Haus ragt in Höhe-wie hoch Erde aufschütten(Kellertiefe gering)?

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Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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K a t j a

K a t j a

Nein. Das Problem in diesem Maß ist mir seit Eröffnung dieses Threads, also gestern, bekannt.
In dem Fall hilft es, sich ein paar Tage Zeit zu nehmen und alle Aspekte genau zu durchdenken und Argumente zu sammeln, bevor man auf den Mann zu geht. Auch sollte man eine favorisierte Lösung im Kopf haben und die Sache ein zweimal überschlafen, damit man sachlich bleibt. Hilfreich wäre auch, wenn man sich direkt auf der Baustelle trifft. Diese Terrassentüren im Himmel geben so ein beschämendes Bild ab - wenn er davor steht, knickt er bestimmt eher ein. Ab davon wird ihm vermutlich klar, dass sich so ein Foto auf seiner Referenzseite ganz schlecht machen würde. ;)
 
S

SaniererNRW123

Bemängelt wird nicht die Entwässerung, sondern der Zugang zur Terrasse.
Aber auch hierzu wurden doch Pläne gemacht, die der TE so abgenickt hat. Habe ich zumindest zu Beginn des Threads gesehen. Klar kann man es jetzt bemängeln, aber es wurde gemeinsam eine Planung aufgesetzt, die zum jetzigen Ergebnis geführt hat. Man hätte zu Beginn im Rahmen der Planung - und das war nun wirklich offensichtlich - über die Geländemodellierung reden müssen und diese nicht hinnehmen bzw. sogar dem zustimmen sollen.
 
K a t j a

K a t j a

Man hätte zu Beginn im Rahmen der Planung - und das war nun wirklich offensichtlich - über die Geländemodellierung reden müssen und diese nicht hinnehmen bzw. sogar dem zustimmen sollen.
Wie gesagt, es ist hier sicher schwer, Ansprüche durchzusetzen, weil alles abgenickt wurde. Die Frage bleibt dennoch, ob man die Höhenlagen hier als Fehlplanung interpretieren kann. Auf jeden Fall ist es für einen gestandenen Architekten höchst peinlich. Vermutlich wäre der Imageschaden die beste Verhandlungsmasse. Sofern er nicht demnächst in Rente gehen will, sollte ihm das bei der zu erwartenden Marktlage etwas wert sein.
 
11ant

11ant

So klar finde ich die Sache nicht. Bei einem Neubau ist zwingend ein zeichnungsberechtigter Fachmann involviert, der den Entwurf vertreten muss. Die Leistung z.B. eines Architekten entspricht imho einer Beratungsleistung, für die er auch haftet. [...]
investiert der Bauherr aufgrund falscher Beratung in ein Gebäude, das er eigentlich nicht haben will, ist der Architekt zum Schadenersatz verpflichtet.
Da stimme ich Dir zu, allerdings wäre hier erst einmal zu klären, ob ein Architektenvertrag vorlag. Die Planvorlageberechtigung hat oft der GU als regelmäßig Maurermeister auch selbst, eine Grundlage wurde hier nicht falsch ermittelt und eine LP 1 war vermutlich garnicht Bestandteil der beauftragten Leistungen. Zudem ist hier der TE selbst durch seine Bauseits-Leistungen gewissermaßen gleichzeitig Auftraggeber und Mitunternehmer am Gesamtwerk. Mit der Fallkonstellation könnte man vermutlich ein ganzes Semester lang seine Jurastudenten unterhalten.

Eigentlich habe ich gar keine Lust, auf deinen zynischen, herablassenden Beitrag zu antworten. Anscheinend findest du Genugtuung dabei, dich an unserem Fall abzuarbeiten und dich auszulassen, anstatt konstruktives beizutragen.
Zynisch war der Bärendienst, den Dir der GU mit der Höherlegung zur Vermeidung der Hebeanlage geleistet hat. Ich sagte bereits, daß ich gerne so konstruktiv beitrage, wie es mir die jeweiligen Fragesteller ermöglichen. Aber zaubern kann ich nicht. Im übrigen werte ich Deinen Beitrag als Bestätigung meiner Version der Zusammenfassung für die Mitleser.

aber es wurde gemeinsam eine Planung aufgesetzt, die zum jetzigen Ergebnis geführt hat. Man hätte zu Beginn im Rahmen der Planung - und das war nun wirklich offensichtlich - über die Geländemodellierung reden müssen
Bei einem Bauvertrag mit Bauseits-Leistungen geht der GU gewissermaßen eine gemeinsame Planung des Werkes mit dem Auftraggeber ein, der regelmäßig ein Laie ist. Ich würde für überzogen halten, von ihm deswegen die Konsequenz zu verlangen, sich dieser Kooperation zu verweigern. Eher sehe ich ihn in Treu und Glauben hinsichtlich der Mündigkeit seines Vertragspartners, von dem er keinen Nachweis zu verlangen braucht, daß dieser sich seine persönlichen Sachkundemängel vollständig kompensierend hat beraten lassen. Der GU darf darauf vertrauen, daß ein Erwachsener weiß, was er tut. Er muß sich keine Erklärung unterzeichnen lassen, daß dem Auftraggeber die objektive Unwirtschaftlichkeit seines Anteiles am Gesamtwerk bewußt ist - aus meiner Sicht ist er hier zu überhaupt keiner kritischen Würdigung des Konzeptes des Auftraggebers (wie dieser seine Eigenleistungen zu erbringen gedenkt) verpflichtet.

Wie man es auch dreht und wendet: am Nachhintenlosgehen der Schildbürgerschläue des TE trifft dessen GU keine Mitschuld. Auch nicht in diesem speziellen Fall, wo jeder stille Mitleser im zweiten Lehrjahr nur ein vor Schreck erstarrtes Edvard-Munch-Gesicht machen kann.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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