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ᐅ Bauvorbescheid positiv, Bauantrag bemängelt Position


Erstellt am: 07.03.2023 12:47

11ant 07.03.2023 15:48
CaroBerge schrieb:

seit 3 Jahren wird von der Gemeinde an einem Bebauungsplan Entwurf gearbeitet. [...] Jetzt haben wir den Bauantrag eingereicht, mit der gleichen Position und Ausrichtung. hier wird nun die Position des Hauses bemängelt, dass es zu weit von der Straße weg steht. Mit der Begründung, dass das Haus sich nach Paragraph 34 Baugesetzbuch einfügen muss. Und hierfür näher an der Straße positioniert werden muss.
Der zukünftige Bebauungsplan wird hier nicht als Grundlage herangezogen. Obwohl genau dies in der Bauvoranfrage so war.
WilderSueden schrieb:

Die spannende Frage ist natürlich, ob es aus Sicht des Bauherrn eine Rolle spielt, wie der Sachbearbeiter dazu kommt, etwas zu genehmigen. Also ob es der Rechtsverbindlichkeit etwas tut
Das Bauamt hat nach geltendem Recht zu handeln, seine einzige zulässige Grundlage ist also der bei Antragstellung gültige Rahmen. Einen noch nicht rechtsgültigen Planentwurf zu beachten oder gar in die Auflagen eines Vorbescheides zu übernehmen ist demnach rechtsfehlerhaft, schadet aber m.W. nicht dem Glauben des Antragstellers. Allenfalls wäre ein Hinweis im Vorbescheid angebracht gewesen, daß ein Planaufstellungsverfahren anhängig sei und sich die Beurteilungsgrundlage bis zum tatsächlichen Bauantrag noch würde verändern können. Hier ist nun jedoch auch der förmliche ordentliche Bauantrag noch vor der Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes gestellt worden, also nach §34 zu beurteilen. Ggf. ließe sich die Behörde auf Niederschlagung der Gebühren des durch sie verursachten fehlerhaften Bauantrages in Anspruch nehmen, am günstigsten wohl durch Gebührenfreistellung des neuen Bauantrages. Die damit verursachten Architektenmehrkosten sehe ich als Fall für dessen Kulanz, denn um die grundsätzliche Rechtslage mußte er berufsbedingt gewußt haben.

Meine Meinungsäußerungen stellen keine Rechtsberatung(en) dar.

Die Planaufstellung wird nicht ohne Grund so lange dauern: mit den neuen Grundlagen bei der Überplanung eines bereits nach §34 bebauten Gebietes gewissermaßen eine Nichteinfügung in den Bestand herzustellen, ist ein selten dämliches Unterfangen der Gemeinde. Ich könnte mir vorstellen, daß hier der Plan einmal nicht an einem Oppositionsfraktiönchen, sondern am Landratsamt scheitert.

Steffi33 07.03.2023 16:31
Hier kann ich berichten, dass auch wir in einer Linie mit den bestehenden Häusern bauen sollten. Die Häuser neben uns stammen aus den 20er..30er Jahren.. Meine Gegen-Argumente waren..

- in den 20er..30er Jahren gab´s noch keine Autos und so war kein Bedarf an Stellplätzen, Carports und Garagen. Da wurde eben weiter vorn gebaut. Die Garagen wurden später, (samt Zufahrt) hinters Haus, auf´s Grundstück gestellt. Macht doch heute kein Mensch mehr…
- …denn es macht keinen Sinn 10..20 Meter mit dem Auto nach hinten auf´s Grundstück zu fahren (Flächenversiegelung, Mehrkosten, Schneeschieben im Winter etc.)
- und schließlich haben wir hier in unserer ländlichen Gemeinde, in einer kleinen Nebenstraße, kein Publikumsverkehr oder Tourismus, der sich an einem Haus stört, das weiter hinten steht

Es folgte noch ein nettes Gespräch beim Bauamt. Am Ende durften wir weiter hinten bauen. Ich hätte gerne noch 5 Meter mehr gehabt.. aber da haben sie dann nicht mehr mitgemacht.. passt aber auch so…

kati1337 07.03.2023 17:03
Ich halte das gar nicht für unwahrscheinlich, dass die Bauvoranfrage vielleicht von jemand anderem bearbeitet wurde, und euer Sachbearbeiter für den Bauantrag da vielleicht nicht auf stand war. Ich würde da im ersten Step mal ganz freundlich anrufen und schildern, dass es eine Bauvoranfrage gab die positiv beschieden wurde, und auf der das Haus nach neuem BPL eingezeichnet war.

ypg 07.03.2023 17:10
WilderSueden schrieb:

Die spannende Frage
.. für mich sind gleich 2:

1. geht es um 2 oder 20 Meter?
2. gibt es mögliche Optionen, beiden gerecht zu werden? Ggf kann man mit einfachen Mitteln Bauherr und Gemeinde zufrieden stellen?

guckuck2 07.03.2023 18:05
ypg schrieb:

.. für mich sind gleich 2:

1. geht es um 2 oder 20 Meter?
2. gibt es mögliche Optionen, beiden gerecht zu werden? Ggf kann man mit einfachen Mitteln Bauherr und Gemeinde zufrieden stellen?

Sehe ich auch so.
Gehts nun ums Prinzip oder sind durch eine Anpassung an die jüngsten Entscheidungen des Bauamts gravierende Nachteile verbunden, sodass sich die Außeinandersetzung lohnen würde?

CaroBerge 07.03.2023 18:07
Vielen Dank für eure bisherigen Meinungen und Ideen.
Anbei ein Bild vom Lageplan. Oben ist Osten.

In Blau das Baufenster des Bebauungsplan - der bisher nicht rechtsgültig ist.

Vom Haus zur Straße ist der Abstand folglich mit 12,61m geplant.
Unser Hauptgedanke war, ausreichend Platz vor dem Haus zu haben und die Terrasse im Süden so weit entfernt wie möglich von der Süd Grenze zu setzen. Das ging am besten durch die Platzierung des Hauses in der Nord/West Ecke des Baufensters.

Im Norden zum Nachbarn sind laut Bebauungsplan 10m Abstand mit dem Baufenster zu halten, wegen einer großen Eiche.
wenn wir uns jetzt doch an keine dieser Vorgaben halten müssen, könnte man das Haus weiter östlich zur Straße setzen und dann aber auch weiter nach Norden. Sodass die Terrasse eben nicht so nah an die Südgrenze rutscht…


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