Hammergrundstück mit Weg

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A

AnniEssi

Hallo zusammen,

ich hoffe ich bin hier richtig mit meinem Thema.

Wir sind dabei ein sogenanntes Hammergrundstück zu erwerben. Zu diesem Grundstück gehört die Zufahrt an welcher vier Häuser anliegen und dort auch Wegerecht haben.

Jetzt haben wir das Problem, dass von der "Hauptstraße" bis zu unserem Grundstück Wasser und Gas erschlossen werden muss, da die Erschließung der anderen Häuser die unter dieser Zufahrt liegen, nicht mehr für unser Grundstück ausreichen.
Der Erschließungsweg wären ca. 15m.

Jetzt die Fragen dazu:
Wenn wir unser Grundstück erschließen und dort die Zufahrt aufgemacht werden muss, sind wir verpflichtet das die Eigentümer mit Wegerecht an ihr Haus kommen oder ist es zumutbar, dass diese für den Bauzeitraum auch an der Hauptstraße parken?
Welche Optionen gibt es hier?

Ich hoffe es ist halbwegs verständlich.

Vielen Dank vorab.

Viele Grüße
AnniEssi
 
E

Escroda

Das kommt auf die genauen Umstände an. Wenn die Zuwegung 2,50m breit ist und ein ein Meter breiter Graben ausgehoben werden muss, gibt es vermutlich keine andere Möglichkeit, als den Weg vorübergehend zu sperren. Gibt es eine andere Möglichkeit, stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit für Euch. Mehrkosten sind meistens zumutbar, aber auch hier einzelfallabhängig. Die Summe der Zumutungen muss gegeneinander abgewogen werden, und da bringen vier Anlieger eine ganze Menge auf die Waage.
 
A

AnniEssi

Danke für deine schnelle Antwort.
Die Mehrkosten sind uns bewusst. Das wurde beim Kaufpreis nachträglich auch nochmals berücksichtigt.

Ich würde den Zuweg auf 4,5 m schätzen. Laut Plan müsste aber ca. Mittig ausgehoben werden.

Vllt stelle ich die Frage etwas anders.. Sind wir verpflichtet als zukünftige Eigentümer bei Erschließung des Grundstücks die Eigentümer der umschließenden Häuser mit Wegerecht, die Möglichkeit zu geben mit dem Auto ans Haus zu kommen?
 
E

Escroda

Sind wir verpflichtet als zukünftige Eigentümer bei Erschließung des Grundstücks die Eigentümer der umschließenden Häuser mit Wegerecht, die Möglichkeit zu geben mit dem Auto ans Haus zu kommen?
Zunächst einmal ist der genaue Wortlaut des Wegerechts in Erfahrung zu bringen. Oft gibt es umfangreiche Vereinbarungen in der Eintragungsbewilligung. Sollte ein uneingeschränktes Recht für Fahrzeuge aller Art vorhanden sein, so ist der Eigentümer verpflichtet, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, dieses Recht aufrecht zu erhalten. Die Antwort auf obige Frage wäre dann: Ja.
Laut Plan müsste aber ca. Mittig ausgehoben werden.
Wer hat den Plan gefasst? Wie ist das "müsste" zu verstehen? Was zwingt zu genau dieser Vorgehensweise? Gäbe es Alternativen? Wenn ja, wären alle Vor- und Nachteile aller Varianten aufzulisten und zu bewerten. Kommt man (zunächst mal alle Beteiligten, schlimmstenfalls ein Gericht) zu dem Schluss, dass es keine für den Eigentümer zumutbare Alternative gibt, müssen die Anlieger zeitweise auf ihr Recht verzichten. Dadurch eventuell entstehende Nachweis- und bezifferbare Schäden (wüsste jetzt nicht , wie die aussehen könnten) wären durch den Störer zu ersetzen.

Soweit die Theorie: In der Praxis klingelt man (mit einem Zeugen) bei allen Anliegern, sagt, was getan werden muss, bittet um Verständnis und legt vier Wochen später los. Skeptische Menschen informieren schriftlich und lassen sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen.
 
G

guckuck2

Kündige das rechtzeitig an. Der Bautrupp soll jeden Tag ne Panzerplatte über den Graben legen, damit der nach Feierabend befahrbar ist. Und dann passt das schon.

Kenne genau die gleiche Situation aus der anderen Perspektive. Vorher zu fragen macht den Unterschied. Bei uns kam der Graben des Nachbarn unangekündigt und wir brauchten die Zufahrt für den Umzugs Lkw Das macht unnötig Stress für beide.
 
H

hampshire

In der Praxis kann man das so lösen, dass nach dem Arbeitstag der Graben mit Stahlblechen abgedeckt wird und die Nachbarn an ihre Häuser kommen. Si kann gearbeitet werden und ans Haus gefahren - eben nur nicht gleichzeitig. Mit etwas Kommunikation dürfte es kein Problem sein, rechtlich schon gar nicht.
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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