Guten Abend,
Wie sieht es aus, wenn die Bauausführung vom Bauantrag (im Freistellungsverfahren) abweicht?
In NRW heißt es vereinfachtes genehmigungsverfahren. In NRW wie RP gilt, daß der Architekt, welcher die Pläne erstellt und eingereicht hat, mit seiner Unterschrift für die Einhaltung des Baurechtes sowie der Vorgaben des B-Planes haftet.
In meinem Fall sitzt das Haus ca. 25 cm höher und ist 25 cm kürzer als im Bauantrag angegeben.
Die Planung im Bauantrag, aber auch der tatsächliche Bau mit den Änderungen liegen innerhalb der Vorgaben des B-Plans.
Können diese Abweichungen zu Problemen mit der Bauaufsicht führen?
In NRW gibt es - im vereinfachten Genehmigungsverfahren - keine klassische Bauabnahme, da - wie oben beschrieben - der Planersteller für die Einhaltung des Baurechtes sowie der Vorgaben des B-Planes haftet. Ich denke, daß es in RP im Freistellungsverfahren kaum anders laufen wird.
Du wirst aber trotzdem auffallen ... und zwar bei der Schlusseinmessung des fertigen Hauskörpers. Diese Daten leitet der Vermesser an das Kataster- oder auch Liegenschaftsamt weiter; muß er weiterleiten. Und dann wird offenbar, daß Du von der Genehmigungsplanung signifikant abgewichen bist.
Ich bin mir nicht sicher, ob sich beide Abweichungen mittels Nachtrag zum Freistellungsantrag legalisieren lassen; ich kenne das Prozedere in RP nicht. Ich möchte Dir daher raten - gerade, weil es Dir ja bekannt ist, daß Du von der Genehmigungsplanung signifikant abweichst - selbst und rechtzeitig aktiv zu werden!
Wer zeichnet denn für die Abweichung von der Genehmigungsplanung verantwortlich?
Liebe Grüsse, Bauexperte