Aufstockung und Sanierung: Architektenhonorar Phase 1-4

H

Hausaus1920ern

Hallo zusammen,
Wir haben ein Haus aus 1921 gekauft (110qm Wohnfläche) und möchten eine Etage (ca. 55qm) aufstocken und das Haus sanieren (gerne mit KfW 261, sofern noch existent).
Wir haben inzwischen einen Architekten gefunden, der uns eine grobe Vorplanung zur Bauvoranfrage für die Aufstockung machen und anschließend die Baupläne zeichnen würde (Phasen 1-4). Die Energieberatung wird jemand anderes übernehmen.
Die Honorarberechnung nach Hoai ist mir soweit klar. Wir hatten insgesamt ein Budget von bis zu 450.000€ angesetzt für Aufstockung (ca. 250.000€) und Sanierung (ca. 200.000€).
Jetzt hat der Architekt jedoch als Bausumme zur Berechnung seines Honorars 450.000€ angesetzt und liegt somit für die Phasen 1-4 bereits bei über 20.000€.
Ist das so korrekt?
Ich hatte bei 250.000€ Brutto für die Aufstockung mit einer niedrigeren Summe anrechnenbarer Gesamtkosten gerechnet.
Vielen Dank für Ihre Zeit und Hilfe!
 
wpic

wpic

Die anrechenbaren Baukosten nach der HOAI sind die Netto-Baukosten (ohne MwSt.) der beauftragten Kostengruppen (KG) 200/300/400, ev, auch der KG 500 (Außenanlagen). Zur Honorarberechnung gehört auch die Angabe der Honorarzone, des Honorarsatzes (von-bis-Satz), dann bei Ihrem BV der Umbauzuschlage von 20-33%, die Nebenkosten und die MwSt.

Das Honorar des Architekten zählt zur KG 700 (Baunebenkosten). Wenn diese auch in den von Ihnen benannten € 450.000 enthalten gewesen sein sollten, müssen sie ebenfalls herausgerechnet werden, da sie nicht zu den anrechenbaren Baukosten zählen. Zur KG 700 gehören auch andere Honorare (Vermesser, Bodengutachter, Statiker, TGA-Ingeneurleistungen etc.), die ebenfalls herausgerechnet werden müssten.

Ihr beauftragter Architekt soll Ihnen die o. g. Honorarparameter, die seiner Honorarbeechnung zugrundeliegen, ausführlich und detailiiert darstellen. Dazu ist er auch nach der HOAI verpflichtet. Abgesehen davon ist entscheidend, welche Vereinbarungen Sie mit ihm im Werkvertrag/Architektenvertrag getroffen haben.
 
H

Hausaus1920ern

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Dann ist es also richtig, dass der Architekt sein Honorar für die Baupläne der Aufstockung auch nach den Sanierungskosten des Bestands berechnet?
Wenn wir also nur aufstocken würden, ohne Sanierung des Bestandsgebäudes, bekäme der Architekt für die gleiche Leistung etwa 8000€ weniger?
 
wpic

wpic

Der Architekt wird nach den anrechenbaren Baukosten seiner erbrachten Planungsleistungen bezahlt - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Diese Leistungen muss er Ihnen detailliert darstellen.

Die anrechenbaren Baukosten, auf die er sich in seiner Honorarberechnung bezieht, müssen entweder in Form einer Kostenschätzung (nach der Lph 2/Vorentwurf) bzw. einer Kostenberechnung (nach der Lph 3/Entwurf) oder nach bereits vorliegenden Angeboten ausgeschriebener Bauleistungen nachvollziehbar berechnet worden sein. Alles andere ist nicht akzeptabel.
 
11ant

11ant

Wir haben ein Haus aus 1921 gekauft (110qm Wohnfläche) und möchten eine Etage (ca. 55qm) aufstocken und das Haus sanieren
Beschreibe mal die Bauart: ist das ein "Anderthalbgeschösser" mit 70/75 qm EG und ausgebautem Satteldach ohne Kniestock ?
Wir haben inzwischen einen Architekten gefunden, der uns eine grobe Vorplanung zur Bauvoranfrage für die Aufstockung machen und anschließend die Baupläne zeichnen würde (Phasen 1-4). Die Energieberatung wird jemand anderes übernehmen.
Ihr braucht nicht irgendeinen Architekten, sondern explizit einen, der im Bauen im Bestand erfahren ist. Und da ist die Leistungsphase 5 besonders wichtig, man bezahlt sie immer (entweder als Planungshonorar oder als Improvisationslehrgeld). Da um dem Gesetz genüge zu tun einen "Stempelholer" zu nehmen und ohne Ausschreibung Bauleistungen zu vergeben, wäre blauäugiger Wahnsinn.
Wenn wir also nur aufstocken würden, ohne Sanierung des Bestandsgebäudes, bekäme der Architekt für die gleiche Leistung etwa 8000€ weniger?
Das wäre ja keine gleiche Leistung, es wäre erheblich weniger zu planen.
 
G

Gerddieter

Die HOAI ist nicht (mehr) verbindlich - verhandel mit deinem Architekt doch einfach ein Honorar.
GD
 
Zuletzt aktualisiert 04.08.2025
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