Leichte Baumängel - wie ist das korrekte rechtliche Vorgehen?

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H

hg6806

Hallo zusammen,

nachdem wir im Sep. 2014 in unser Einfamilienhaus eingezogen sind, hatten sich einige Baumängel gezeigt. Einige Risse, auch außen unter dem Dach, eine Undichtigkeit der Dämmung von einem Lüftungsrohr, ein Ventil eines Heizkreises der Fußbodenheizung hatte geklemmt.
Der Bauleiter hatte null reagiert, also mussten wir den Weg einer Aufforderung zu Behebung einer Baumängelliste per Einschreiben gehen.
Die meisten Dinge wurden erledigt, jedoch sind noch zwei Punkte offen, und die (großzügig eingeräumte) Frist ist schon seit Wochen abgelaufen.
Wir haben jetzt das Problem, dass der Fußboden knackt beim Darüberlaufen oder beim Ein- oder Einschalten der Fußbodenheizung. Evtl. eine Folge des klemmenden Ventils, weil einer der vier Heizkreise in dem großen Raum ständig eine andere Temperatur hatte. Ich hoffe der Estrich ist nicht gerissen!

Nun, wie geht es nun weiter. Geschäftsführer sowie Bauleiter haben wieder auf keine Mail reagiert. Weitere Frist setzen? Wie lange?

Viele Grüße
 
Y

ypg

Eine Mail ist der falsche Weg.
Richtig: formeller Brief per Einschreiben mit Fristsetzung, betreffend Mängelanzeige.
Wenn einige Punkte nicht abgearbeitet werden, wiederholt in gleicher Form auffordern und auf die erste Mängelanzeige hinweisen.
Drei würde ich insgesamt schreiben, dann aber mit dem Vermerk,dass zur Not Fremdhandwerker auf deren Kosten beauftragt werden.
 
O

Otus11

Nun, wie geht es nun weiter. Geschäftsführer sowie Bauleiter haben wieder auf keine Mail reagiert. Weitere Frist setzen? Wie lange?
Guten Abend,

....reden, anrufen, hinfahren.:)

Das Prozedere ist dann weiter, wenn also der GU/BT "dennoch nicht will":

Mangel feststellen (+ gut dokumentieren). Mangel (wenn es einer ist) eröffnet die Rechte aus § 634 Baugesetzbuch (ob die o.g.VOB/B hier vereinbart wurde, ist nicht ersichtlich, also lassen wir die außen vor).
Schriftliche Mangelanzeige + angemessene Frist zur Behebung setzen - per Einwurf-Einschreiben (mit Rückschein ist im Normalfall auch o.k., hilft aber dann nicht, wenn die Annahme z.B. verweigert wird.)
Die Fristsetzung braucht man für das Selbstvornahmerecht nach § 637 Baugesetzbuch, es muss dafür also Verzug vorliegen.

Soweit so gut....

Dass Dumme ist, dass man - damit es weiter geht - meist erst mal in Vorleistung treten muss. Sprich: Vorkasse leisten.
Man hat zwar einen Anspruch, dass man die Kosten für die Selbstvornahme wieder bekommt, aber noch lange kein Geld dafür bekommen.
Macht der GU / BT nicht mit, kann man z.B. auf Nacherfüllung (Mangel beseitigen) oder auf Erstattung der Selbstvornahmekosten klagen. Ggf. erfolgt dann vom GU / BT eine "Streitverkündung" an den ausführenden Handwerker (macht der BT, wenn der sich Innenregress ermöglichen will).

Ob man die Klage gewinnt, hängt von der Tatsachenfrage "Mangel" ja / nein ab (-> ggf. muss ein SV ran, für den man auch selbst Vorschuss leisten muss. Gewinnt man, muss die unterlegene Partei Kosten erstatten). Und selbst wenn wenn man gewinnt, bekommt man zunächst nur ein Papier = Urteil.

Der Weg zum Geld ist also lang - daher kann reden, anrufen oder hinfahren ggf. schneller und erfolgreicher sein.
 
Uwe82

Uwe82

Ich hab da andere Erfahrungen mit unserem Garagenbauer gehabt. 4 Monate erfolgloses Lamentieren per Mail, Telefon und persönlich haben nichts gebracht. Das erste Einschreiben wie oben geschildert hab ich am Dienstag abgeschickt und heute war der Monteur da und hat sogar noch mehr gemacht als beanstandet wurde.
 
Uwe82

Uwe82

Um so besser. Denn so soll es auch sein: Der Mangel ist behoben.
Richtig, aber das Reden vorher hat nichts gebracht, das ist ja das schlimme. Erst wo es offiziell geworden ist, kam Bewegung in die Sache. Ich hatte vor dem Brief auch erst etwas Muffe, was damit Bewegung gerät und ob da jemand beleidigt reagiert, aber davon muss man sich wohl frei machen ;)
 
Zuletzt aktualisiert 15.05.2024
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