Rechtliches Problem Grundstück abfangen + max Höhe des Zauns

4,80 Stern(e) 4 Votes
D

Daniel.M

Hallo Leute, ich bin im Moment echt überfordert.

Das Haus ist bist auf die Außenanlagen fertig.
Standort Rheinland-pfalz, falls wichtig.

Jetzt müssen wir auf einer Seite das Grundstück abfangen. Dies passiert mit 80cm L-Steinen.
Auf die L-Steine wollte ich ein Zaun setzen. Aber ich verstehe einfach nicht denn Bebauungsplan.

Hoffentlich kann mir hier jemand weiter helfen.

Im Bebuungsplan steht folgendes.
" Die Höhen von Stützmauern und Einfriedungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 Landesbauordnung beziehen sich immer auf den talseitigen Schnittpunkt der an die bauliche Anlage heranreichende natürlichen Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 6 Landesbauordnung).
Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen und der öffentlichen Grundflächen sind nur bis 1,00 m Höhe über dem natürlichen Gelände zulässig."

Was ich nicht verstehe... was ist der "talseitigen Schnittpunkt" ??
Und wie hoch darf der Zaun werden.

Liebe Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
O

Osnabruecker

Zaun = Einfriedung.

Talseitig = die niedrigen

Mauer 80 cm
Zaun 20 cm übrig.

Steht denn die Wand zum öffentlichen Grund? Oder Privat?
 
N

netuser

Werden die L-Steine wirklich an die Seite zur öffentlichen Grundfläche hin gesetzt?

Stellen die L-Steine auch deine Grundstücksgrenze dar oder geht dein Grundstück ggf. auf dem abzufangenden Teil noch weiter?
 
Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
Im Forum Bauplanung gibt es 4838 Themen mit insgesamt 97085 Beiträgen


Ähnliche Themen
Alle Bilder dieser Forenkategorie anzeigen
Oben