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Sparfuchs77
Das ist noch mild ausgedrückt. Mir kommen da andere Begriffe...Du hast ja sehr fragwuerdige Prinzipien.
Das ist noch mild ausgedrückt. Mir kommen da andere Begriffe...Du hast ja sehr fragwuerdige Prinzipien.
Der Standardspruch „Rechte und Pflichten gehen ab dd.mm.yyyy mit Kaufpreiszahlung an den Käufer über“ beinhaltet auch die öffentliche Lasten. Da die Grundsteuer aber nur einmalig zum Jahresbeginn für das ganze Kalenderjahr festgesetzt und eingezogen wird, ist da ein Ausgleich an den VK fällig. Ganz normal.Ich kannte es bislang so, dass die Steuerschuld immer zum 1.1. beim Eigentümer entsteht. Damit wäre auch der Verkäufer steuerpflichtig. Man kann das im Notarvertrag natürlich anders regeln, aber falls dort nichts konkretes steht, gäbe es m.E. keinen Ausgleichsanspruch.