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ᐅ Bauen ohne Werkpläne


Erstellt am: 23.06.16 08:47

Jochen10428.07.16 08:05
Moment, also nur das ich das richtig verstehe.
Du zahlst den entsprechend Prozentualen Betrag von deinem "neuen" Baupreis, behältst aber 5% von der gesamten ursprünglichen Bausumme ein?
Meiner Meinung nach hättest du 5% von den 61.364,24 Euro einbehalten dürfen => also gerade mal 3.068,21 Euro.
Das heißt, du bist mit über 13 T€ bei deinem Bauunternehmen im Rückstand. Da würde ich als Unternehmen auch die Notbremse ziehen.

Ich verstehe einfach nicht, wie man sich so stur stellen kann
alter002928.07.16 10:12
Lies mal Baugesetzbuch § 632 a. Im Übrigen folge ich meinem Rechtsanwalt, dessen Spezialgebiet Baurecht ist. Wenn es nicht während der Planungsphase zu erheblichen Pannen gekommen wäre und die Baufirma die ganze Schuld mir zuschob, anstatt eine Lösung zu suchen, hätte ich Abstriche machen können. Es begann schließlich damit, dass das Haus zu tief eingezeichnet wurde, wir das, wie ich schon erwähnt habe, nicht bemerkt haben und ich mir auf eigene Kosten einen Architekten suchen musste, der mich in dieser Hinsicht beraten hatte, weil der von NSK beauftragte Architekt nicht bereit war zu uns zu kommen bzw. dafür eine extra Vergütung haben wollte. Letztendlich ist der Architekt an allem schuld und der Berater vom Massivhaus-Zentrum sagte zu mir am Telefon wortwörtlich: "Der K. hat das versenkt."
ONeill28.07.16 10:21
Sehe ich genau wie Jochen. Bei der Abschlagszahlung den niedrigen Preis nehmen, aber beim Einbehalt den (nicht mehr aktuellen) Vertragspreis.

Also das kann nun wirklich nicht sein.
alter002928.07.16 10:49
...außerdem, Jochen, hast du übersehen, dass ich die noch ausstehenden 16.515,20 € selbstverständlich überweisen werde, sobald die Bürgschaft bei unserem Rechtsanwalt eingegangen ist. Leider steht NSK laut Schreiben der gegnerischen Anwältin bis dato auf dem Standpunkt, dass wir keinen Anspruch auf Übersendung dieser Bürgschaft hätten. Am 4.7.2016 hieß es noch, dass die Mandantschaft der Anwältin, also NSK bereit wäre, "Zug um Zug gegen Rückgabe der bislang Ihrer Mandantschaft (das sind wir) vorliegenden Ausführungsbürgschaft eine neue unbefristete Ausführungsbürgschaft zu übersenden". Die alte Bürgschaft entsprach nicht den gesetzlichen Bestimmungen und die hatte ich zurückgeschickt.
Jochen10428.07.16 12:18
Also ich bin raus.

An jedem Bau läuft etwas schief, gibt es Probleme und Hindernisse. Das sollte jedem Bauherren und jedem Bauunternehmen vorher bewusst sein, dann kann man auch vernünftig damit umgehen.

Ihr rennt beide, sowohl als auch , mit dem Kopf gegen die Wand anstatt direkt nebenan durch die Tür zu gehen und vernünftig miteinander zu sprechen. Die einzigen die etwas von euren Vorgehensweisen haben sind eure Anwälte.

Viel Spaß weiterhin beim gegen die Wand rennen; beschwert euch nachher aber nicht über Kopfschmerzen.
alter002928.07.16 12:43
: Subjektiv mag das stimmen. Rechtslage ist eine andere und dazu verweist unser Rechtsanwalt auf Palandt Baugesetzbuch 75. Aufl. § 632 a Rn. 18. Da es mit unserer Baufirma in der Vergangenheit so viel Streit gab, den man mit etwas Entgegenkommen hätte aus der Welt schaffen können, verfahre ich ab jetzt nur noch nach Rechtslage. Das wird zwar das Betriebsklima auf der Baustelle nicht gerade angenehm gestalten, aber damit müssen wir leben.
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