Grundstück gefunden aber zu groß - Baupartner gesucht

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M

MT_Berlin

Wir kaufen nur den vorderen Teil. Den hinteren Teil erwirb ein anderer Partner. Wir haben damit nichts zu tun. Dieser wollte aber nur kaufen, wenn gebaut werden kann und der Verkäufer wollte beide Teile verkaufen. Ergo, können wir nur kaufen, wenn der hintere bauen kann.

Ein paar neue Infos. Laut unterer Bauaufsicht ist eine Bebauung beider Flurstücke ohne Probleme möglich mit jeweils einem EH. Sollte die Gemeinde rumzicken, wird gemäß Brandenburger Bauordnung §71 eine Ersatzvornahme von der Bauaufsicht vorgenommen.
Aussage der Planerin die wahrscheinlich das Haus planen wird und auch in KW sitzt bzw. sehr gute Kontakte zum Sachbearbeiter der Bauaufsicht hat, auch 0 Problem, wird gehen, hat es mit der Bauaufsicht besprochen.
Eichwalde will eigentlich keine 2.Reihe, aber der Landkreis will mehr Einwohner, daher ist es durch die Leitung der Bauaufsicht vorgegeben 2. Reihe zu ermöglichen.
 
11ant

11ant

Sollte die Gemeinde rumzicken, wird gemäß Brandenburger Bauordnung §71 eine Ersatzvornahme von der Bauaufsicht vorgenommen.
Aussage der Planerin die wahrscheinlich das Haus planen wird und auch in KW sitzt bzw. sehr gute Kontakte zum Sachbearbeiter der Bauaufsicht hat, auch 0 Problem, wird gehen, hat es mit der Bauaufsicht besprochen.
Eichwalde will eigentlich keine 2.Reihe, aber der Landkreis will mehr Einwohner, daher ist es durch die Leitung der Bauaufsicht vorgegeben 2. Reihe zu ermöglichen.
Das klingt für mich nach Machosprüchen Eurer Planerin. Eine Baugenehmigung wird wohl letztlich vom Landkreis erteilt und dieser ist auch tatsächlich nicht an das Votum des gemeindlichen Bauamtes gebunden, sondern kann auch eine eigene Prüfung vornehmen und dieses verwerfen und übergehen. Die Rechtsgrundlage der Baugenehmigung bleibt jedoch der planerische Wille, für den die Gemeindeebene zuständig ist. Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, muß nicht automatisch §34 Baugesetzbuch nur allein an dessen Stelle treten. Der Landkreis kann also Euren Bauantrag nur dann par ordre du mufti durchwinken, wenn es die Gemeinde versäumt hat, ihren Willen "keine 2. Reihe" in einer Ortssatzung niederzuschreiben. Auch in Brandenburg gilt das Subsidiaritätsprinzip, d.h. für einen Bebauungsplan (oder Äquivalente wie eine Gestaltungssatzung, Fluchtlinienregelungen oder dergleichen) ist die Gemeinde zuständig.
 
M

MT_Berlin

Da es mehere Häuser in 2. Reihe schon gibt, siehe oben, ist es höchst unwahrscheinlich, dass es so eine Ortssatzung gibt. Aber wie schon gesagt wir sind nur teilweise involviert. Unser Haus wird vorne sein, da kann garantiert gebaut werden, nach mehrheitlicher Aussage der Planer und des genannten Amtes geht es auch hinten.
 
11ant

11ant

Unser Haus wird vorne sein, da kann garantiert gebaut werden, nach mehrheitlicher Aussage der Planer und des genannten Amtes geht es auch hinten.
Ein zuerst genehmigtes "hinteres" Haus ist dann (wie bereits das Bestandsgebäude) die "erste Reihe" und kann sperren, daß zwischen es und die Straße noch eines gebaut wird.
Da es mehere Häuser in 2. Reihe schon gibt, siehe oben, ist es höchst unwahrscheinlich, dass es so eine Ortssatzung gibt.
Eine solche kann nach diesen entstanden sein. Eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, daß die Fallkonstellationen voll vergleichbar sind und der Vorschriftenrahmen in der Zwischenzeit unverändert geblieben ist.
 
M

MT_Berlin

Ich gehe davon aus, dass ein zuständiger Sachbearbeiter der unteren Bauaufsicht es wüsste wenn es so eine Ortssatzung geben würde, oder?
 
M

MT_Berlin

Zumindest in den offiziellen Bekanntmachungen der Gemeinde ist keine Ortssatzung, damit gehe ich davon aus, dass die Gemeinde keine Ortssatzung hat und wenn ich juristisch korrekt gebildet bin, gilt dann was die untere Bauaufsicht sagt.
 
Zuletzt aktualisiert 30.06.2025
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