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ᐅ Ein Vollgeschoss erlaubt, 2/3 der Fläche darf min. 2,30m sein


Erstellt am: 11.02.21 21:14

Seropaa11.02.21 21:14
„Vollgeschosse sind Geschosse, die mit der Oberkante der Rohdecke im Mittel mehr als 1,40 m über die Straßenhöhe oder im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche hinausragen (oberirdische Geschosse) und eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Die beiden obersten Geschosse sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mehr als 2/3 des darunter liegenden Geschosses haben. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohdecke bis Oberkante Rohdecke der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Unterkante Dachkonstruktion gemessen.“

Das steht in der Landesbauordnung.

Wenn das Dachgeschoss über dem gesamten Vollgeschoss eine Höhe von Max. 2,29m hat oder wenn 2/3 2,30m oder höher sind und das andere Drittel z.B. bei 1,90 beginnt und bis 2,29 durch das Dach ansteigt, wäre das erlaubt oder?

Ich habe mal versucht das Ganze bildlich darzustellen falls es zum Verständnis führt.

Vielen Dank schonmal.

Skizze zweier Rechtecke mit Höhenangaben in Metern (2,29 m; 2,30 m; 1,97 m).
ypg11.02.21 21:30
Seropaa schrieb:

Das steht in der Landesbauordnung.
Bremen?
Seropaa11.02.21 21:32
ypg schrieb:

Bremen?
Ja.
ypg11.02.21 21:35
Seropaa schrieb:

Wenn das Dachgeschoss über dem gesamten Vollgeschoss eine Höhe von Max. 2,29m hat oder wenn 2/3 2,30m oder höher sind und das andere Drittel z.B. bei 1,90 beginnt und bis 2,29 durch das Dach ansteigt, wäre das erlaubt oder?
Kannst Du bauen, das Haus wäre aber praktisch unbewohnbar, da es Par. 47 der Landesbauordnung auch noch gibt.
Seropaa11.02.21 21:48
ypg schrieb:

Kannst Du bauen, das Haus wäre aber praktisch unbewohnbar, da es Par. 47 der Landesbauordnung auch noch gibt.
Stimmt. Die durchgehenden 2,29m fallen weg. Die zweite Lösung müsste aber machbar sein, solange die Hälfte des Raumes im 2/3 Bereich liegt wo es min. 2,30 ist und bis zur Dachspitze ansteigt.
ypg11.02.21 22:03
... wenn Du im EG dann noch wieder die Deckenhöhe nach oben korrigierst 😉
Ja, dann ist die Stadtvilla legitim. Wird oft so gemacht, wenn ein EG-Erker nicht möglich ist, was ja eher die bessere Lösung wäre.
vollgeschosseoberkanterohdeckelandesbauordnung