Wie hoch darf der Zaun werden?

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Zuletzt aktualisiert 26.04.2024
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Escroda

hr habt Recht, maßgeblich ist die Landesbauordnung, hier die Bayerische Bauordnung (BayBo), siehe Artikel 9 und Art. 63(6).
Welche Fassung ist das?

Wenn der TE alles bezüglich Einfriedungen aus dem Bebauungsplan zitiert hast und es keine anderen örtlichen Bauvorschriften gibt (Gestaltungssatzung o.ä.) gilt die BayBO:

Art. 6 Abstandsflächen, Abstände
...
(9)
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
...
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser
Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

und

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
...
7. folgende Mauern und Einfriedungen:
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden
mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, ...


Wenn Du die Einfriedung eigenmächtig, also ohne Beteiligung des Nachbarn, erstellst, was nicht empfehlenswert ist, musst Du sie komplett auf deinem Grundstück errichten, bist allein für die Er- und Unterhaltung verantwortlich und trägst allein die Kosten für die Erstellung. Es zählt die Höhe von der natürlichen Geländeoberfläche deines Grundstücks bis OK Mauer/Zaun. Bis 2m heißt einschließlich 2m. Da aber von der Geländeoberfläche ausgegangen wird, reden wir hier von einem Toleranzbereich von ca. 5cm (Im Streitfall wird ein Gericht vielleicht eine andere Toleranz ansetzen).

Zaunhöhe wird doch durch Landesbauordnung und nicht Nachbarschaftsgesetz vorgegeben
Das kommt auf das Bundesland an. In NRW z.B. muss man beides berücksichtigen, in Bayern gibt es kein Nachbarschaftsgesetz.
 
11ant

11ant

Also deiner Aussage nach darf eine Mauer 2m hoch sein aber ein Zaun dann nicht?

Irgendwo wird bestimmt stehen das Zäune Mauern gleich gesetzt sind.
Nein, ich habe nicht gesagt, daß eine Mauer eine andere Höhe haben dürfte als ein Zaun. Ich habe gesagt, daß die Angabe aus c) nichts mit dem Fall a) zu tun hat.

Das sind komplett zwei Paar Schuhe: ein Zaun dürfte meist einer Mauer gleichbehandelt werden, nicht jedoch einer STÜTZmauer - und nur von der ist in c) die Rede.

Eine STÜTZmauer ist keine Einfriedungsmauer und auch kein Mauersockel eines Zaunes, sondern stützt einen abgetreppten Hang gegen Rutschen. Wenn man solche Hangterrassierungen nicht mit mehr als 2m Stufenhöhe anlegen soll, hat das über Einfriedungszäune (oder -mauern, oder Zäune mit gemauerten Sockeln) überhaupt nichts zu sagen. Deswegen steht das Zeug ja auch bei unterschiedlichen Buchstaben.

Im vorliegenden Fall begrenzt c) nur Stützmauern auf 2 m Höhe (oder diese sind darüber hinaus dann nicht verfahrensfrei erlaubt) und bezeichnet Einfriedungen (im Innenbereich) ohne Höhenbegrenzung als verfahrensfrei erlaubt.

Aus der Berücksichtigung der Besonderheit von Stützmauern (eben: technisch bedingt Mauern sein zu müssen) leitet sich keinerlei Ungleichbehandlung von Einfriedungen in Abhängigkeit von ihrem Material ab.
 
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