen ob ich meine Wohnung nicht an meine Eltern verkaufe...
Z
Zaba12
13.09.18 22:30
face26 schrieb:
ist Dein geposteter Satz von der Homepage? Hab ihn nicht gefunden.
Wir haben die blöde Konstellation, dass ich alleiniger Eigentümer einer ETW bin. Deswegen wäre interessant zu wissen ob das nun heisst, dass keine Person in dem Haushalt ein Eigentum besitzen darf oder, dass der Haushalt gemeinsam kein Eigentum besitzen darf....

So ist ja der Originalsatz vom Merkblatt:

"Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Stichtag ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu erworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie."

Im Zweifel muss ich mir ja echt überlegen ob ich meine Wohnung nicht an meine Eltern verkaufe...
Nein der Satz ist aus einem anderen Forum. Ich finde den Originalsatz schon aussagekräftig. Keiner im Haushalt darf Eigentum zum Zeitpunkt der Baugenehmigung oder des Kaufvertrags vorweisen. Auf der Facebook-Seite der CDU/CSU-Fraktion regt sich gerade einer deswegen auf, dass er jetzt seine ETW verkaufen muss/soll um das Baukindergeld zu bekommen. Er schreibt das er bei der KfW telefonisch angefragt hat samt dieser Antwort.
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