Abweichung vom Bauantrag

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B

Bader

Wie sieht es aus, wenn die Bauausführung vom Bauantrag (im Freistellungsverfahren) abweicht?
In meinem Fall sitzt das Haus ca. 25 cm höher und ist 25 cm kürzer als im Bauantrag angegeben.
Die Planung im Bauantrag, aber auch der tatsächliche Bau mit den Änderungen liegen innerhalb der Vorgaben des B-Plans.
Können diese Abweichungen zu Problemen mit der Bauaufsicht führen?

Danke
 
B

Bauexperte

Guten Abend,

Wie sieht es aus, wenn die Bauausführung vom Bauantrag (im Freistellungsverfahren) abweicht?
In NRW heißt es vereinfachtes genehmigungsverfahren. In NRW wie RP gilt, daß der Architekt, welcher die Pläne erstellt und eingereicht hat, mit seiner Unterschrift für die Einhaltung des Baurechtes sowie der Vorgaben des B-Planes haftet.

In meinem Fall sitzt das Haus ca. 25 cm höher und ist 25 cm kürzer als im Bauantrag angegeben.
Die Planung im Bauantrag, aber auch der tatsächliche Bau mit den Änderungen liegen innerhalb der Vorgaben des B-Plans.
Können diese Abweichungen zu Problemen mit der Bauaufsicht führen?
In NRW gibt es - im vereinfachten Genehmigungsverfahren - keine klassische Bauabnahme, da - wie oben beschrieben - der Planersteller für die Einhaltung des Baurechtes sowie der Vorgaben des B-Planes haftet. Ich denke, daß es in RP im Freistellungsverfahren kaum anders laufen wird.

Du wirst aber trotzdem auffallen ... und zwar bei der Schlusseinmessung des fertigen Hauskörpers. Diese Daten leitet der Vermesser an das Kataster- oder auch Liegenschaftsamt weiter; muß er weiterleiten. Und dann wird offenbar, daß Du von der Genehmigungsplanung signifikant abgewichen bist.

Ich bin mir nicht sicher, ob sich beide Abweichungen mittels Nachtrag zum Freistellungsantrag legalisieren lassen; ich kenne das Prozedere in RP nicht. Ich möchte Dir daher raten - gerade, weil es Dir ja bekannt ist, daß Du von der Genehmigungsplanung signifikant abweichst - selbst und rechtzeitig aktiv zu werden!

Wer zeichnet denn für die Abweichung von der Genehmigungsplanung verantwortlich?

Grüße, Bauexperte
 
B

Bader

Ja, auch bei uns bedürfen die Unterlagen nur der Prüfung, ob ein Freistellungsverfahren durchgeführt werden kann.
Von genehmigten Plänen darf nicht abgewichen werden, das verstehe ich ja.
Aber hier werden die Pläne selber ja nicht genehmigt und daher hätte ich vermutet, dass ich innerhalb des B-Plans abweichen kann.
Niemand Erfahrung damit?

Viele Grüße
 
D

DG

Du wirst aber trotzdem auffallen ... und zwar bei der Schlusseinmessung des fertigen Hauskörpers. Diese Daten leitet der Vermesser an das Kataster- oder auch Liegenschaftsamt weiter; muß er weiterleiten. Und dann wird offenbar, daß Du von der Genehmigungsplanung signifikant abgewichen bist.
Zumindest für NRW gilt: Eine schöne Antwort - aber leider falsch.

Es findet im Rahmen der Einmessung keine Überprüfung des Bauantrags statt. Letztlich ist das auch logisch, weil für die Aktualität der Katasterkarte völlig unerheblich ist, was mal irgendwo irgendwann beantragt (oder auch nicht beantragt) wurde, entscheidend ist, was tatsächlich an relevanten Gebäuden vorhanden ist. Diese kommen im Sinne der Aktualität und der Vollständigkeit ins Kataster - fertig.

Selbst Überbauten werden im Kataster nur nachrichtlich geführt, also nachgewiesen, aber nicht weiter verfolgt.

Das entbindet die Architekten/Bauherren im Freistellungsverfahren allerdings nicht von Ihren Verpflichtungen, auch wenn das Gebäude abweichend vom Bauantrag eingemessen ist/wird. Das sind im Prinzip zwei Vorgänge die fast nichts miteinander zu tun haben.

Das Verfahren dürfte in RP ähnlich sein.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 25.09.2025
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