Die Vollendung der Leistung ist verzögert, wenn die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist verstrichen ist. Sollte man die
Vereinbarung einer Fertigstellungsfrist im Vertrag übersehen haben, ist das Bauwerk binnen angemessener und gewerbeüblicher Zeit
fertigzustellen
Das schreibt VOB.vor. Nur was ist die angemessene und gewerbeübliche Zeit?