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ᐅ Bauantrag für ein erschlossenes Grundstück im Außenbereich


Erstellt am: 18.08.20 16:46

Pinkiponk20.08.20 08:56
Hast Du schon einmal mit dem Bürgermeister des Ortes gesprochen? Meistens freuen die sich ja über neue Wähler und Gemeindemitglieder.

Für mich klingt es nicht so aussichtslos, nachdem ich folgendes gefunden habe:

"Die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn durch das Gebäude sogenannte öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und das Vorhabengrundstück erschlossen ist, also Versorgungsleitungen und der Anschluss ans öffentliche Straßennetz vorhanden sind."

"Ein Flächennutzungsplan ändert an der bauplanungsrechtlichen Kategoriezugehörigkeit nichts. Das liegt daran, dass er rein behördeninterne Bedeutung hat. Rechtsansprüche Dritter ergeben sich aus dem Flächennutzungsplan nicht. Zu beachten ist aber, und das sollte gerade auch für Ihre weiteren Überlegungen von Interesse sein, dass ein Flächennutzungsplan ein vorbereitender Bauleitplan der Gemeinde ist, der in groben Zügen die Nutzungsabsichten für diesen Teil des Gemeindegebietes wieder gibt. Das heißt, er stellt in den Grundzügen die sich aus der von der Gemeinde beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes ergebende Art der Bodenutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde dar. Auf seiner Grundlage ist der verbindliche Bauleitplan - der Bebauungsplan - zu entwickeln. Gleiches würde auch für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelten.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie auf jeden Fall zunächst das Gespräch mit der Gemeinde suchen."
nordanney20.08.20 09:10
Pinkiponk schrieb:

"Die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn durch das Gebäude sogenannte öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und das Vorhabengrundstück erschlossen ist, also Versorgungsleitungen und der Anschluss ans öffentliche Straßennetz vorhanden sind."
Zunächst mal sind folgende Bauten möglich:
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6.der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.


Daneben gilt:
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1.den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,

Pinkiponk schrieb:

Auf seiner Grundlage ist der verbindliche Bauleitplan - der Bebauungsplan - zu entwickeln. Gleiches würde auch für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelten.
Darauf kann man ja aufbauen. Das einzige Problem ist, dass - sofern die Gemeinde überhaupt Interesse hat, Ressourcen für ein einziges Bauvorhaben zu opfern - es dann bedeutet, dass der TE ca. 2023 anfangen kann zu bauen. Vorher ist der Bebauungsplan eh nicht durch, da dieser ansonsten für niemanden von Interesse ist. Ich habe zumindest noch nie davon gehört, dass für ein einziges Wohnhaus ein Bebauungsplan aufgestellt wurde.
Grillhendl20.08.20 11:08
wozu braucht es für das einzelne Haus einen Bebauungsplan ? bei uns war damals die Vorgabe "regionaltypisch uns der Umgebung anzupassen"

eine Änderung des Flächennutzungsplan zieht sich halt, da ja diverse Gutachten gemacht werden müssen, das dann wieder öffentlich ausliegt, dann andere umliegende Gemeinden mit einbezogen werden etc.

bei uns in der Stadt wird sowas ca.alle 5-10 Jahre gemacht und da können dann ALLE vorbeispazieren und ihren Antrag abgeben. Ich hatte das Glück, dass grad die Änderung am Laufen war und mich NACH der Antragsfrist mit meinem Grundstück noch habe "reinwanzen" können. Und obwohl das von allen Behörden abgesegnet wurde und auch in den amtlichen Bekanntmachen ausgehängt wurde ist die Änderung glaub ich bis heut net durch. Das Landratsamt meinte nämlich dann zu mir, es wäre einfacher für mich mit Sondergenehmigung zu bauen. Und ich weiss grad nicht, ob mein Grundstück jetzt immer noch Außenbereich ist oder ich regulär mittlerweile "eingemeindet" wurde...
11ant20.08.20 11:22
So oder so finde ich es gut, daß man einen Acker oder ein Waldgrundstück nicht einfach bloß brachliegen lassen muß und schon kommt einer mit einem Stempel "jetzt kannste da Dein Haus bauen". Rheinische Fruchtfolge nur mal eben so per Nachtgebet gehört in die Kategorie Wunschtraum und sollte da in einem Rechtsstaat auch bleiben.
Kit.Traverse23.08.20 15:53
Sers,
wir werden auch im Außenbereich bauen. Einfach mal mit dem Bürgermeister in Verbindung setzen
nordanney23.08.20 15:57
Grillhendl schrieb:

wozu braucht es für das einzelne Haus einen Bebauungsplan ? bei uns war damals die Vorgabe "regionaltypisch uns der Umgebung anzupassen"
Dann habt Ihr aber bestimmt nicht im Außenbereich gebaut. Sonst könnte ja jeder einfach einen Kartoffelacker für 2,5€/qm kaufen und sein Haus dort bauen. Regionaltypisch bauen wie im nächsten Dorf, dass einen Kilometer entfernt ist, ist je kein Problem.
Du meinst bestimmt ein 34er Gebiet innerhalb einer Ortschaft. Da geht es auch ohne Bebauungsplan, wenn man sich an der Umgebungsbebauung orientiert.
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