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ᐅ Grundstück als Bauerwartungsland kaufen


Erstellt am: 14.09.16 16:37

Alex8514.09.16 19:57
Das Risiko liegt definitiv bei euch.
Gegenfrage: Wenn es so sicher ist, dass da in Kürze Bauland draus wird: Warum sollte der Verkäufer dann ausgerechnet jetzt solches Land verkaufen wollen, wo der Wert doch rapide steigt, sobald es sich wirklich um Bauland handelt?

Die zeitliche Varianz, die möglich ist (zum Vergleich, das in unserem Interesse liegende Baugebiet hat mittlerweile fast 5 Jahre Planungsphase auf dem Buckel und die Erschließung wird über 6 Monate dauern), passt überhaupt nicht zu deiner Erwartungshaltung, da kurzfristig was bauen zu wollen.
DG15.09.16 00:24
Bau12345 schrieb:

Sollte man bei so einer Sache pokern? Klar würden wir uns mit einer Klausel absichern, aber Stress gäbe es bei Verzögerungen ja trotzdem. Wir sind Freunde der sicheren Seite, aber diese ganze Baugeschichte ist eh ziemlich verrückt

Ihr solltet lieber Roulette spielen, da ist die Gewinnchance höher.

F- und Bebauungsplan sind rechtlich betrachtet verwaltungsinterne Planungsinstrumente - Du kannst nicht auf Änderung/Aufstellung/Durchführung eines B- oder F-Plans klagen, sondern nur gegen bestehende Pläne. Dabei ist der F-Plan das grobe Besteck, der Bebauungsplan bestimmt das lokale Feintuning.

Allein die Änderung/Aufstellung des B-Plans kann - wenn der F-Plan denn ohne Beanstandung durchgeht - mehrere Monate in Anspruch nehmen, wobei es auch parallele Aufstellungen gibt. Aber wie gesagt ... Ihr kauft dabei die Katze im Sack, denn ihr könnt nicht ein Iota auf dem Rechtsweg einklagen, wenn B- oder F-Plan warum auch immer nicht geändert oder aufgestellt werden.

Das ist allenfalls ein Zock für gewiefte Immobilienmakler/-investoren. Ihr als Privatinvestoren seid gut beraten, die Aufstellung des B-Plans abzuwarten und erst wenn der steht, das Grundstück zu kaufen. Ihr werdet seitens der Gemeinde - aus guten Gründen - auch keinen belastbaren Zweizeiler bekommen, aus dem hervorgeht, dass Ihr Bau(erwartungsland)Land kauft, denn derjenige, der das unterschreibt, wäre etwaig haftbar zu machen.

Insofern könnt Ihr im Kaufvertrag so viele Klauseln aufstellen, wie ihr wollt - das wird seitens der Gemeinde (bei klarem Verstand) keiner unterzeichnen.

MfG
Dirk Grafe
R.Hotzenplotz16.10.16 23:55
Hat der Threadersteller seine Überlegungen hinsichtlich des Bauerwartungslandes nun verworfen?
Bau1234509.11.16 15:05
Hallo liebe Gemeinde,

vielen Dank für die Antworten.
Uns wurde das Grundstück von privat als Baugrundstück angeboten. Es gab wohl einige Absprachen mit der Stadt, sodass manche Eigentümer der Anlage eine Wohnbaunutzung beantragt und bewilligt bekommen haben, andere nutzen das Land als Erholungsfläche weiter haben führen lassen.

In unserem Fall: Die Verkäufer waren selber überrascht. Wir haben uns an die Stadt gewandt und haben eine städtebauliche Stellungnahme bekommen, aus der hervorgeht, das nach §34 Baugesetzbuch gebaut werden darf.
Wir sind verunsichert gewesen, da das Grundstück im Liegenschaftsplan nur als Erholungsfläche deklariert ist. Unabhängig davon erscheint bald der neue Flächennutzungsplan. Wir wurden jedoch darüber aufgeklärt, das man so einer Liegenschaftskarte (Katasterkarte) lediglich die tatsächliche Nutzung entnehmen kann. Wenn also keiner ein Haus darauf baut oder einen Antrag stellt auf Wohnbaunutzung, würde es Erholungsland bleiben. Im neuen Flächennutzungsplan wird es nun (unabhängig von unserer Angelegenheit) sowieso als Bauland frei gegeben.
Was haben wir gelernt?
1. Ruhig bleiben
2. Ruhig bleiben
3. Nachfragen - bei der Stadt/der Gemeinde

Fertig
DG09.11.16 15:12
Bau12345 schrieb:

Im neuen Flächennutzungsplan wird es nun (unabhängig von unserer Angelegenheit) sowieso als Bauland frei gegeben.

Ja, und genau das muss man abwarten, weil es keinen Rechtsanspruch auf Änderung/Aufstellung eines Flächennutzungsplan gibt.

MfG
Dirk Grafe
Bau1234509.11.16 15:24
Richtig, rechtsverbindlich ist es erst dann. Es sei denn, man bekommt ein Schriftstück von der Baubehörde über das Baurecht auf seinem Grundstück, wie in unserem Fall
grundstückbaulandflächennutzungsplanbebauungsplanerholungsfläche