ᐅ Wieviel Grenzabstand bei Haus mit Hanglage? (BW)
Erstellt am: 17.09.24 17:49
M
Matteoboer19.09.24 07:3511ant schrieb:
... nicht wie ein Satteldach, sondern wie ein diagonales Pultdach, und in der Höhe kaum auftragen.Du meinst in etwa sowas? Wären die Entwässerungspunkte in etwa wie eingezeichnet (rot)?
H
hanghaus202319.09.24 10:17Nachfrage
Welches ist denn nun Dein Grundstück? Ich finde keines mit 14,4m breite. Gibt es einen Grundstücksplan zum Notarvertrag?
Entspricht das Gefälle im Grundstück ca. dem von Dir gezeigten Schnitt?
Mit den 3 Etagen wirst Du mMn die Abstandsflächen vergrößern müssen oder den Keller mehr einbuddeln.
Die Regelung zu Stützmauern im Textteil ist sehr interessant. Wie da eine Garage oder CP an die Grenze soll ist sehr fraglich oder man einigt sich mit dem Nachbar.
Welches ist denn nun Dein Grundstück? Ich finde keines mit 14,4m breite. Gibt es einen Grundstücksplan zum Notarvertrag?
Entspricht das Gefälle im Grundstück ca. dem von Dir gezeigten Schnitt?
Mit den 3 Etagen wirst Du mMn die Abstandsflächen vergrößern müssen oder den Keller mehr einbuddeln.
Die Regelung zu Stützmauern im Textteil ist sehr interessant. Wie da eine Garage oder CP an die Grenze soll ist sehr fraglich oder man einigt sich mit dem Nachbar.
M
Matteoboer19.09.24 11:03H
hanghaus202319.09.24 11:43H
hanghaus202319.09.24 11:47Matteoboer schrieb:
@hanghaus2023
Was meinst du mit den Mauern?3.2.3 Stützmauern § 74 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung Stützmauern sind nur außerhalb der Pflanzgebotsstreifen Pfg1, Pfg 5 und Pfg 6 zulässig. Ist die Stützmauer höher als 1,00 m, ist diese in der Höhe ab 1,00 m zu teilen und der obere Teil, um mindestens 0,50 m zurückzusetzen; die dadurch entstehende Stufe sowie die zurückgesetzte Stützmauer sind zu begrünen. Sind Stützmauern weniger als 0,50 m von einer Grundstücksgrenze entfernt, so sind sie nur bis zu einer Höhe von max. 0,50 m zulässig.
H
hanghaus202319.09.24 12:01Ähnliche Themen