Einfamilienhaus, ~160m², Bauhausstil; Erster Entwurf nach unseren Wünschen

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Y

Ysop***

hmm ich kenn mich nicht ganz so aus, aber es gibt ja auch Verträge per Handschlag, ohne Schriftform. So zumindest im Arbeitsrecht. Da gilt bei solchen Verträgen einfach das Baugesetzbuch. Fraglich ist wahrscheinlich, was vereinbart war. Ein einmaliges Beratungsgespräch ist was anderes, als wenn ihr schon 5 Termine hattet.
 
N

Notstrom

braucht es nicht.

braucht es nicht

muss auch nicht.

Mir war das klar, das ihr zahlen müsst. Deshalb hatte ich auch meine Bedenken angemerkt.
Sicher? Dann kann ja jeder Architekt Entwürfe basteln welche nicht zu den Wünschen oder Anforderungen der Bauherren basiert und dann so eine Rechnung in den Raum stellen.

Habe vorhin mit dem Rechtsschutz telefoniert und folgende Beratung von einem Anwalt bekommen welcher sich wohl mit Architektenrecht auskennt.

Ich zitiere:
- Rechnung: Rechtsgrundlos, kein Vertrag, weise Rechnung als rechtsgrundslos zurück
- Ohne genehmigungsfähigen Entwurf, kein Werkvertrag, ergo kein Anspruch auf Honorar
- Wenn Entwurf genehmigungsfähig, dann Honorar, sonst nicht, basierend auf Bruttobausumme (die gibt es ja noch nicht...)
- Das einzige was er kriegen kann: Materialaufwendungen (Drucker, Papier, Post...)
 
M

Muc1985

Ich habe bei euch den Verlauf nicht ganz verfolgt. Wie seit ihr denn zu eurem Architekt gekommen? Es wurde wohl ein Pauschalpreis (gibt es irgendeine Grundlage?) vereinbart? Wie ist die Rechnung aufgeschlüsselt?
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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