Hallo,
erst einmal vielen Dank für dieses tolle Forum. Schon viele Informationen aufgesogen.
Wir haben ein Grundstück reserviert, das, sollte nichts schiefgehen, wir diesen Monat kaufen möchten.
Nun haben wir noch ein paar Fragen zu dem Bebauungsplan. Dieser stammt von 1970. Das Grundstück liegt in BaWü.
Wir haben nächste Woche einen Termin bei der Bauamt der Gemeinde und wollen uns vorbereiten. Eigentlich schwebt uns ja ein Flachdach zweigeschossig vor, das wir auch vorschlagen werden, aber ich denke das wird angesicht des Bebauungsplan schwierig.
Sind aber auch an Alternativen auch nicht gänzlich abgeneigt (flaches Satteldach).
Nun wollen wir vorher schon ausloten, ob es in dem Bebauungsplan schon irgendwelche heutigen NoGos gibt?
Laut Plan ist nur 1-geschossig erlaubt (denke das schließt 1,5 geschossig mit ein, da das jetzige Haus auch 1,5stockig ist). Dort gilt dann ein Kniestock von 50cm. Hier würde ich fragen, ob auch ein höherer Kniestock (> 1.50m) erlaubt werden kann.
Gibt es hier denn sonstige Sachen, die auf den ersten Blick nicht mehr zeitgemäß bzw. schwierig umzusetzen wären? Sowas wie Gebäudehöhe sollte ja ok sein.
Würde ansonsten auf höheren Kniestock und niedrigeren Winkel der Dachform bitten.
Das Grundstück ist im Plan die Nr (9).
Vielen lieben Dank im Voraus.



erst einmal vielen Dank für dieses tolle Forum. Schon viele Informationen aufgesogen.
Wir haben ein Grundstück reserviert, das, sollte nichts schiefgehen, wir diesen Monat kaufen möchten.
Nun haben wir noch ein paar Fragen zu dem Bebauungsplan. Dieser stammt von 1970. Das Grundstück liegt in BaWü.
Wir haben nächste Woche einen Termin bei der Bauamt der Gemeinde und wollen uns vorbereiten. Eigentlich schwebt uns ja ein Flachdach zweigeschossig vor, das wir auch vorschlagen werden, aber ich denke das wird angesicht des Bebauungsplan schwierig.
Sind aber auch an Alternativen auch nicht gänzlich abgeneigt (flaches Satteldach).
Nun wollen wir vorher schon ausloten, ob es in dem Bebauungsplan schon irgendwelche heutigen NoGos gibt?
Laut Plan ist nur 1-geschossig erlaubt (denke das schließt 1,5 geschossig mit ein, da das jetzige Haus auch 1,5stockig ist). Dort gilt dann ein Kniestock von 50cm. Hier würde ich fragen, ob auch ein höherer Kniestock (> 1.50m) erlaubt werden kann.
Gibt es hier denn sonstige Sachen, die auf den ersten Blick nicht mehr zeitgemäß bzw. schwierig umzusetzen wären? Sowas wie Gebäudehöhe sollte ja ok sein.
Würde ansonsten auf höheren Kniestock und niedrigeren Winkel der Dachform bitten.
Das Grundstück ist im Plan die Nr (9).
Vielen lieben Dank im Voraus.
Was meinst du denn mit heutige NoGos? Nur weil ein Bebauungsplan alt ist und das darin Festgesetzte nicht mehr modern, heißt das ja nicht, dass es nicht mehr gültig ist. Klärt auf jeden Fall (was ihr ja auch vorhabt) vor dem Kauf ab, was abweichend vom Bebauungsplan erlaubt wird und lasst euch das schriftlich geben.
cmue_ schrieb:
ob es in dem Bebauungsplan schon irgendwelche heutigen NoGos gibt?Nenn' mal ein Beispiel. Verstehe nicht, worauf deine Frage abzielt. Ein eigeschossiges Haus mit Satteldach ist auch heute noch üblich. Auch sonst sehe ich keine Festsetzungen, die eine moderne Bebauung verhindern.cmue_ schrieb:
denke das schließt 1,5 geschossig mit einHalbe Geschosse gibt es im Baurecht nicht. Hier wird nur zwischen Vollgeschossen und Nicht-Vollgeschossen unterschieden. Die Definition ist der Landesbauordnung, die zum Zeitpunkt der Offenlage des Bebauungsplanes gültig war, zu entnehmen.cmue_ schrieb:
Hier würde ich fragen, ob auch ein höherer Kniestock (> 1.50m) erlaubt werden kann.Fragen kostet ja nichts. Hast Du denn auch eine Begründung? Das zugrunde liegende Bundesbaugesetz von 1960 ermöglicht Befreiungen nach § 31 Ausnahmen und Befreiungen
...
(2) Im übrigen kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Befreiung erteilen, wenn die Durchführung des Bebauungsplanes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Mach' mal einen Feldvergleich mit dem Bebauungsplan und notiere alle Gebäude, die offensichtlich vom Bebauungsplan abweichen. Je weniger Fälle Du findest, umso besser muss deine Begründung sein. Dasselbe gilt für
cmue_ schrieb:
niedrigeren Winkel der DachformUnser Bebauungsplan ist ebenfalls "veraltet". Die Begrenzung der Wandhöhe lässt keine zwei Geschosse à 2,6 m oder gar mehr zu mit den heutigen Bodenaufbauten, die bei einer Fußbodenheizung nötig sind.
Obwohl der neuere Bebauungsplan der Parallelstraße (!) von sich aus schon 30 cm mehr Höhe zulässt als unser Bebauungsplan, haben wir mit Mühe und Not ungefähr die Hälfte dessen genehmigt bekommen. Die Dachneigung verringern lassen wollte man uns nicht.
Reden kann man, aber das sollte gut durchdacht sein.
Obwohl der neuere Bebauungsplan der Parallelstraße (!) von sich aus schon 30 cm mehr Höhe zulässt als unser Bebauungsplan, haben wir mit Mühe und Not ungefähr die Hälfte dessen genehmigt bekommen. Die Dachneigung verringern lassen wollte man uns nicht.
Reden kann man, aber das sollte gut durchdacht sein.
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